Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer
Beschluss und Urteil vom 17. April 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG X._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. März 2026 (EK250972)
Erwägungen
1.
1.1
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt den Betrieb einer Autowaschanlage und die Erbringung von sämtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reinigung von Fahrzeugen. Sie bezweckt auch den Handel mit Fahrzeugen, den Betrieb einer Fahrzeugreparaturwerkstatt und erbringt Transport- und Gebäudereinigungsdienstleistungen. Schliesslich betreibt sie Barber- und Tattooshops (act. 5).
1.2
Am 11. Dezember 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Mit Urteil vom 18. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 6'106.70 nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2025 abzüglich einer Teilzahlung vom 14. Mai 2025 von Fr. 861.30, zuzüglich vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 1'798.55 sowie Fr. 241.30 Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1; act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/8).
1.3
Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. März 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 20. März (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und stellt einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde war von C._____ unterzeichnet (act. 2). Ebenfalls am 20. März 2026 bezahlte die Schuldnerin einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse ein (act. 6) sowie dem Konkursamt Fr. 4'250.– unter dem Titel "Vorschüsse" (act. 12/9 und act. 4/4).
1.4
Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde die Schuldnerin unter detaillierter Nennung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkursaufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde innert der Be- schwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Vorliegens eines Konkurshinderungsgrunds sowie Nachweises der Zahlungsfähigkeit einstweilen verweigert. Schliesslich wurde die Beschwerde der Schuldnerin zurückgesendet, da C._____ gemäss Auszug aus dem Handelsregister nur über Kollektivunterschrift zu zweien verfügte, unter Ansetzung einer Frist zur Verbesserung dieses Mangels (act. 7).
1.5
Am 24. März 2026 quittierte das Konkursamt Dietikon (fortan Konkursamt) der Schuldnerin, dass diese am 20. März 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'600.– zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung geleistet hat (act. 12/7).
1.6
Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 12/1–13) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde. Sie stellte erneut die gleichen Anträge wie bereits in der ersten Eingabe (act. 11). Mit Verfügung vom 1. April 2026 hielt die Kammer fest, dass der Konkurshinderungsgrund grundsätzlich gegeben sei, verweigerte jedoch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abermals, mit der Begründung, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen die Zahlungsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Die Schuldnerin wurde erneut auf die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde hingewiesen (act. 13).
1.7
Mit Eingabe vom 13. April 2026 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 16/1–5) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde weiter mit gleichbleibenden Anträgen wie bisher (act. 15).
1.8
Mit E-Mail vom 14. April 2026 an die Kammer erklärte die Mobile Equipe Konkurs, die Schuldnerin habe bei ihr einen Totalbetrag von Fr. 7'650.– einbezahlt. Davon seien Fr. 1'600.– für den Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren (gemeint ist der Barvorschuss für die Kosten des Konkursverfahrens sowie diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens) und Fr. 6'050.– als Sicherheitsleistung dafür, dass der Betrieb nicht sofort geschlossen worden sei. Die Gelder würden aus dem Privatvermögen des Gesellschafters stammen (act. 17).
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1–9). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist aufgrund der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (nachstehend Ziff. 4.). Das Verfahren ist spruchreif. Der erneute Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.
2.
Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 20. März 2026 zugestellt (act. 10/9). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist infolge Geltung der Betreibungsferien am 15. April 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Die Beschwerde und die beiden Ergänzungen erfolgten alle rechtzeitig (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Die Schuldnerin ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
3.
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2;5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2;5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).
4.
Die Schuldnerin hat die Konkursforderung per 20. März 2026 nachweislich vollumfänglich beglichen (act. 4/2/1). Der Nachweis für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfahrens, einschliesslich jener des Konkursgerichts, sowie derjenige für das Rechtsmittelverfahren sind ebenfalls erbracht (act. 12/7 und act. 6). Damit belegt die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG mit Urkunden.
5.
5.1
Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft erscheint. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).
Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
5.2
Die Schuldnerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Konkursforderung und die restlichen Ausstände per 20. März 2026, also unmittelbar nach Konkurseröffnung, beglichen. Dadurch, sowie durch die Leistung der Kostenvorschüsse zeige sich ihre Zahlungsfähigkeit (act. 2 S. 2). Sie ergänzt weiter, dass die finanzielle Stabilität der Gesellschaft gewährleistet sei und solide bewahrt werde. Dies sei anhand der eingereichten Postkonto-Auszüge ersichtlich. Sie weist weiter auf das Daily Business in der Car-Wash-Branche sowie den strategischen Standort der Schuldnerin im Umfeld der jeweiligen Shopping-Center hin (act. 15 S. 3).
5.3
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug des Betreibungsamts Dietikon vom 20. März 2026 weist keine Verlustscheine auf. Es finden sich darin sieben Betreibungen, welche sich seit März 2024 angesammelt haben. Sie wurden allesamt an die Gläubiger bzw. das Betreibungsamt bezahlt (act. 4/1). Neben der Konkursforderung der Gläubigerin betreffen drei weitere die D._____, gen sich die Betreibungen zwischen tief dreistellig bis maximal vierstellig. Die Höhe der Betreibungen und die Art der Gläubiger lässt auf nicht allzu gravierende, aber dennoch vorhandene Zahlungsschwierigkeiten schliessen, oder aber zeigen eine mindestens zeitweise schlechte Zahlungsmoral.
Die Schuldnerin reicht einen Finanzplan für das Jahr 2026 ein. Darauf ist ersichtlich, dass sie mit einem Reingewinn von Fr. 20'000.– rechnet. Sie weist ein Umlaufvermögen von Fr. 128'000.– sowie Anlagevermögen von gesamthaft Fr. 272'000.– aus. Dem soll Fremdkapital von gesamthaft Fr. 212'000.– sowie Eigenkapital von Fr. 168'000.– gegenüberstehen (act. 12/11 S. 1). Weitere Unterlagen zur Untermauerung dieses Finanzplans reicht die Schuldnerin nicht ein. Er ist daher wenig aussagekräftig.
In den Akten liegt weiter eine unterzeichnete Bilanz für das Jahr 2025. Daraus ist ersichtlich, dass die Schuldnerin über Fr. 13'486 Umlaufvermögen (vorwiegend bestehend aus Debitoren) sowie Fr. 234'486.– Anlagevermögen (Fahrzeuge und Sachanlagen) verfügte. Auf der Seite der Passiven verzeichnete die Schuldnerin im Jahr 2025 Fr. 61'260.– langfristige Verbindlichkeiten, Fr. 75'120.– Fremdkapital und einen Gewinn von Fr. 139'366.– (act. 12/11 S. 2 und 3). Die Höhe des Gewinns erscheint angesichts des Finanzplans für 2026, worin – wie bereits erwähnt – ein Gewinn von Fr. 20'000.– berechnet wurde, nicht nachvollziehbar hoch zu sein. Die Bilanz ist insgesamt nur wenig aussagekräftig. Somit können anhand dieser Unterlagen keine Kennzahlen beurteilt werden.
Auf dem Konto der Schuldnerin bei der PostFinance Konto Nr. 2 befanden sich per 9. April 2026 Fr. 19'878.85 (act. 16/2). Aus den eingereichten Auszügen ist ersichtlich, dass die Schuldnerin in den Monaten Januar bis März 2026 insgesamt Gutschriften von Fr. 94'475.79 und Lastschriften von Fr. 82'619.54 buchte (act. 16/1/1–3). Die Eingänge stammen mehrheitlich von H._____ AG, welche In- Store und Online-Zahlungsmöglichkeiten für Unternehmen anbieten (vgl. https://H._____.com/de-ch/home, zuletzt besucht am 14. April 2026). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um Kundenzahlungen handelt.
Die Schuldnerin reicht weiter ein Lohnblatt für I._____ ein. Daraus wird ersichtlich, dass dieser bei der Schuldnerin im Stundenlohn angestellt ist. Aus den Kontoauszügen wird ersichtlich, dass die Schuldnerin ihm im Januar 2026 Fr. 3'456.75 und im Februar sowie März 2026 jeweils Fr. 3'562.80 ausbezahlte (act. 16/1/1 S. 2, act. 16/1/2 S. 6, act. 16/1/3 S. 8). Weitere Unterlagen zu konkreten laufenden bzw. wiederkehrenden Verbindlichkeiten fehlen.
Der Schuldnerin ist zugute zu halten, dass der Betreibungsregisterauszug nicht allzu lang ist und sie sämtliche offenen Forderungen in einem Mal per 20. März 2026 beglichen hat. Aus den eingereichten Kontoauszügen wird ersichtlich, dass das Geschäft der Schuldnerin durchaus einträglich ist. Weiter ist anzunehmen, dass die Schuldnerin einen einzigen Angestellten hat, dessen Lohn sie regelmässig bezahlt. Es ist aufgrund der Gegenüberstellung von Einnahmen und Belastungen auf ihrem Geschäftskonto davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihren laufenden Verpflichtungen aktuell nachkommen kann. Die gemäss Kontoauszug verfügbaren liquiden Mittel per 9. April 2026, welche nach Abzahlung der offenen Betreibungen noch rund Fr. 20'000.– betragen, liefern objektive Anhaltspunkte, dass die Schuldnerin allfällige erneute Verpflichtungen abzahlen könnte. Trotz gewisser Zweifel kann insgesamt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Es ist zu hoffen, dass die Schuldnerin ihre Lehren aus der aktuellen Situation gezogen hat und ihre Buchhaltung korrigiert. Sie ist darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere ordnungsgemässe Geschäftsabschlüsse einreichen müsste.
6.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
7.
7.1
Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist geschaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Entscheidgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 500.– ist zu bestätigen.
7.2
Das Konkursamt Dielsdorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin für die Verfahrenskosten und Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 6'050.– (vgl. E. 1.8.) ist Sache des Konkursamts.
Es wird beschlossen:
1.
Der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3.
Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– für die Verfahrenskosten (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon sowie die Mobile Equipe Konkurs, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
versandt am: 20. April 2026