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PS260196

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260196-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Urteil vom 14. Juli 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Mai 2026 (EK260196)

Erwägungen

1.

1.1. Mit Urteil vom 11. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'235.90 nebst Zins zu 5% seit dem 5. September 2025, Fr. 59.85 Nebenforderungen und Fr. 148.– Betreibungskosten abzüglich der Teilzahlung von Fr. 1'393.– vom 26. Januar 2026 (act. 3 = act. 14 [Aktenexemplar]).

1.2

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Abgabezeitpunkt elektronische Eingabe) rechtzeitig (vgl. act. 15/12) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– angesetzt (act. 10). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 12).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 15/1–12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerdefrist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche belegt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Konkursgerichts hinreichend sichergestellt wurden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon zulässig, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden. Nachfristen werden keine gewährt (zum Ganzen: BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491).

2.2

Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Sie weist mittels Bestätigung des Konkursamts Wetzikon nach, am 20. Mai 2026 Fr. 1'200.– zugunsten der Gläubigerin beim Konkursamt Wetzikon hinterlegt zu haben (act. 5/9). Dieser Betrag reicht zur Deckung der Restforderung von insgesamt Fr. 1'107.30 aus. Zwar erfolgte die Hinterlegung beim Konkursamt, obwohl der klare Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG einzig die Hinterlegung beim oberen Gericht vorsieht. Indessen wäre es überspitzt formalistisch, eine (rechtzeitige und ausreichende) Hinterlegung beim Konkursamt nicht gelten zu lassen (vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 9). Darüber hinaus hat die Schuldnerin am

20.

Mai 2026 auch die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie des Konkursverfahrens mit einer weiteren Zahlung von Fr. 1'200.– beim Konkursamt Wetzikon sichergestellt (act. 5/11). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung wurde damit nachgewiesen. Da die Forderung samt Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung hinterlegt wurde, hängt die Aufhebung des Konkursentscheids von der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ab (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.3

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Es ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; je m.w.H.). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn diverse Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung vorliegen oder wenn die Schuldnerin in vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS240131 vom 19. August 2024 E. 2.4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.).

2.3.1

Die Schuldnerin erbringt Dienstleistungen im Bereich Heizungsmontage und -reparaturen und ist seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister eingetragen (act. 9). Zu ihrer Situation führt die Schuldnerin aus, dass ihr die Forderung der Gläubigerin im Alltag schlicht untergangen und ihr die Tragweite eines Konkursverfahrens nicht bewusst gewesen sei. Es sei über sie zuvor noch nie der Konkurs eröffnet worden, die Auftragslage sei sehr gut und sie sei zahlungsfähig (act. 2 Rz. 9, 13 ff.).

2.3.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2026 des Betreibungsamtes Wetzikon weist insgesamt zehn Einträge aus. Davon wurden mittlerweile acht Betreibungen bezahlt. Noch offen sind zwei Betreibungen. Bei einer davon handelt es sich um die streitgegenständliche Konkursforderung, welche die Schuldnerin zugunsten der Gläubigerin hinterlegt hat (vgl. E. 2.2. oben). Damit verbleibt lediglich eine offene Betreibung im Umfang von Fr. 4'197.55 von der C._____ (act. 5/12). Die Schuldnerin führt aus, diese Forderung zu anerkennen und umgehend zu begleichen, sobald die Konkurseröffnung aufgehoben werde (act. 2 Rz. 13). Im Betreibungsregisterauszug sind ausserdem keine Verlustscheine registriert und es liegen (zumindest in den letzten fünf Jahren) keine vergangene Konkurseröffnungen vor (act. 5/12).

2.3.3

Zu ihren weiteren Verbindlichkeiten reicht die Schuldnerin eine Kreditorenliste per 21. Mai 2026 ins Recht, wonach sich diese auf insgesamt Fr. 50'544.09 belaufen würden (act. 5/14; ohne betriebene Forderung der C._____). Damit belaufen sich die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf insgesamt

2.3.4

Den Kreditoren stellt die Schuldnerin offene Debitoren von insgesamt Fr. 73'661.25 gegenüber (act. 5/15; unter Abzug der im Kontoauszug vom 22. Mai 2026 bereits aufgeführten Zahlungseingänge von D._____ von insgesamt Fr. 7'969.45 [vgl. act. 2 Rz. 17]). Für neun dieser Debitoren seien die Rechnungen bereits vorbereitet (act. 5/19–28) und würden verschickt werden, sobald der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Sie rechne deshalb kurzfristig mit Zahlungseingängen von insgesamt Fr. 21'799.15 (act. 2 Rz.19 f.). Bei den übrigen Debitoren von insgesamt Fr. 51'861.70 seien die Rechnungen noch nicht erstellt, die Arbeiten allerdings ebenfalls bereits erbracht worden, weshalb auch mit diesen Zahlungseingängen in absehbarer Zeit gerechnet werden könne (act. 2 Rz. 21).

2.3.5

Das Geschäftskonto der Schuldnerin wies per 22. Mai 2026 sodann einen Saldo von Fr. 16'737.27 auf (act. 5/18). Damit belaufen sich die verfügbaren Mittel der Schuldnerin auf insgesamt Fr. 90'398.52 (= Fr. 73'661.25 + Fr. 16'737.27). Die Schuldnerin macht damit glaubhaft, dass sie ihren fälligen Verpflichtungen mit den verfügbaren finanziellen Mitteln in absehbarer Zeit wird nachkommen können.

2.3.6

Weiter bringt die Schuldnerin vor, dass sich ihre monatlichen Fixkosten – bestehend aus Mietkosten für Büro, Lager und Garage, Kommunikationskosten, Versicherungskosten und Fahrzeugkosten – auf gerundet insgesamt Fr. 2'115.– beliefen (act. 2 Rz. 26), was sie anhand der entsprechenden Zahlungsabgängen im eingereichten Kontoauszug vom 11. Mai 2025 bis 13. Mai 2026 glaubhaft zu belegen vermag (act. 5/13). Hinzu kämen die monatlichen Lohnkosten des einzigen Gesellschafters der Schuldnerin von Fr. 6'973.70 (inkl. Sozialversicherungsaufwand, vgl. act. 5/33). Dieser lasse sich den Lohn allerdings nicht auszahlen, sondern verrechne seine Lohnforderung jeweils mit seiner Schuld gegenüber der Schuldnerin aus Privatbezügen (act. 2 Rz. 27 ff.; vgl. act. 5/13; act. 5/34–35).

2.3.7

Den monatlichen Fixkosten stellt die Schuldnerin anhand des eingereichten Kontoauszugs (vgl. act. 5/13) die laufenden Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber (act. 2 Rz. 25). Für den Monat Januar 2026 lässt sich anhand der Gutschriften auf Einnahmen von insgesamt Fr. 22'566.25 schliessen (act. 5/13 S. 21 ff.), für Februar 2026 auf Einnahmen von insgesamt Fr. 10'400.30 (act. 5/14 S. 23 f.), für März 2026 auf Einnahmen von insgesamt Fr. 35'873.50 (act. 5/13 S. 24 ff.; vgl. act. 2 Rz. 25) und für April 2026 auf Einnahmen von insgesamt Fr. 2'046.65 (act. 5/13 S. 27 f.; vgl. act. 2 Rz. 25). Zwar variieren die Einnahmen von Monat zu Monat ziemlich stark, es zeichnet sich aber trotzdem ein klares Bild ab, wonach aus der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin laufend Einnahmen generiert werden, welche die laufenden Verbindlichkeiten (insgesamt) zu decken vermögen. Auch die von der Schuldnerin eingereichte Zusammenstellung der noch fertigzustellenden Arbeiten per 21. Mai 2026 (act. 5/31) sowie die eingereichte Annahme einer Offerte für ein Projekt von über Fr. 57'037.95 durch E._____ (act. 5/29–30) lässt auf eine stabile Auftragslage und einen lebensfähigen Betrieb schliessen.

2.3.8

Schliesslich reicht die Schuldnerin den Jahresabschluss 2024 ins Recht (act. 5/32). Daraus ergibt sich für das Jahr 2024 einen Reinverlust von Fr. 44'106.12. Im Jahr 2023 erzielte die Schuldnerin dagegen einen Reingewinn von Fr. 56'606.76. Der Jahresabschluss 2025 sei noch nicht erstellt worden (act. 2 Rz. 33). Dafür reicht die Schuldnerin aber eine E-Mail-Nachricht ihrer Buchhalterin "F._____ GmbH" vom 22. Mai 2026 ein, wonach aus der Jahresrechnung 2025 voraussichtlich ein Gewinn resultieren werde, zumal der Umsatz um rund Fr. 220'000.– höher als im Jahr 2024 ausgefallen sei (act. 5/38). Dass die Schuldnerin einmalig einen Verlust erzielte, vermag den Eindruck eines grundsätzlich wirtschaftlich lebensfähigen Betriebs deshalb nicht zu erschüttern.

2.3.9

Zusammengefasst erscheint aufgrund der Angaben der Schuldnerin und nach Einsicht in die zur Verfügung stehenden Unterlagen glaubhaft, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert absehbarer Zeit neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können. In einer Gesamtbetrachtung erscheint die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Sollte es jedoch entgegen diesen Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

2.4

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Konkurseröffnung vom 11. Mai 2026 ist aufzuheben.

3.

Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungsversäumnis verursacht hat. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

Sie wird aus dem von der Schuldnerin beim Konkursamt geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Das Konkursamt Wetzikon ZH wird angewiesen, den hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 1'107.30 der Gläubigerin zu überweisen. Der Restbetrag ist der Schuldnerin zurückzuerstatten.

6.

Das Konkursamt Wetzikon ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'950.– (Fr. 1'200.– Vorschuss der Schuldnerin und Fr. 1'750.– Vorschuss der Gläubigerin) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Fr. 300.– für die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am: 14. Juli 2026

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.