701.12

Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen
(VDNP)

(vom 11. Mai 2016)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3 , beschliesst: Prioritäten Ebenen Grundzonenplan Beschriftungen Beantragte Festlegungen Grenzen der Grundzonierungen Überlagernde Festlegungen Übersichtsplan Grundzonierungen Verkehrsflächen Gewässer Wald Landwirtschaft Beschriftungen Farbcode Textbeispiel Text öB Textsignaturen 0/0/0/100 Übersichtsplan 70/65/60/15 Plan für das Grundbuch geregelte Darstellung gemäss Weisung ©Amtliche Vermessung ± Darstellung des Planes für das Grundbuchª 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Grenzen Farbcode Linienin mm Zonengrenzen 0/0/0/100 0.5 Kernzonen Farbcode Fläche historische Kernzonen 23/40/56/14 erweiterte Kernzonen 12/20/28/7 Quartiererhaltungszonen Quartiererhaltungszonen 0/40/0/0 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) 701.12 Zentrumszonen Farbcode Fläche Zentrumszonen bis 3 Vollgeschosse 12/24/0/0 Zentrumszonen4 bis 5 Vollgeschosse 20/40/0/0 Zentrumszonen 6 Vollgeschosse 30/60/0/0 Zentrumszonen 7 Vollgeschosse 40/80/0/0 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Wohnzonen Farbcode Fläche 1 Vollgeschoss Ausnützungsziffer Baumassenziffer Überbauungsziffer in m 2 /m2 in m 3 /m2 in % ≥ 20 ≥1.2 ≥ 21 0/0/40/0 2 Vollgeschosse Ausnützungsziffer Baumassenziffer Überbauungsziffer in m 2 /m2 in m 3 /m2 in % ≥ 50 ≥2.0 ≥ 25 0/35/90/0 3 Vollgeschosse Ausnützungsziffer Baumassenziffer Überbauungsziffer in m 2 /m2 in m 3 /m2 in % ≥ 70 ≥3.2 ≥ 26 0/80/100/0 Farbcode Fläche 4 Vollgeschosse Ausnützungsziffer Baumassenziffer in m 2 /m2 in m 3 /m 2 ≥ 100 ≥3.1 0/100/63/05 und mehr Vollgeschosse 0/100/10/0 Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Musterdarstellung Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung Farbcode Wohnzonen sowie Signatur der entsprechenden Wohnzone mit 15/0/0/0 überlagernder Schraffur Rotation = 90° Balkenbreite =3 mm Industrie- und Gewerbezonen Industrie- und Gewerbezonen mit 15/0/0/0 Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industrie- und Gewerbezonen mit 35/0/0/0 eingeschränktem Handels- und Dienstleistungsgewerbe Industriezonen ohne Handels- und 60/0/0/0 Dienstleistungsgewerbe 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Zonen für öffentliche Bauten Farbcode Fläche Zonen für öffentliche Bauten 0/0/0/15 Erholungszonen Erholungszonen 15/0/70/0 Freihaltezonen kommunale Freihaltezonen 30/0/60/0 Landwirtschaftszonen kommunale Landwirtschaftszonen 20/0/20/0 Weiler Weiler 35/60/84/21 Reservezonen Reservezonen 0/0/0/0 Innenliegende Bandierung Breite = 0.6 mm Ausnützung Farbcode Linien- Definition Schraffur in mm Definition Umrandung Nutzungsmass einschränkend 100/30/0/20 0.50 Rotation = 135° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen Nutzungsmass erleichternd 70/100/0/0 0.50 Rotation = 135° Versatz =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen Bauweise Dachgestaltung einschränkend 100/30/0/20 0.50 Rotation = 90° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen Dachgestaltung erleichternd 70/100/0/0 0.50 Rotation = 90° Versatz =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Bauweise Farbcode Linien- Definition Schraffur in mm Definition Umrandung Gebäudeabmessung einschränkend 100/30/0/20 0.50 Rotation = 45° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen Gebäudeabmessung erleichternd 70/100/0/0 0.50 Rotation = 45° Versatz =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen Gebäudeabmessung 0/0/0/80 0.50 (Hochhäuser) Rotation = 45° Versatz =3 mm 0/0/0/80 0.40 ausgezogen Gebäudeabmessung 70/0/90/0 0.50 (Terrassenhäuser) Rotation = 45° Versatz =3 mm 70/0/90/0 0.40 ausgezogen Nutzweise Farbcode Linien- Definition Schraffur in mm Definition Umrandung Wohnen 0/0/0/501.00 Abstand =3 mm 0/0/0/50 0.40 ausgezogen Betriebsart einschränkend 100/30/0/201.00 Abstand =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen Betriebsart erleichternd 70/100/0/01.00 Abstand =3 mm 70/100/0/0 0.40 ausgezogen Immissionen 0/0/0/80 0.50 Rotation = 0° Versatz =3 mm 0/0/0/80 0.40 ausgezogen 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Weitere Festlegungen Farbcode Liniender Bau- und Zonenordnung Fläche in mm Umrandung Definition Bandierung Sonderbauvorschriften 0/100/100/0 0/0/0/100 0.10 Bandierung innenliegend Abstand =3 mm Gestaltungsplanpflicht 0/0/0/0 0/0/0/100 0.10 Bandierung innenliegend Abstand =3 mm Arealüberbauungen zulässig Bandierung innenliegend 70/0/90/0 Breite = 0.4 mm 0/0/0/0 Breite = 0.8 mm 70/0/90/0 Breite = 0.4 mm Aussichtsschutz 0/0/0/100 Flächen, gleichseitiges Dreieck Punkt- und Seite =1.5 mm Lineardarstellung Abstand =3 mm 0/0/0/100 0.40 ausgezogen gleichseitiges Dreieck Seite =4 mm gleichseitiges Dreieck Seite =2 mm Abstand =4 mm Übrige Inhalte Farbcode Linien- Fläche in mm Definition Schraffur Umrandung Höhereinstufung wegen 100/30/0/20 0.50 Lärmvorbelastung Rotation = 0° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.40 ausgezogen kantonale und regionale Freihaltezonen 30/0/60/0 0/0/0/100 0.50 kantonale Landwirtschaftszonen 20/0/20/0 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Fläche in mm Umrandung Definition Bandierung Gestaltungspläne bestehend 0/0/0/100 xxx 0/0/0/100 0.10 Bandierung innenliegend Abstand =3 mm Wald 40/0/40/10 Gewässer 17/4/2/0 Verkehrsflächen ausserhalb Bauzonen 0/0/5/0 Flughäfen und Flugplätze Hochleistungsstrassen Bahnareale Fläche Umrandung Definition Bandierung beantragte Festlegungen 0/0/0/0 Bandierung innenliegend Breite = 0.4 mm 56/13/0/0 Breite = 0.8 mm 0/0/0/0 Breite = 0.4 mm 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Allgemeine Liniendarstellungen sowie Farbcode Linien- Liniendarstellungen als Informations- Linie in mm Definition Linie inhalte in Ergänzungsplänen Massstab1:1000/1:500 Waldabstandslinien 0/0/0/100 0.18 gemäss § 66 Abs. 2 PBG gestrichelt Gewässerabstandslinien 0/0/0/100 0.18 gemäss § 67 PBG gestrichelt Verkehrsbaulinien für 0/0/0/100 0.18 Strassen, Wege und Plätze strich-punktiert gemäss § 96 Abs. 2 lit.a PBG 0.5 mm/3.5 mm Baulinien für 0/0/0/100 0.18 Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten strich-punkt-punktiert sowie für Fluss- und Bachkorrekturen 0.5 mm/1.5 mm/ gemäss § 96 Abs. 2 lit.b PBG 0.5 mm/2.0 mm Baulinien für 0/0/0/100 0.18 Versorgungsleitung und für strich-strich-punktiert Anschlussgleise 7.0 mm/3.0 mm/ gemäss § 96 Abs. 2 lit.c PBG 0.5 mm/3.0 mm Ski- und Schlittellinien 0/0/0/100 0.18 gemäss § 111 PBG Bandierung Striche =2 mm Rotation = 0°/90°/ 45°/135° Abstand =4 mm Liniendarstellungen als Festlegungen in Farbcode Ergänzungsplänen Bandierung Massstab1:1000/1:500 Grundsätze projektierte Liniendarstellungen 0/35/40/0 Entsprechende Linienart mit Bandierung Bandierung aussenliegend Breite =2.5 mm aufzuhebende Liniendarstellungen 0/85/100/5 Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung Linien (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, durchgestrichen Rotation = 45° Abstand =1.5 mm rechtskräftige Liniendarstellungen Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Waldabstandslinie: Bandierung waldseitig, 34/2/40/0, Breite =2.5mm) RRB Nr. 2345/1998 Baulinien die Gegenstand einer anderen, 0/5/80/0 noch nicht rechtskräftigen Baulinien- Bandierung aussenliegend vorlage sind Breite =1.0 mm 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Liniendarstellungen als Festlegungen in Farbcode Linien- Ergänzungsplänen Fläche in mm Umrandung Massstab1:1000/1:500 Anschlusspunkte 0/0/0/0 Entsprechende Linienart gegebenenfalls mit Bandierung (Beispiel Verkehrsbaulinie: Bandierung aussenliegend, 45/15/0/0, Breite =2.5 mm) 0/0/0/100 0.18 RRB Nr. 2351/1998 r. N B R R RRB Nr. 2351/1998 Darstellungen der Waldabstandslinien Farbcode Linienim Ergänzungsplan (EP4 Linie in mm Definition Linie Massstab1:1000/1:500 Bandierung rechtskräftige Waldabstandslinien 0/0/0/100 0.18 gestrichelt 34/2/40/0 Bandierung/Beschriftung Waldseitig liegend Breite =2.5 mm RRB Nr. 2345/1998 Darstellungen der Baulinien im Ergänzungsplan (EP 10) Massstab1:1000/1:500 rechtskräftige Baulinien 0/0/0/100 0.18 gemäss § 96 Abs. 2 PBG strich-punktiert Besondere Zwecke bei Verkehrsbaulinien (§ 97 PBG) sowie 7.0 mm/3.5 mm/ Rechtswirkungen des Baulinienplanes (§ 99 Abs. 2 PBG) 0.5 mm/3.5 mm können farblich differenziert oder mit Beschriftung dargestellt werden 45/15/0/0 Bandierung/Beschriftung aussenliegend Breite =2.5 mm RRB Nr. 2351/1998

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die einheitliche Darstellung von verbindlichen kommunalen Nutzungsplänen.

Für die Darstellung von verbindlichen überkommunalen Nutzungsplänen gilt die Verordnung sinngemäss.

Art. 2 Verbindliche Nutzungspläne

Die Genehmigung gemäss § 5 PBG setzt voraus, dass die Darstellung den Vorgaben der Verordnung und den Signaturen gemäss Anhang entspricht.

Die Baudirektion kann Abweichungen von den Vorgaben gestatten, wenn

  1. a. die zur Verfügung gestellten Signaturen oder Ergänzungspläne für eine zweckmässige Darstellung aufgrund örtlicher oder sachlicher Besonderheiten nicht ausreichen oder

  2. b. die Lesbarkeit nicht gegeben ist.

Sie führt eine Liste der Abweichungen und macht diese zugänglich.

Art. 3 Unverbindliche Nutzungspläne

Nutzungspläne, die inhaltlich oder in der Darstellung vom genehmigten Nutzungsplan abweichen, sind unverbindlich. Dies ist auf den Nutzungsplänen zu vermerken.

Art. 4 Darstellungsumfang

Das Ergebnis der Nutzungsplanungen wird im Grundzonenplan dargestellt, sofern diese Verordnung nicht die Darstellung in Ergänzungsplänen vorschreibt. 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Zur Orientierung wird im Grundzonenplan der Übersichtsplan hinterlegt. Für Ergänzungspläne kann je nach gewähltem Massstab der Übersichtsplan oder der Plan für das Grundbuch hinterlegt werden.

Für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne gelten die Darstellungsvorgaben der Ergänzungspläne.

Art. 5 Planbeschriftung und Legende

Nutzungspläne enthalten ein Titel- und ein Legendenblatt. Sie weisen den Massstab und die Nordrichtung aus.

Das Titelblatt enthält mindestens folgende Elemente:

  1. a. Bezeichnung des Plans (Plantitel),

  2. b. Kantons- und Gemeindenamen,

  3. c. Erlass- und Genehmigungsvermerk,

  4. d. Erstellungs- und Druckdatum.

Das Legendenblatt weist die Plandarstellungen als Festlegungen oder Informationsinhalte aus.

Art. 6 Massstab

Der Massstab für den Grundzonenplan beträgt1: 5000.

Die Massstäbe für Ergänzungspläne sind so zu wählen, dass die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen.

B. Grundzonenpläne

Art. 7 Darstellung der Zonen

Die Zonen werden mit der entsprechenden Signatur dargestellt und beschriftet.

Die Beschriftung enthält:

  1. a. die Bezeichnung der Zone gemäss den Bauvorschriften,

  2. b. die Nutzungsziffer gemäss §§ 255, 256 oder 258 PBG.

Die Nutzungspläne enthalten die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen.

Art. 8 Überlagernde Festlegungen

Die Signaturen für überlagernde Festlegungen können mit einer Beschriftung verdeutlicht werden.

Art. 9 Informationsinhalte

Folgende Festlegungen werden im Grundzonenplan als Informationsinhalte dargestellt:

  1. a. kommunale Informationsinhalte:

  2. 1. öffentliche und private Gestaltungspläne,

  3. 2. beantragte Festlegungen gemäss § 234 PBG,

  4. b. überkommunale Informationsinhalte:

  5. 1. überkommunale Zonen und Festlegungen,

  6. 2. kantonale Gestaltungspläne,

  7. 3. Waldflächen,

  8. 4. nicht eingezonte Gewässerflächen,

  9. 5. Hochleistungsstrassen ausserhalb der Bauzone sowie nicht eingezonte Hochleistungsstrassen und Eisenbahnareale.

Die Legende verweist auf rechtskräftige Ergänzungspläne.

Der Gemeindevorstand führt die Informationsinhalte nach.

C. Ergänzungspläne

Art. 10

Der Grundzonenplan kann mit folgenden Plänen ergänzt werden:5

  1. a. Kernzonen und Weiler (EP 1),

  2. b. Quartiererhaltungszonen (EP 2),

  3. c. Zentrumszonen (EP 3),

  4. d. Wald- oder Gewässerabstandslinien (EP 4),

  5. e. Baulinienpläne (EP 5),

  6. f. Hochhäuser (EP 6),

  7. g. Aussichtsschutz (EP 7),

  8. h. Bäume und Begrünung (EP 8),

  9. i. Aussenantennen (EP 9),

  10. j. Vorgaben zu Wohnnutzungen (EP 10),

  11. k. Vorgaben zu erneuerbaren Energien (EP 11),

  12. l. Feinerschliessung und Parkierung (EP 12),

  13. m. Sonderbauvorschriften (EP 13),

  14. n. öffentliche Gestaltungspläne (EP 14),

  15. o. private Gestaltungspläne (EP 15),

  16. p. Stellung und äussere Abmessungen von Bauten (EP 16),

  17. q. Uferbereiche (EP 17).

Die Gemeinden können Inhalte der Ergänzungspläne, soweit dies zweckmässig ist, zusammengefasst darstellen.

Ergänzungspläne können weitere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen als Informationsinhalte enthalten. Es werden die für den Kataster definierten Signaturen verwendet. 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP)

Cità en

D. Übergangsbestimmung

Art. 11

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf alle Nutzungsplanungen anwendbar, die der Baudirektion im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht zur Vorprüfung gemäss § 87 a Abs. 1 PBG eingereicht worden sind. In Kraft seit1. Dezember 2024. V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) 701.12 Anhang zur Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen 701.12 V über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP) Lesehilfe Beispiel: kommunale Zone Farbcode Fläche historische Kernzonen 23/40/56/14 Beispiel: überlagernde Festlegung Farbcode Linien- Definition Schraffur in mm Definition Umrandung Nutzungsmass einschränkend 100/30/0/20 0.50 Rotation = 135° Versatz =3 mm 100/30/0/20 0.18 ausgezogen Die Angaben beziehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, auf die im gedruckten Plan dargestellten Grössen (1:5000) Rotation Versatz Bei Schraffuren Abstand von Linie zu Linie Abstand Bei Punktschraffuren von Zentrum zu Zentrum Beispiel: Abstand =3 mm1.00 in mm Analog bei Liniendarstellungen Beispiel: gleichseitiges Dreieck Seite =2 mm Abstand =4 mm

A. Grundsätze

B. Grundlagen

C. Kommunale Zonen

D. Überlagernde Festlegungen

E. Überkommunale Zonen

F. Informationsinhalte Farbcode Linien-

G. Temporäre Festlegungen Farbcode

H. Liniendarstellungen