Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF250060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 13. Januar 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

betreffend Forderung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Dezember 2025 (ER250109)

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 210.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

3.

Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 239 und Art. 318 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.