Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS260069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt

Beschluss vom 7. April 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur-Stadt)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Februar 2026 (CB260006)

Erwägungen

1.

1.1

Mit an die B._____ AG gerichteter Verfügung vom 10. Oktober 2025 gab das Betreibungsamt Winterthur-Stadt bekannt, dass der Beschwerdeführerin in der Betreibung-Nr. … auf Grundpfandverwertung infolge Dritteigentums ebenfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt werde (act. 6/2/3). Mit Mitteilung vom gleichen Tag (act. 6/2/2) informierte das Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Beschwerdeführerin betreffend die geplante Zustellung des Zahlungsbefehls und bat diesbezüglich um Terminbekanntgabe. Mit Mitteilung vom 20. Januar 2026 informierte das Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Beschwerdeführerin, dass die Mitteilung vom 10. Oktober 2025 betreffend die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls infolge einer gutgeheissenen Beschwerde der B._____ AG ungültig bzw. hinfällig sei (act. 6/2/1).

1.2

In der Folge erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) gegen die Verfügung des Betreibungsamts Winterthur-Stadt vom 10. Oktober 2025 sowie deren Widerruf vom 20. Januar 2026. Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 3 = act. 5 = act. 6/3).

1.3

Die Vorinstanz erwog, nachdem das Betreibungsamt mit Schreiben vom 20. Januar 2026 der Beschwerdeführerin mitgeteilt gehabt habe, dass die Mitteilung vom 10. Oktober 2025 zufolge einer gutgeheissenen Beschwerde zugunsten der Grundpfandgläubigerin ungültig bzw. hinfällig geworden sei und die Verfügung vom 10. Oktober 2025 aufgehoben worden sei, habe es der Beschwerde diesbezüglich von Anfang an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt. Sodann habe es sich beim Schreiben vom 20. Januar 2026 nicht um eine Verfügung, sondern lediglich um eine Mitteilung des Betreibungsamtes gehandelt. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner hielt die Vorinstanz fest, das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Akteneinsicht in das Verfahren

CB250067-K sei zuständigkeitshalber an den Bezirksgerichtspräsidenten weitergeleitet worden (act. 5).

1.4

Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (Poststempel: 19. Februar 2026) samt Beilagen Beschwerde bei der Kammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2-4).

1.5

Mit Verfügung vom 13. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre Beschwerde zu verbessern. Ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 23. März 2026 eine als "Nachbesserung und Ergänzung zur Beschwerde vom 10. Februar 2026 sowie Antrag auf superprovisorische Sistierung (Art. 36 SchKG)" bezeichnete Eingabe ein (act. 9). Der Eingabe lagen zwei Beilagensätze bei, welche zum Teil voneinander abweichen (act. 10/1-47 und act. 11/1-46).

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 5).

2.

2.1

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., 103 f.). Damit kommen für die formellen

Anforderungen an die Beschwerdeeingabe ergänzend zu den Bestimmungen des SchKG die Bestimmungen von Art. 130 ff. ZPO zum Zug.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO sind unleserliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (zu den formellen Mängeln vgl. auch Art. 32 Abs. 4 SchKG sowie zum Ganzen BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, i.V.m. § 85 GOG).

2.2.2

Grundsätzlich ist bei ungebührlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Eingaben – anders als bei der Verbesserung rein formeller Mängel, wie einer fehlenden Unterschrift – zwar eine inhaltliche Veränderung der ursprünglichen Eingabe erforderlich. Dies darf jedoch nicht dazu benutzt werden, um in der Sache nachzubessern, namentlich um eine Begründung zu ergänzen (BACHOFNER, Art. 132 N. 22).

2.3

Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 13. März 2026 darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe vom 10. Februar 2026 (Datum Poststempel: 19. Februar 2026) als weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren sei. Dabei wurde hervorgehoben, dass der angefochtene Entscheid vier Seiten und die Beschwerdeschrift 44 Seiten umfasse, sowohl die sich auf rund 12 Seiten erstreckenden Rechtsbegehren, Verfahrensanträge und Beweisanträge als auch die begründenden Ausführungen gespickt von Wiederholungen seien und – soweit verständlich – über weite Strecken keinen ersichtlichen Bezug zum angefochtenen Entscheid aufwiesen. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu "kürzen und auf das Wesentliche zu beschränken". Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Säumnisfolgen sowie den Ausschluss neuer Anträge, Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO) hingewiesen (act. 7).

2.4

Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 20. März 2026 (Poststempel: 23. März 2026, act. 9) ist mit ihren 20 Seiten zwar kürzer als die ursprüngliche Beschwerdeschrift. Es handelt sich jedoch nicht lediglich um eine gekürzte bzw. auf das Wesentliche beschränkte Version der ursprünglich eingereichten Beschwerdeschrift. Die Eingabe vom 20. März 2026 weist einen anderen Aufbau, abgeänderte bzw. neue Anträge und Überschriften sowie einen anderen Inhalt auf. Letzteres wird bereits dadurch augenfällig, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe unter anderem als "Ergänzung zur Beschwerde vom 10. Februar 2026" bezeichnet (vgl. act. 9, S. 1). Soweit ein Abgleich zur ursprünglich eingereichten Beschwerdeschrift unter den genannten Umständen überhaupt möglich ist, wird ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte "Nachbesserung und Ergänzung" über das hinausgeht, was unter dem Titel einer Nachbesserung wegen Weitschweifigkeit zulässig ist (vgl. hierzu vorstehend, E. 2.2.2). Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die angebliche Zulässigkeit von Noven. Im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind sowohl echte als auch unechte Noven ausgeschlossen (OGer ZH PS230020 vom 25. April 2023 m.H.), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2026 ausdrücklich mitgeteilt worden war (act. 7, vorstehend, E. 2.3).

2.5

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der mit Verfügung vom 13. März 2026 angesetzten Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, verbesserte Beschwerde eingereicht hat. Entsprechend kommen die angedrohten Säumnisfolgen zur Anwendung und die Beschwerde vom 10. Februar 2026 hat als nicht erfolgt zu gelten.

2.6

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre. Soweit ersichtlich wurde das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Akteneinsicht von der Vorinstanz in das betreffende Verfahren weitergeleitet (act. 5). Sodann zielte die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren auf die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 10. Oktober 2025 bzw. auf deren Aufhebung ab, welche bereits erfolgt war. Das von der Beschwerdeführerin monierte Schreiben des Betreibungsamtes vom 20. Januar 2026 betrifft nur die diesbezügliche Mitteilung. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin mangle es am Rechtsschutzinteresse (act. 5), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Nichtigkeitsgründe, die ein Einschreiten der Kammer von Amtes wegen in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz erfordern würden, sind nicht ersichtlich.

2.7

Somit ist das Verfahren infolge der Unbeachtlichkeit der Beschwerdeeingabe vom 10. Februar 2026 (Poststempel: 19. Februar 2026) abzuschreiben.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerdeeingabe vom 10. Februar 2026 gilt als nicht erfolgt. Das Verfahren wird entsprechend abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Schmidt

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 130, Art. 132, Art. 319 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.