Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich:
a. die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser – für die Wasserversorgung, – zu Wärme- und Kühlzwecken, – zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, – zur Bewässerung und – zur Speisung von Weihern;
b. die Wasserkraftnutzung;
c. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;
d. die Materialentnahme aus Gewässern und
e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter.