823.41
Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz 8
(vom 30. Oktober 2002)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
A. 7 Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben
Art. 1 Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern
a. der Arbeitgeberschaft,
b. der Arbeitnehmerschaft sowie
c. von Staat und Gemeinden.
Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.
Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes6 mit beratender Stimme teil.8
Art. 2 Vorsitz
Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)10 .
Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.9
Art. 3 Zusammenarbeit
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.
Art. 4 Aufgaben
Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:
a. 8 Art. 85 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 6 ,
c. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen 4 ,
d. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes 5 . 8 823.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben
Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes6 übertragen.
Art. 5 Streitfälle
7 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne von Art. 360 b Abs. 5 OR 3 .
Art. 6 Reglement
8 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.
Art. 7 Sekretariat, Kosten
8 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission.
B. 7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz 5
Art. 8 Art. 7
7 Das AWI10 ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Abs. 1 lit. d Entsendegesetz 5 .
C. 7 Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
8 Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2002 in Kraft.