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Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) 14
(KonzV WWG)

(vom 21. Oktober 1992)1

I. Allgemeines

Art. 1 Konzessionspflicht

Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich:

  1. a. die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser – für die Wasserversorgung, – zu Wärme- und Kühlzwecken, – zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, – zur Bewässerung und – zur Speisung von Weihern;

  2. b. die Wasserkraftnutzung;

  3. c. die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;

  4. d. die Materialentnahme aus Gewässern und

  5. e. die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter.

Cità en

Art. 2 Gemeingebrauch

Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt:

  1. a. das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen,

  2. b. das Tränken von Haustieren,

  3. c. die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt.

Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung.

Cità en

Art. 2a13 Zuständigkeit

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 3 Gesuchsunterlagen c. Längen- und Querp

Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen:

  1. a. Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Umgebung,

  2. b. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000, rofile des Gewässers, soweit dieses von der ird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Querstab 1 : 50 oder 1 : 100, die Längenprofile in der Massstab der Grundbuchplankopie und in im Massstab der Querprofile zu erstellen, tauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabese, Bauten und Anlagen im Gewässer und tab 1 : 20 bis 1 : 100, mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungschtungen, ydrologische Gutachten und Berichte über Sonrsuche, soweit diese zur Beurteilung des ch sind, ten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um d von Sachverständigen anzufertigen.

Cità en

Art. 4 Höhenangaben

In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittleren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.

Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen. In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzugeben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grundbuchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000 einzureichen.

Art. 5 Besondere Fälle

Mit Zustimmung des AWEL 14 können auch andere Massstäbe gewählt werden. Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter Bedeutung den Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese verkleinern. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist mit dem Gesuch der Bericht über die Umweltverträglichkeit einzureichen. Das Amt kann verlangen, dass mehr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen einzureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind. II. Verfahren

Art. 6 Private und öffentliche Gewässer

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäss auch für die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Nutzung privater Gewässer.

Art. 7 Vorprüfung und Planauflage

14 1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) vom 2. Juni 1991 3 oder fischereirechtliche Gründe entgegenstehen. 2 Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer Sicherheit gemäss § 45 WWG 3 und zur Ergänzung der eingereichten Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und zu Einsprachen Dritter.

Cità en

Art. 8 Erneuerungen von Konzessionen auf Zusehen

Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessionserneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.

Art. 9 Vorhaben von untergeordneter Bedeutung

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 39 des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben kann, sind namentlich:

  1. a. Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min,

  2. b. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als

  3. c. Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als 100 m 2 beträgt,

  4. d. Materialentnahmen von weniger als 20 000 m 3 ,

  5. e. Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel,

  6. f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis 800 kW.

Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt werden.

Art. 10 Einsprachen

Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung unter Leitung des AWEL 14 behandelt. Den Gesuchstellern kann auch ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eingeräumt werden.

Das Einspracheverfahren wird durch schriftliche Zustimmung zur gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides über das Gesuch beendet. t das Gesuch, sobald die schriftliche Erklärung m Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt.

Art. 11 Fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligungen

14 Die fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliesslich Gründe der Fischerei oder des Naturschutzes entgegen, verweigert das Amt für Landschaft und Natur die Bewilligung mit besonderer Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Konzessionsverfahren sistiert.

Cità en

Art. 12 Konzessionsurkunde

Bei Erteilung des Nutzungsrechts erhält der Berechtigte eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben:

  1. a. Beschreibung der Anlage,

  2. b. Dauer der Konzession,

  3. c. Art und Umfang der Konzession,

  4. d. Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse und Ausführungsbestimmungen,

  5. e. Gebühren,

  6. f. Fristen für die Bauvollendung bzw. Inbetriebnahme der Anlage.

Die Urkunde kann zusätzlich enthalten:

  1. a. Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück,

  2. b. Vorbehalte zur Konzession,

  3. c. Fristen für die Einreichung von weiteren Plänen,

  4. d. Sicherheitsleistungen,

  5. e. Bestimmungen über den Heimfall der Anlage,

  6. f. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage,

  7. g. Bestimmungen über den Widerruf der Konzession,

  8. h. Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung des Werkes.

Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten zurück, ein zweites wird im Archiv des AWEL 14 aufbewahrt.

Cità en

Art. 13 Konzessionsdauer

Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt:

  1. a. Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser (ausgenommen lit. b) 15–40 Jahre,

  2. b. Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Wärme- und Kühlzwecken 15 Jahre,

  3. c. Wasserkraftnutzung 40–60 Jahre,

  4. d. Inanspruchnahmen von Gewässern 15–40 Jahre.

Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden. 12

Cità en

Art. 14 Ausführungskontrolle

Das AWEL 14 kontrolliert die vollendete Anlage. Es kann auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf Kosten der Berechtigten ein genaues Nivellement durch einen Geometer mit Anschluss an das eidg. Präzisionsnivellement durchgeführt. Unbedeutende Abweichungen vom genehmigten Projekt sind ohne weiteres in die Archivpläne einzutragen.

Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der konzessionsgemässe Zustand herzustellen oder es ist für die Veränderung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzureichen. Vorbehalten bleibt § 48 des Gesetzes.

Art. 15 Wasserrechtsverzeichnis

Die Nutzungskonzessionen werden mit den Hauptdaten in einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.

Die Hauptdaten des Wasserrechtsverzeichnisses sind öffentlich und werden nach Bedarf publiziert.

Einsicht in die Wasserrechtsakten haben nur Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

Die Einsichtnahme muss in den Amtsräumen erfolgen und ist bei erheblichem Aufwand gebührenpflichtig. III. Besondere Bestimmungen

  1. Wasserkraftnutzung

Art. 16 Zuständigkeit

14 1 Die Baudirektion nimmt zuhanden der Behörden anderer Kantone bzw. der Bundesbehörden Stellung zu Vorhaben an Gewässern, die im Gebiet mehrerer Kantone liegen oder die Landesgrenze bilden. 2 Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die noch keine Konzession vorliegt, führt das AWEL nach Bedarf ein Aufgebotsverfahren mit Publikation im Amtsblatt durch.

Art. 17 Nutzungserweiterungen 2 Beträgt die Nutz Bruttoleistung, wi Rechte erlöschen. 3 Vorbehalten blei

Wird die Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraftnutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht bestehen. ungssteigerung mindestens 20% der bisherigen rd eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen ben die Bestimmungen von § 58 Abs. 4 des Geset-

Art. 18 Plan-

Bei Anlagen über 73,6 kW (= 100 PS) Bruttoleistung ist vor

Art. 21 genehmigungsverfahren nach Bundesrecht Öffentliche Grundwasservorkommen Bestehende Rechte Voruntersuchungen Messungen und Untersuchungen

des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 ein Planauflageverfahren mit den vom AWEL 14 vorläufig genehmigten Plänen durchzuführen. Die Bestimmungen der §§ 7 und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhandlung über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im Plangenehmigungsverfahren nur Einsprache erhoben werden, wenn die konzessionierte Nutzung überschritten wird. 2. Grundwassernutzung § 18 a. 11 Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q 347 von über 10 l/min und aus solchen aufstossende Quellen sind öffentlich. § 19. 11 1 Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers bleiben im ursprünglichen Umfang unbefristet, wenn sie

  1. a. vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von § 137 bis EG zum ZGB 2 an Grundwasservorkommen mit einer mittleren Stärke von mehr als 300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahren vom 18. Februar 1920 angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie

  2. b. vor dem 1. Januar 1968 (Inkrafttreten der vom 2. Juli 1967 datierten Revision des Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 1901 4 ) bei Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q 347 über 10 l/ min und einer mittleren Stärke nicht über 300 l/min erstellt und seither ständig genutzt wurden. 2 Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Bestimmungen. Für wesentliche Erweiterungen und für die Erhöhung der Förderleistung um mindestens 20% wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen. § 20. Für grössere Grundwassernutzungen sind Voruntersuchungen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und im Einvernehmen mit dem AWEL 14 durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die sachlich erforderlichen Abklärungen für die Ausscheidung allfälliger Schutzzonen um Trinkwasserfassungen vorzunehmen. § 21. 1 Die Berechtigten sind verpflichtet, die Grundwasserspiegel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des AWEL 14 zu erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen. 2 Das Amt kann verlangen, dass auf Kosten der Berechtigten und in Ergänzung zur Lebensmittelüberwachung periodisch bakteriologische und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.

  3. 3. Eingriffe in den Grundwasserleiter

Art. 22 Grundsatz

Nutzbare Grundwasservorkommen dürfen durch Bauten nicht dauernd geschmälert werden.

Art. 23 Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter

Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel nicht unterschreiten.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentliche Interessen überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden. 4. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern

Art. 24 Entnahmegrenze

9 1 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q 347 ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 6 beurteilt. 2 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q 347 mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 6 beurteilt, wobei eine angemessene Restwassermenge festzusetzen ist. 5. Inanspruchnahme von Gewässern

Art. 25 Konzessionsgrundsätze

Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden abgewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträchtigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen würden.

Cità en

Art. 26 Private Bauten und Anlagen

Für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.

Cità en

Art. 27 Bauten auf Landanlagen

Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Landanlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, werden nach § 25 beurteilt. IV. Schlussbestimmungen

Cità en

Art. 28 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . . 7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2007 (OS 62, 348)

Bestehende noch unbefristete Konzessionen sind nachträglich zu befristen.

Bei der Festlegung der Restlaufzeit sind insbesondere die bisherige Konzessionsdauer sowie der Zeitpunkt und der Umfang der neuesten Investitionen zu berücksichtigen.

Für die Erneuerung nachträglich befristeter Konzessionen gelten dieselben Bestimmungen wie für Konzessionen, die von Anfang an befristet waren.