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Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
(vom 16. November / 6. Dezember 2005)
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 26 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983 , beschliesst: barung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich ab. Vorbehalten bleibt ein gleich lautender Beschluss des Kantons Bern. II. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Kantonsrates 4 . III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich Die Kantone Bern und Zürich vereinbaren:
I. Der Kanton Zürich schliesst mit dem Kanton Bern die Verein-
Art. 1
Ziel der Vereinbarung
Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veterinärmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammengeführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.
Dadurch sollen insbesondere:
a. die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert,
b. die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet,
c. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veterinärmedizin gesichert werden.
Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
a. ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes Curriculum,
b. standortübergreifende Fakultätsstrukturen,
c. eine komplementäre Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten,
d. den Aufbau neuer Fachbereiche,
e. die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit externen Partnerinstitutionen.
Art. 2 Uni-
Gegenstand
Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse- Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.
Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen versität und behalten den Status einer Fakultät.
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten.
Art. 3
Kantonale Zuständigkeiten
Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstimmend über:
a. die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
b. den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinbarung.
Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.
Art. 4
Vetsuisse-Organe Die Vetsuisse-Organe sind:
a. der Vetsuisse-Rat,
b. die Vetsuisse-Fakultätsversammlung,
c. die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan,
d. die Standortversammlungen.
Art. 5
Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung
Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind:
a. die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten,
b. je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten,
c. je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen,
d. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen Direktion.
Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse- Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit beratender Stimme teil.
Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 6 Planung Mittel zu Gunsten
Vetsuisse-Rat, Aufgaben
Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungsauftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board). ber die Äufnung und Verwendung besonderer 2 Er entscheidet ü der Vetsuisse-Fakultät. send zuständig für: 3 Er ist abschlies s- und Finanzplan und die Festlegung der kom- a. den Entwicklung punktausscheidung an beiden Standorten der plementären Schwer , insbesondere auch im Bereich der Kliniken, Vetsuisse-Fakultät er Professorinnen und Professoren der Vetsuisse- b. die Ernennung d estlegung des Berufungsverfahrens, Fakultät und die F von Leistungsvereinbarungen mit den Organi- c. die Genehmigung sationseinheiten, ifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ d. standortübergre ragen sind, oder Gremium übert Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Pro- e. den Erlass von der Studienreglemente und des Fakultätsregle- motionsreglements, ments, er Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans f. die Ernennung d über deren oder dessen Anstellungsbedingungen, und den Beschluss ines Vetsuisse Advisory Boards als Beratungs- g. die Ernennung e gremium. uisse-Rats, insbesondere über die Planung, wer- 4 Anträge des Vets itätsleitungen bzw. über diese an die nach kanto- den an die Univers digen Organe weitergeleitet. nalem Recht zustän
Art. 7
Vetsuisse-Fakultätsversammlung
Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.
Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung
a. verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Finanzplan,
b. schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan vor,
c. verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestimmungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreglemente und das Fakultätsreglement.
Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für:
a. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel,
b. Massnahmen zur Qualitätssicherung,
c. Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakultät.
Art. 8 Vet-
Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan
Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.
Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die suisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung,
b. den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis von Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane,
c. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten,
d. Bericht und Antragstellung bei Berufungen,
e. die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien,
f. die Öffentlichkeitsarbeit,
g. die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte.
Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 9 Stand- Zusätz-
Vetsuisse-Dekanat
Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standortdekanen.
Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die orte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Angelegenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. lich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen.
Art. 10 kommenden Aufgaben versammlung. Die V
Standortversammlungen
Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortdekan. ammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zu- 2 Die Standortvers . g für die Verleihung der Ehrendoktorwürde. 3 Sie ist zuständi nin oder der Standortdekan leitet die Standort- 4 Die Standortdeka etsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt sammlungen mit Stimmrecht teil. an den Standortver
Art. 11
Vetsuisse-Fakultätspersonal
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das Vetsuisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung.
Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden, auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistungen mitzuwirken.
Art. 12
Studierende
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.
Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen.
Art. 13 Vet-
Finanzierung
Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getrennter Rechnung.
Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der suisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.
Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweiligen Universität zur Verfügung gestellt.
Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitionsbeiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betreffend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein.
Art. 14
Haftung Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Universität, an der die Anstellung erfolgt ist.
Art. 15
Schiedsgericht
Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.
Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692 .
Art. 16
Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den 31. August 2012, gekündigt werden.
Art. 17
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich am1. September 2006 in Kraft.