861.21

Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB) 14

(vom 18. September 1991)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 19783 , beschliesst:

I. Subventionen an die Brandverhütung 5

Art. 1 Verbesserung des Brandschutzes

14 Die Gebäudeversicherung (GVZ) kann an die Kosten freiwillig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention gewähren, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist.

Art. 2 Subventionsberechtigung und -ansätze

Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.

Die Subventionen betragen 40% der Erstellungskosten. 12

Die GVZ setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest. 14

Cità en

Art. 3 Ausbildung, Aufklärung

14 Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommunalen Brandschutzbeauftragten und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen. II. Subventionen an die Brandbekämpfung 5

  1. Feuerwehrwesen

Art. 4 Subventionsempfänger und -ansätze

Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge und -material gewähren. 16

Sie setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest. 14

Art. 5

15

Art. 6 Subventionsberechtigung

Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt. 5

An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subventionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ über. 14 §§ 7 und 8. 6 2. Feuerlöschwesen

Art. 9 Zuständigkeiten

14 1 Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen, Private und die Flughafen Zürich AG sind zuständig für den Unterhalt und die Kontrollwartung der Hydranten auf ihrem Gebiet. 2 Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasserversorgung.

Art. 10 Subventionen

10, 13 1 Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrichtungen gewähren. 2 Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unterflurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Personen- und Gebäudeschutz dienen. 3 Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung. §§ 11–13. 8 III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Gesuchstellung

14 Das Verfahren für die Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach den entsprechenden Reglementen der GVZ.

Art. 15

15 §§ 16 und 17. 8

Art. 18 Kürzung und Verweigerung von Subventionen

Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.

Art. 19 Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen

Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Untergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet.

Art. 20 Nicht subventionsberechtigte Kosten

Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allgemeine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.

Art. 20a4 Verweisung

Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom1. April 19902 sinngemäss anwendbar. IV. Schlussbestimmung

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Juli 1991 in Kraft.

Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

  1. Januar 2003. RB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 5 Fassung gemäss R

  2. Januar 2003. RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 6 Aufgehoben durch

  3. Januar 2003. RB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 7 Fassung gemäss R

  4. Januar 2004. RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 8 Aufgehoben durch

  5. Januar 2004. RB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft 9 Fassung gemäss R seit1. Juni 2009. h RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In 10 Aufgehoben durc 2009. Kraft seit1. Juni RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 907; ABl 2011, 2886). In 11 Fassung gemäss ar 2012. Kraft seit1. Janu RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 147; ABl 2013-02-08). In 12 Fassung gemäss 2013. Kraft seit1. Mai RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). 13 Eingefügt durch pril 2018. In Kraft seit1. A RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). 14 Fassung gemäss pril 2018. In Kraft seit1. A h RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12- 15 Aufgehoben durc

  6. April 2018. 22). In Kraft seit RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). 16 Fassung gemäss pril 2020. In Kraft seit1. A