831.46

Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

(vom 12. September 2006 / 25. Oktober 2006)

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst: Vereinbarung betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgeschlossen. II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren:

I. Mit dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wird eine

Art. 1 Auftrag

Der Kanton Zürich erfüllt gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge2 (Aufsicht).

Art. 2 Entschädigung

Für die Aufsicht erhebt der Kanton Zürich Gebühren wie bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.

Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine Entschädigung.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haftungsrecht.

Art. 4 Auskunft

Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kanton Zürich im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Einrichtung.

Der Kanton Zürich erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht.

Art. 5 Änderung, Aufhebung

Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert werden.

Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

Der Kanton Schaffhausen übergibt dem Kanton Zürich rechtzeitig die für die Aufsicht erforderlichen Akten.