Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE250058-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 19. Dezember 2025

in Sachen

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (superprovisorische vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2025 (EE250006-G)

Erwägungen

1.1

Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2025 wurde der Antrag der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vom 18. Dezember 2025 um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 2 S. 7 Dispositivziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Dezember 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 2 S. 7 Dispositivziffer 2).

1.2

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhob die Gesuchstellerin dagegen Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. EE250006-G) aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, C._____ während den Weihnachtsferien zu betreuen und mit ihm vom 20. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 in die USA zu reisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Zudem stellte sie folgende Anträge (Urk. 1 S. 1 f.):

"1. Es sei die Berufungsklägerin superprovisorisch für berechtigt zu erklären, C._____ während den Weihnachtsferien zu betreuen und mit ihm vom 20. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 in die USA zu reisen. 2. Der Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall dazu zu verpflichten, das International Travel Confirmation Form (Beilage 9) zu unterzeichnen und der Berufungsklägerin bis zum 19. Dezember 2025 im Original zukommen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagters."

1.3

Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

1.4

Mit dem heutigen Endentscheid im Berufungsverfahren wird das Gesuch um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1 S. 1 f.) gegenstandslos.

2.

Die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2025 betrifft die superprovisorische Anordnung (bzw. Nicht-Anordnung) der von der Gesuchstellerin gleichentags verlangten vorsorglichen Massnahmen. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es jedoch kein Rechtsmittel; vielmehr ist vor Ergreifung eines Rechtsmittels das obligatorische kontradiktorische Verfahren im Sinne der Art. 261 ff. ZPO vor dem Massnahmegericht zu durchlaufen, in dem der angestrebte vorläufige Rechtsschutz erwirkt werden kann (OGer 2019 E. 3). Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

3.1

In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2

Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen wird abgeschrieben.

2.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4, Urk. 5/1–2, 4–6, 8, 10–18 und des USB- Sticks, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein bzw. an die Parteien vorab zur Kenntnisnahme per IncaMail.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 90 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 95, Art. 106, Art. 261 und Art. 312 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.