Funtauna: gerichte-zh.ch

NP260014

Forderung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP260014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2026

in Sachen

Beklagter und Berufungskläger

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. März 2026; Proz. FV250018

Rechtsbegehren: (act. 4/2 S. 2)

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 21'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2025 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag gemäss dem Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung - Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten."

Urteil des Einzelgerichtes:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2025 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag gemäss dem Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon wird im Umfang von Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2025 aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Entscheidgebühr werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 420.– zu ersetzen. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass kein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser rückabzuwickeln ist. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Erwägungen

I.

1.

Am 11. September 2025 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagter) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (Vorinstanz) eine Klage samt Klagebewilligung mit eingangs zitiertem Rechtsbegehren ein (act. 4/1 und 4/2). Nach Einholung eines Kostenvorschusses (act. 4/7 ff.) setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (act. 4/10). Der Berufungskläger liess die Frist ungenutzt verstreichen, worauf die Vorinstanz auf den 2. März 2026 zur Verhandlung vorlud (act. 4/12). Am Verhandlungstermin erschienen nur der Berufungsbeklagte und sein Rechtsvertreter (Prot. S. 6). Mit Urteil vom 2. März 2026 hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie erliess das Urteil zunächst in unbegründeter (act. 4/17) und auf Verlangen des Berufungsklägers (act. 4/19) alsdann in begründeter Fassung (act. 4/21 = act. 3 [Aktenexemplar]).

2.

Mit Eingabe vom 30. April 2026 (Datum Poststempel; act. 2) erhob der Berufungskläger "Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Eingabe wurde angesichts des Streitwerts von Fr. 21'000.– (act. 3 S. 2) als Berufung ent- gegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-22). Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgeschrieben und dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 3'200.– zu leisten (act. 5). Weiter wurde der Berufungskläger auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (act. 5 E. 3). Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 6 S. 1 Ziff. 1). Zudem "ergänzte" bzw. "präzisierte" er seine Berufung (act. 6 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Am 3. Juni 2026 reichte er Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7; act. 8/1-14). Weiterungen sind nicht erforderlich.

II.

1.

Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2026 wurde dem Berufungskläger am 9. April 2026 zugestellt (act. 4/22). Die Berufungsfrist endete am 12. Mai 2026. Damit erfolgte die Eingabe vom 30. April 2026 (act. 2) rechtzeitig, nicht aber jene vom 26. Mai 2026 (act. 6). Soweit der Berufungskläger in Letzterer die Berufung zu ergänzen bzw. zu präzisieren sucht, sind seine Ausführungen verspätet und damit unbeachtlich.

2.

Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).

III.

1.

Die Vorinstanz hat ein sog. Säumnisurteil erlassen. Sie hat erwogen, dass der Berufungskläger die ihm angesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ungenutzt habe verstreichen lassen und der Verhandlung – trotz ordnungsgemässer Vorladung – unentschuldigt ferngeblieben sei. Es sei deshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten und gestützt auf die Vorbringen des Berufungsbeklagten zu entscheiden (act. 3 E. 1 f. m.H.a. Art. 234 Abs. 1 ZPO): Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Berufungsbeklagten hätten die Parteien am 29. März 2025 einen mündlichen Kaufvertrag über einen Porsche Carrera 4 zum Preis von Fr. 21'000.– abgeschlossen und sich demnach über die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich die Kaufsache und den Kaufpreis, geeinigt. Der Kaufvertrag sei gültig zustande gekommen und mangels anderweitiger Vereinbarung oder Übung Zug um Zug zu erfüllen (act. 3 E. 3 m.H.a. Art. 184 Abs. 1 und 2 OR). Der Berufungsbeklagte habe den Porsche sogleich an den Berufungskläger übergeben und ihm das Eigentum daran verschafft. Damit habe er seine vertragliche Hauptpflicht als Verkäufer erfüllt. Der Berufungskläger sei seiner vertraglichen Pflicht als Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises jedoch nicht nachgekommen. Die Kaufpreisforderung sei mit der Übergabe des Kaufgegenstandes, mithin am 29. März 2025, fällig geworden (Art. 213 Abs. 1 OR). Dennoch habe der Berufungskläger den Kaufvertrag bis heute nicht erfüllt. Der Berufungsbeklagte habe gegenüber dem Berufungskläger nach wie vor einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Bezahlung des Kaufpreises im Betrag von Fr. 21'000.–. Die Klage sei im Umfang der geltend gemachten Hauptforderung gutzuheissen. Die Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses sei aufgrund der ausgetauschten Chatnachrichten ab 6. April 2025 ausgewiesen (act. 3 E. 3).

2.

Der Berufungskläger bringt in der Berufungsschrift vor, er sei vom Berufungsbeklagten in einer überraschenden Situation mit dem Fahrzeug konfrontiert worden. Der Berufungsbeklagte habe das Fahrzeug noch am selben Abend persönlich vorbei gebracht, die Schlüssel übergeben und auf sofortige Übernahme gedrängt. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben und keine geordnete Vertragsabwicklung, keine klare Zahlungsregelung und keine vorgängige technische Prüfung stattgefunden. Er habe unmittelbar nach der Übergabe Zweifel am Zustand des Fahrzeugs festgestellt und dieses zur Überprüfung zu einer Garage gebracht. In der Folge sei das Fahrzeug durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden (act. 2 S. 1; zur Beschlagnahme s. act. 4/16/7). Der Berufungskläger rügt das Fehlen eines klaren Vertragskonsenses, eine "Überrumpelung und fehlende Bedenkzeit", "technische Zweifel und fehlende Klärung", "Beschlagnahmung und fehlende Nutzungsmöglichkeit", widersprüchliches Verhalten des Berufungsbeklagten, eine unzureichende Beweiskraft von WhatsApp-Protokollen und eine unzureichende Berücksichtigung des Inhalts der Kommunikation, etwa einer Nachricht des Berufungsbeklagten, wonach er entweder das Geld oder die Rückgabe des Autos fordere (act. 2 S. 1 ff.). Er, der Berufungskläger, sei zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht erschienen. Dies entbinde jedoch das Gericht nicht von der Pflicht, den vorgetragenen Sachverhalt auf seine Plausibilität und rechtliche Tragfähigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz hätte aufgrund der bestehenden Widersprüche und Unklarheiten, insbesondere in der Kommunikation und im Ablauf der Fahrzeugübergabe, eine vertiefte Prüfung vornehmen müssen, was sie nicht getan habe (act. 2 S. 3 f.).

3.

3.1

Die Vorinstanz berief sich für ihr Säumnisurteil auf Art. 234 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die nach

Massgabe des Gesetzes eingereichten Eingaben berücksichtigt und seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legt (vgl. Art. 245 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie stützte sich mangels Bestreitungen des Berufungsklägers zu Recht auf die schriftliche Klagebegründung und die Vorbringen des Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung sowie auf die von diesem eingereichten Urkunden.

3.2

Der Berufungskläger macht mit Berufung nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner unentschuldigten Säumnis ausgegangen. Er bringt vielmehr neue Tatsachen vor und erhebt Einwendungen (act. 2 S. 1 ff.), wobei er nicht dartut und nicht zu sehen ist, dass diese gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise zu berücksichtigen wären. Es handelt sich allesamt um Vorbringen, welche der Berufungskläger vor erster Instanz hätte vortragen können und müssen. Nicht zu erkennen ist im Weiteren, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit einer vom Berufungsbeklagten vorgebrachten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Tatsache hätte erhebliche Zweifel haben und im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen hätte Beweise erheben müssen. Der Berufungskläger hält zwar dafür, die Vorinstanz hätte "aufgrund der bestehenden Widersprüche und Unklarheiten – insbesondere in der Kommunikation sowie im Ablauf der Fahrzeugübergabe – eine vertiefte Abklärung vornehmen müssen" (act. 2 S. 4). Allerdings tut er nicht dar, aufgrund welcher konkreten Behauptungen bzw. Akten bei der Vorinstanz die notwendigen erheblichen Zweifel am Tatsachenvortrag des Berufungsbeklagten hätten aufkommen müssen. Solche besonderen sachlichen Umstände, die ausnahmsweise einem Abstellen auf den einseitigen Parteivortrag des Berufungsbeklagten entgegenstehen könnten, sind denn auch nicht zu sehen. Insbesondere ein mündlicher Vertragsschluss, eine sofortige Übergabe der Kaufsache oder das Fehlen einer speziellen Zahlungsregelung sind nicht geeignet, beim Gericht erhebliche Zweifel zu wecken. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Säumnisentscheid erlassen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Einordnung des vorgetragenen Sachverhalts.

3.3

Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2026 ist zu bestätigen.

IV.

1.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG; vgl. act. 5 E. 3). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, da er unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

2.

Der Berufungskläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2.1

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).

2.2

Nach dem Ausgeführten ist die Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Offen gelassen werden kann, ob der Berufungskläger mittellos ist.

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2026 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 6, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.