415.22
Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
(vom5. November 1999)1
Präambel
Der Universitätsrat beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität (WWPK) versichert sind.
Art. 2 Festsetzung des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre diejenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.
Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzprofessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Professors voll angerechnet.6
Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie.
Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverordnung der Universität2 wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete massgebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
Art. 3 Höhe des Ruhegehalts
Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besoldung.
Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
Art. 4 Entlassung
Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Verschulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu finden, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.
Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 festgesetzt.
Art. 5 Austritt ohne Ruhegehalt
Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)4 berechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.
Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet: tatsächliche Dienstdauer Ruhegehalt im Alter 65 ⳯ mögliche Dienstdauer
Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Professor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch hat.
Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.
Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren und Monaten.
Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grundlagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal 8 ermittelt.
Art. 6 Verwendung der Freizügigkeitsleistung
Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszinssatz gemäss Freizügigkeitsgesetz4 verzinst.
Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Austretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügigkeitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen.
Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden bar ausgerichtet, wenn:
sie die Schweiz endgültig verlassen,
sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhegehalts im Alter 65 beträgt.
An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
Art. 7 Finanzierung von Wohneigentum
Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen.
Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, falls diese höher ist, beschränkt.
Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal 8 versicherten Professorinnen und Professoren, geregelt.
Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
das Wohneigentum veräussert wird,
Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, oder
die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenenleistungen der WWPK verrechnet werden kann.
Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt werden.
Art. 8 Leistungen bei Ehescheidung gekürzt. Die verpf hat die Möglichkei
Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erworbene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz4 aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen. ird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum 2 Das Ruhegehalt w lichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte t, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat5 am1. Januar 2000 in Kraft. Anhang 7 Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung der Ruhegehaltsverordnung (Barwertfaktoren zu § 5) Alter bei Austritt Männer Frauen 45 4,8906,059 46 5,0976,309 47 5,3136,570 48 5,5406,842 49 5,7767,126 50 6,0237,422 51 6,2827,731 52 6,553 8,054 53 6,837 8,391 54 7,135 8,744 55 7,449 9,113 56 7,780 9,501 57 8,130 9,908 58 8,501 10,336 59 8,895 10,787 60 9,314 11,262 61 9,761 11,764 62 10,240 12,295 63 10,754 12,858 64 11,308 13,452 65 11,908 14,082 Das Alter wird auf Monate genau berechnet. Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert. Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als Barwertfaktor ⳯ erworbene Leistung.