935.22
Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)
(vom 27. März 2019)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 4 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG)3 , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstu-
Art. 4 fungen Dritter gemäss § 2. 1 Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss
JFTG. Zutrittsalter
Art. 6 zu öffentlichen Filmvorführungen
Abs. 1 Satz1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Vereinbarung)* abgibt. 2 Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr.
Art. 3 Altersfreigabe
Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz1
Art. 4 für Trägermedien
Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich
a. bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung abgibt,
b. bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems (Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe. * Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.