832.21
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
(vom 6. Oktober 2010)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)3 sowie Art. 54, 106 und 107 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)4 , beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeiten a. Gesundheitsdirektion
Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.
Art. 2 b. Sozialversicherungs- anstalt
Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen.
Art. 3 c. Amt für Wirtschaft5
Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft5 die notwendigen Zwangsmassnahmen.
Art. 4 d. Finanzdirektion
Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantonalen Personals. 832.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
Art. 5 Ermittlung des Unfallhergangs
Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.