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Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen
(vom7. Dezember 2010)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes vom 27. September 19984 für Lehrpersonen von Hauswirtschaftskur-
Art. 27 sen im Sinne von Mittel- und
Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19996 . hrpersonen gelten ergänzend die Bestimmungen der 2 Für die Le Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 19995 .
Art. 2 Schulleitung
3 Schulleitung im Sinne dieser Verordnung ist das Leitungsorgan der landwirtschaftlichen Schule Strickhof.
Art. 3 Berufsauftrag
Die Lehrpersonen
a. unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie bereiten den Unterricht vor, gestalten ihn unter Verwendung der vorgeschriebenen Lehrmittel und Lernmaterialien und werten ihn aus,
b. übernehmen nach Anweisung der Schulleitung die Aufgabe der Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor,
c. erfüllen weitere von der Schulleitung näher bezeichnete Aufgaben, die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind,
d. nehmen nach Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit an Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von höchstens drei Tagen pro Jahr teil,
e. arbeiten an der Schulentwicklung mit.
Art. 4 Unterrichtsverpflichtung
Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.7
Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen (Normallektionen) pro Woche.
Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufgaben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die Lektionenverpflichtung angerechnet. 413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen – V
Art. 5 Anstellung
Lehrpersonen werden unbefristet angestellt, wenn sie pro Schuljahr mindestens drei Hauswirtschaftskurse durchführen.