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Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

(vom 12. Juni 2013)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 20093 , beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit der Gemeinde des Austragungsorts

Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung stattfindet, ist zuständig für

  1. a. die Erteilung von Bewilligungen und die weiteren Anordnungen gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat),

  2. b. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durch-

Art. 3b suchungen gemäss

Abs. 2 des Konkordats. hnet die zuständige Behörde. 2 Sie bezeic

Art. 2 Zuständigkeit der Polizeien

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sind zuständig:

  1. a. bei Rayonverboten:

  2. 1. für die Festlegung der Rayons auf dem Gebiet ihrer Stadt (Art. 4 Abs. 1 des Konkordats),

  3. 2. für die Verfügung eines Rayonverbots, wenn die betroffene Person an einer Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt beteiligt war, dort wohnt oder zu einem Klub mit Sitz in der Stadt in Beziehung steht (Art. 4 Abs. 3 des Konkordats);

  4. b. für die Verfügung einer Meldeauflage, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt (Art. 6 Abs. 3 des Konkordats);

  5. c. bei Polizeigewahrsam:

  6. 1. für die Verfügung von Polizeigewahrsam unter Festlegung von Ort, Zeit und Dauer, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats),

  7. 2. für die Beantragung von Polizeigewahrsam, wenn befürchtet wird, dass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats); eantragung von Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24 c d. für die B setzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wah- des Bundesge eren Sicherheit 4 , wenn die betroffene Person in ihrer rung der inn Stadt wohnt. des Zuständigkeitsbereichs der Stadtpolizeien Zürich 2 Ausserhalb ur ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann mit Aus- und Winterth stlegung der Rayons gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 auch im nahme der Fe tsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur han- Zuständigkei deln. Person im Kanton Zürich, ist der Antrag gemäss Abs. 1 3 Wohnt die

der Kantonspolizei zu stellen. lit. c Ziff.

Art. 3 Meldewesen

Wer ein Rayonverbot verfügt, informiert die zuständigen

Art. 5 Behörden gemäss gegen, die v fügt worden oder zu eine (Art. 4 Abs. Art. 13 Abs.

Abs. 2 des Konkordats. spolizei nimmt Meldungen über Rayonverbote ent- 2 Die Kanton on den zuständigen Behörden eines anderen Kantons versind, wenn die betroffene Person im Kanton Zürich wohnt m Klub mit Sitz im Kanton Zürich in Beziehung steht3 und Art. 5 Abs. 2 des Konkordats). olizeiliche Massnahme oder einen Strafentscheid gemäss 3 Wer eine p3 des Konkordats trifft, meldet dies dem Bundesamt für Strafbehörde meldet den Strafentscheid zudem der Behörde, Polizei. Die olizeiliche Massnahme getroffen hat. welche die p

Art. 4 Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion

Die Sicherheitsdirektion sorgt für die einheitliche Umsetzung der Massnahmen gemäss § 1, namentlich durch einen regelmässigen Erfahrungsaustausch unter den beteiligten Behörden.