414.419.2

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Educational Leadership an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom6. Mai 2026)1, 2

Präambel

Die Hochschulleitung, gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. c des Fachhochschulgesetzes 4 , die Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom 15. Dezember 2005 und die Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 17. März 20266 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Studienordnung regelt den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies (MAS) in Educational Leadership, nachfolgend MAS EL, an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt für den MAS EL einen Studienplan.

Wo diese Studienordnung keine besonderen Regelungen trifft, kommen die Regelungen der Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der Pädagogischen Hochschule Zürich in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Art. 2 Rechtsstellung der Teilnehmenden

Die Teilnehmenden des MAS EL werden für das Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Weiterbildung gemäss Verordnung zum Fachhochschulgesetz 5 .2. Abschnitt: Weiterbildungs-Masterstudiengang MAS EL

A. Gliederung des MAS EL

Art. 3 Umgang und Dauer Bestandteile: a. das Basisstudium Punkten (CP) und b. das darauf aufbau

Der MAS EL umfasst insgesamt 60 ECTS-Punkte (CP) gemäss European Credit Transfer and Accumulation System. ular aufgebaut und gliedert sich in zwei 2 Der MAS EL ist mod mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTSende MAS-Diplomstudium. Diplomstudiums EL müssen 30 ECTS-Punkte 3 Im Rahmen des MAS- . (CP) erworben werden S-Punkte (CP) müssen im Basisstudium er- 4 Die übrigen 30 ECT worben werden. s berufsbegleitender Studiengang angebo- 5 Der MAS EL wird al ten.

Art. 4 Basisstudium

Das Basisstudium im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP) bildet die Grundlage des MAS EL.

Das Basisstudium muss im Rahmen des Diplomlehrgangs / Diploma of Advanced Studies (DAS) Schulleitung PHZH absolviert werden.

Der erfolgreiche Abschluss einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss DAS einer akkreditierten Hochschule in der Schweiz gilt als gleichwertig mit dem Basisstudium.

Art. 5 MAS- Diplomstudium

Das MAS-Diplomstudium EL umfasst:

  1. a. den Pflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP) und

  2. b. den Wahlbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP).

Die Module des Pflichtbereichs, deren Aufbau, die Inhalte, der Umfang der Studienleistungen und die Anzahl der ECTS-Punkte sind im Studienplan im Anhang zu dieser Studienordnung festgehalten.

Art. 6 Pflichtbereich des MAS- Diplomstudiums

Der Pflichtbereich des MAS-Diplomstudiums EL besteht aus den beiden einführenden Modulen «Forschendes Lernen» im Umfang von2 und 3 ECTS-Punkten (CP), den Pflichtmodulen im Umfang von 4 ECTS-Punkten (CP) und der Diplomprüfung (Masterarbeit und Prüfungskolloquium) im Umfang von 6 ECTS-Punkten (CP).

Art. 7 Wahlpflichtbereich des MAS-Diplomstudiums

Im Wahlbereich absolvieren die Teilnehmenden 15 der insgesamt 30 ECTS-Punkte (CP) des MAS-Diplomstudiums EL. Dabei wählen sie aus einem von der MAS-Leitung nach vorgegebenen Kriterien bestimmten und im Internet ausgeschriebenen Angebot an Modulen der PHZH aus.

Der genaue Ausschreibungsort wird den Teilnehmenden von der MAS-Leitung bekannt gegeben. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, sich regelmässig über das auf der Website ausgeschriebene Angebot, die Anmeldefristen und die weiteren Modalitäten zu informieren.

Nach vorgängiger Rücksprache und mit Bewilligung durch die MAS-Leitung können Teilnehmende im Wahlbereich auch Angebote anderer Hochschulen besuchen und an das MAS-Diplomstudium EL anrechnen lassen.

B. Allgemeines

Art. 8 Höchststudiendauer

Die Höchststudiendauer für das MAS-Diplomstudium EL ist auf längstens sieben Jahre beschränkt.

Die MAS-Leitung kann auf Gesuch der oder des Teilnehmenden eine Verlängerung aus belegten Gründen bewilligen.

Für die Berechnung der maximalen Studiendauer fällt der Beginn des MAS-Diplomstudiums EL auf das Datum der ersten Veranstaltung (Kick-off) des Pflichtbereichs.

Art. 9 Anrechnung von Vorleistungen

Vorleistungen können während sieben Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs im Umfang von höchstens 10 ECTS-Punkten (CP) im MAS-Diplomstudium EL angerechnet werden. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt das Ausstellungsdatum des Nachweises über die Vorleistungen.

Teilnehmende, die ausreichende Vorleistungen über ein Einzelmodul nachweisen, können bei der MAS-Leitung einen Antrag auf Dispensierung oder Teildispensierung von einem Modul und auf Anrechnung der entsprechenden Leistungen oder Teilen davon stellen.

Noten werden ausschliesslich bei Anrechnung von Vorleistungen aus Weiterbildungsangeboten unter Federführung der PHZH übernommen.

An die Diplomprüfung werden keine Vorleistungen angerechnet. Diese muss zwingend im MAS-Diplomstudiengang EL absolviert werden.

Der Entscheid über die Anrechnung von Vorleistungen obliegt der MAS-Leitung.

Die Richtlinie zur Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen an Weiterbildungsveranstaltungen regelt den Umfang der möglichen Anerkennungen, die weiteren Anerkennungsbedingungen und das Verfahren.

Art. 10 Gebühren Gebühren für die M bereich sowie den und die Diplomprüf

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich in ihrer jeweils geltenden Fassung. ühren für den MAS EL setzen sich aus den 2 Die Teilnahmegeb odule im Basisstudium, im Pflicht- und im Wahl- Gebühren für die Abschlussarbeit im Basisstudium ung im MAS-Diplomstudium zusammen. den nach dem definitiven Aufnahmeentscheid 3 Die Gebühren wer Angebot in Rechnung gestellt. für das jeweilige

C. Zulassung für das MAS-Diplomstudium

Art. 11 Zulassungsvoraus- setzungen

Voraussetzung für die ordentliche Zulassung zum MAS- Diplomstudium EL sind:

  1. a. der erfolgreiche Abschluss des Diplomlehrgangs / Diploma of Advanced Studies (DAS) Schulleitung der Pädagogischen Hochschule Zürich oder

  2. b. der erfolgreiche Abschluss einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss DAS einer akkreditierten pädagogischen Hochschule in der Schweiz.

Angerechnet werden Diplomlehrgänge während sieben Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt das Ausstellungsdatum des Diploms.

Personen, die nicht über eine abgeschlossene Schulleitungsausbildung gemäss Abs. 1 verfügen, können sich für eine Aufnahme «sur dossier» bewerben.

Art. 12 Zulassungsentscheid

Über die Zulassung entscheidet die zuständige Zentrumsleitung auf Antrag der MAS-Leitung.

Die rechtlich verbindliche Zulassung zum MAS erfolgt mit der formellen Bestätigung der Aufnahme durch die PHZH.

Nicht zugelassene Personen können eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangen.

Art. 13 Aufnahme «sur dossier»

Personen, die nicht über die Voraussetzungen für eine ordentliche Zulassung verfügen, können zugelassen werden, wenn sie über folgende Voraussetzungen verfügen:

  1. a. abgeschlossenes Hochschulstudium oder als gleichwertig anerkannter Abschluss,

  2. b. eine der für die ordentliche Zulassung vorausgesetzte äquivalente Ausbildung,

  3. c. Praxiserfahrung mit Bezug zum schweizerischen Bildungswesen und

  4. d. Führungserfahrung.

Bewerberinnen oder Bewerber melden sich bei der zuständigen Geschäftsstelle für eine Prüfung zur Aufnahme «sur dossier» an. Neben dem Lebenslauf müssen sie Nachweise für äquivalente Kompetenzen sowie die weiteren Voraussetzungen wie namentlich Diplome, Zertifikate, Modulbestätigungen, Abschlusszeugnisse und Arbeitszeugnisse einreichen.

Die MAS-Leitung prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Äquivalenz der Kompetenzen in Bezug auf die geforderten formalen Qualifikationen zur Aufnahme. Bei Bedarf kann die MAS-Leitung ein persönliches Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber durchführen.

Die MAS-Leitung reicht bei der zuständigen Zentrumsleitung einen Antrag auf Gewährung oder Ablehnung der Aufnahme ein.

Die Zentrumsleitung entscheidet abschliessend über die Aufnahme und dokumentiert die Entscheidung mit Begründung schriftlich. Der Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber elektronisch mitgeteilt.

D. Studienleistungen im MAS-Diplomstudium

Art. 14 Präsenzpflicht

Alle Module müssen vollständig besucht werden. Es besteht eine Präsenzpflicht von 100% (Präsenz vor Ort oder digitale Präsenz).

Die Erfüllung der Präsenzpflicht ist Voraussetzung für die Zulassung zum Leistungsnachweis und die Gutschrift der ECTS-Punkte.

Absenzen werden nur bei Vorliegen wichtiger Gründe akzeptiert. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Unfall, Krankheit, Militärdienst, wichtige familiäre oder berufliche Verpflichtungen, Hochzeit, Mutterschaft oder Todesfälle im nahen Umfeld. Begründete Absenzen sind der zuständigen Geschäftsstelle umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise beizulegen.

In begründeten Ausnahmefällen können verpasste Module durch ein anderes Modul oder durch dasselbe Modul in einer anderen Studiengangsgruppe substituiert werden oder verpasste Halbtage durch alternative Kompensationsaufgaben erarbeitet werden. Die Modulleitung legt die Modalitäten fest. Sie kann sich mit der MAS-Leitung absprechen.

Art. 15 Leistungsnachweise im MAS- Diplomstudium EL kannt gegeben.

Im Pflichtbereich legt die zuständige MAS-Leitung, bei Modulen im Wahlbereich die zuständige Modulleitung die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest. n werden den Teilnehmenden vorgängig be- 2 Die Anforderunge

Art. 16 Bestehen eines Moduls

Ein Modul gilt als bestanden, wenn:

  1. a. die Präsenzpflicht vollständig erfüllt wurde und

  2. b. alle zum Modul gehörenden Leistungsnachweise als bestanden bewertet wurden.

E. Diplomprüfung

Art. 17 Umfang

Die Diplomprüfung besteht aus:

  1. a. der Masterarbeit und

  2. b. dem Prüfungskolloquium.

Art. 18 Masterarbeit

Es können ausschliesslich empirische Einzelarbeiten verfasst werden.

Die Modulleitung legt die Anforderungen bezüglich des Umfangs und des Inhalts sowie die Bearbeitungsfrist fest und gibt diese vorgängig bekannt.

Ausnahmen von den Regelungen gemäss Abs. 2 müssen von der MAS-Leitung bewilligt werden.

Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch eine Erstgutachterin oder einen Erstgutachter. Sie orientiert sich an wissenschaftlichen Kriterien.

Art. 19 Prüfungskolloquium

Die Teilnahme am Prüfungskolloquium setzt eine als genügend bewertete Masterarbeit voraus.

Das Prüfungskolloquium wird von einer oder einem Dozierenden oder einer oder einem wissenschaftlichen Mitarbeitenden des MAS (Erstexaminatorin oder Erstexaminator) geleitet und zusammen mit einer Expertin oder einem Experten abgenommen. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Erstexaminatorin oder der Erstexaminator den Stichentscheid.

In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in der Masterarbeit erarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten MAS miteinander in Beziehung setzen kann.

Art. 20 Bewertung von Masterarbeit und Prüfungs- Noten kolloquium

Die Masterarbeit sowie das Prüfungskolloquium werden je mit einer Note zwischen1 und 6 bewertet, wobei6 die beste und 1 die niedrigste Leistung bezeichnet. Es werden halbe Noten vergeben. von4 und höher gelten als genügende Leistung.

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch das Prüfungskolloquium als genügende Leistungen bewertet worden sind.

Art. 21 Wiederholung

Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Die MAS-Leitung entscheidet, ob die ungenügende Arbeit überarbeitet werden kann oder ob ein neues Thema gewählt werden muss. Die überarbeitete oder die neue Masterarbeit muss innert sechs Monaten nach der Rückweisung wieder eingereicht werden.

Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leistung innerhalb eines Monats einmal wiederholt werden. An der Wiederholungsprüfung nimmt neben den beiden Prüfenden des ersten Versuchs eine weitere Expertin oder ein weiterer Experte aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen Mitarbeitenden des MAS teil. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stichentscheid.

Bei Missachtung der Fristen oder wiederholt ungenügender Leistung in beiden oder einem der beiden Teile der Diplomprüfung gilt der MAS EL als definitiv nicht bestanden.

Die Wiederholung der Masterarbeit oder des Prüfungskolloquiums ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich. Die Gebühr wird bei der Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.

Art. 22 Nichtbestehen

Bei definitivem Nichtbestehen der Diplomprüfung gilt der MAS EL als definitiv nicht bestanden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält kein Diplom.

Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis über die erfolgreich absolvierten Module.

F. Abschluss des MAS EL

Art. 23 Studienabschluss

Das Diplom für den MAS EL wird ausgestellt, wenn das Basisstudium und das MAS-Diplomstudium EL je mit «bestanden» bewertet worden sind. Insgesamt müssen mindestens 60 ECTS-Punkte (CP) erworben worden sein.

Das MAS-Diplomstudium EL wird mit «bestanden» bewertet, wenn alle Module des Pflichtbereichs und die Diplomprüfung sowie alle Module aus dem Wahlbereich mit «bestanden» oder mindestens mit der Note4 oder höher bewertet worden sind. Insgesamt müssen mindestens 30 ECTS-Punkte (CP) erworben worden sein. s MAS EL wird mit «bestanden» oder «nicht 3 Der Abschluss de t. bestanden» bewerte

Art. 24 Titelvergabe und Abschlussdokumente

Nach erfolgreich absolviertem MAS EL wird der Titel «Master of Advanced Studies PHZH in Educational Leadership» verliehen.

Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten eine Diplomurkunde, eine Datenabschrift (Transcript of Records) und einen Diplomzusatz (Diploma Supplement).

Die Diplomurkunde und die weiteren Abschlussdokumente werden elektronisch abgegeben. Die Diplomurkunde ist mit einer Möglichkeit zur elektronischen Überprüfung der Echtheit versehen.3. Abschnitt: Rechtsweg und Schlussbestimmung

Art. 25 Rechtsweg

Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz4 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593 .

Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am1. September 2026 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert. Anhang Studienplan für den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Educational Leadership an der Pädagogischen Hochschule Zürich Der Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Educational Leadership, nachfolgend MAS EL, setzt sich aus einem Basisstudium mit Abschluss DAS und dem MAS-Diplomstudium zusammen.

  • Basisstudium Die Grundlage bildet das Basisstudium mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP). Als Basisstudium muss der Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS) Schulleitung PHZH erfolgreich absolviert werden. Das Basisstudium, dessen Aufbau, die Inhalte, der Umfang der Studienleistungen und die Zulassungs- und Bestehensvoraussetzungen sind in ausführenden Erlassen oder in der Angebotsbeschreibung zum Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS) Schulleitung PHZH festgehalten.

  • MAS-Diplomstudium Im MAS-Diplomstudium müssen der Pflichtbereich mit 15 ECTS- Punkten (CP) und Module im Wahlbereich im Umfang von 15 ECTS- Punkten (CP) absolviert werden. Im Wahlbereich absolvieren die Teilnehmenden 15 der insgesamt 30 ECTS-Punkte des MAS-Diplomstudiums. Dabei wählen sie aus einem von der MAS-Leitung bestimmten und auf der Website ausgeschriebenen Angebot an Modulen der PHZH aus.2.1 Pflichtbereich Der Pflichtbereich besteht aus den beiden einführenden Modulen «Forschendes Lernen» im Umfang von2 und 3 ECTS-Punkten (CP), vier Pflichtmodulen im Umfang von 4 ECTS-Punkten (CP) und der Diplomprüfung (Masterarbeit und Prüfungskolloquium) im Umfang von 6 ECTS-Punkten (CP). Module «Forschendes Lernen»2.1.1 Einführende Lernen 1» Modul «Forschendes zahl Stunden Studienleistung An ick-off, Halbtag 20 Begleitprozesse (K », 3 Standortgespräche) «Forschungszugänge oder Hospitation an der 20 Forschungsprojekt ulbeurteilung Fachstelle für Sch gsnachweis 20 Tagung und Leistun e (CP) 60 Total 2 ECTS-Punkt Lernen 2» Modul «Forschendes zahl Stunden Studienleistung An -/Evaluationsprojekt 60 eigenes Forschungs 20 Methodenwerkstatt 10 Leistungsnachweis e (CP) 90 Total 3 ECTS-Punkt e 2.1.2 Pflichtmodul hrung im Vergleich» Pflichtmodul1 «Fü zahl Stunden Studienleistung An ten, Leistungsnachweis 6 Vorbereitungsarbei von Dozierenden geleitet 8 2 Präsenzhalbtage, andempartnerin oder 8 2 Shadowings mit T Tandempartner mit Tandempartnerin 8 4 Austauschtreffen oder Tandempartner (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt euerung im Mehrebenensystem» Pflichtmodul2 «St zahl Stunden Studienleistung An re/-arbeiten, Leistungs- 14 Vorbereitungslektü nachweis Dozierenden geleitet 16 2 Präsenztage, von (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt ture Literacy» Pflichtmodul3 «Fu zahl Stunden Studienleistung An re/-arbeiten, Leistungs- 14 Vorbereitungslektü nachweis Dozierenden geleitet 16 2 Präsenztage, von (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt hrung und Bildung (inter)national» Pflichtmodul4 «Fü zahl Stunden Studienleistung An ten 4 Vorbereitungsarbei (Reisetag wird nicht 16 2 Hospitationstage angerechnet) (Abschluss-Halbtag) 10 Leistungsnachweis (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt g2.1.3 Diplomprüfun rüfungskolloquium Masterarbeit und P zahl Stunden Studienleistung An altung online, Beratungs- 10 Einführungsveranst - und Prüfungskolloquien gespräche, Gruppen berarbeiten 20 Exposé verfassen/ü ssen 150 Masterarbeit verfa e (CP) 180 Total 6 ECTS-Punkt2.2 Wahlbereich odule im Wahlbereich mit Kurzbeschreibungen, Alle verfügbaren M CTS-Umfang sind auf der offiziellen Website der Lehrformaten und E

  • Der genaue Ausschreibungsort wird den Teil- PHZH ausgeschriebe von der MAS-Leitung bekannt gegeben. nehmenden des MAS dule im Wahlbereich wird regelmässig aktua- Das Angebot der Mo ehmenden sind verpflichtet, sich regelmässig über das lisiert. Die Teiln sgeschriebene Angebot, die Anmeldefristen und die auf der Website au en zu informieren. weiteren Modalität