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PS260199

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260199-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard

Urteil vom 10. Juni 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Mai 2026 (EK260921)

Erwägungen

1.

1.1. Die A._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2016 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt … [Zweck]. Die Schuldnerin war seit dem tt.mm.2016 an der C._____- strasse … in … Zürich domiziliert und verlegte am tt.mm.2026 (Datum SHAB-Publikation) ihren Sitz an die D._____-strasse … in …Zürich (act. 5).

1.2

Am 18. März 2026 stellte die B._____ (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 3 ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1- 2). Mit Urteil vom 18. Mai 2026 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderungen der Gläubigerin:

Betreibung Nr. 1: Fr. 6'934.40 nebst Zins zu 5 % seit 21.08.2025 Fr. 134.85 Fr. 40.00 Fr. 148.00 Betreibungskosten Betreibung Nr. 2: Fr. 6'666.40 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2025 Fr. 59.25 Fr. 40.00 Fr. 148.00 Betreibungskosten

1.3

Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (überbracht am 28. Mai 2026) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte sinngemäss, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; Beilagen gemäss act. 3 und 4/1-17).

1.4

Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin auf die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung hingewiesen (act. 7). Da der praxisgemäss erhobene Kostenvorschuss von Fr. 750.– durch die von der Schuldnerin am 27. Mai 2026 geleistete Einzahlung von Fr. 950.– gedeckt war (vgl. act. 6 und 15/1-2), konnte eine entsprechende Fristansetzung unterbleiben.

1.5

Am 29. Mai 2026 (Datum Poststempel), am 1. Juni 2026 (überbracht), am 5. Juni 2026 (überbracht) und am 8. Juni 2026 (überbracht) reichte die Schuldnerin zusätzliche Ergänzungen ihrer Beschwerde ein (act. 11 und 12/1; act. 13 und 14/1-2; act. 16 und 17/1-3; act. 18 und 19/1-2).

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-13). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdefrist beginnt am Folgetag der förmlichen postalischen Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO).

2.2

Aus der Sendungsverfolgung der Post geht vorliegend nicht hervor, dass der angefochtene Entscheid der Schuldnerin zugestellt werden konnte. Ersichtlich ist, dass die Gerichtsurkunde am 19. Mai 2026 zur Abholung gemeldet wurde und die Abholungsfrist bis zum 26. Mai 2026 gelaufen ist (act. 10/12). Da die Schuldnerin die Vorladung zur Konkursverhandlung in Empfang genommen und somit Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte (vgl. act. 10/8), ist in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO festzuhalten, dass das Konkursdekret am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, d.h. am 26. Mai 2026. Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann daher am 27. Mai 2026 zu laufen und endete am 5. Juni 2026. Die Beschwerde vom 28. Mai 2026 (Datum Poststempel) sowie die Beschwerdeergänzungen vom 29. Mai 2026, 1. Juni 2026 und 5. Juni 2026 erfolgten somit innert der Beschwerdefrist. Hingegen ist die Eingabe vom 8. Juni 2026 (act. 18 und 19/1-2) verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubiger hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet haben (Gläubigerverzicht). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein, wozu auch die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes hinzuzuzählen sind (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A., Art. 174 N 10). Als Konkursaufhebungsgrund kann ein

Schuldner insbesondere auch geltend machen, die Forderung der Gläubigerin schon vor Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt zu haben, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird diesfalls aber nur dann abgesehen, wenn auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt oder sichergestellt wurden (BGE 151 III 574 E. 3.4).

3.2

Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderungen samt Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 7'558.25 (Betreibung Nr. 1) sowie Fr. 7'195.75 (Betreibung Nr. 2) am 15. Mai 2026 (Valutadatum) beim Betreibungsamt Zürich 3 getilgt zu haben (act. 4/13 und 4/14). Sodann geht aus einer Bestätigung des Konkursamtes Wiedikon-Zürich vom 27. Mai 2026 hervor, dass die Schuldnerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– hinterlegt hat, der für die Deckung der Kosten der Vorinstanz und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung ausreicht (act. 4/1). Ausserdem zahlte die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse – wie bereits erwähnt – Fr. 950.– als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren. Damit liegt der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung vor. Zwar erfolgte die Tilgung der Konkursforderungen bereits am 15. Mai 2026 und damit vor der Konkurseröffnung vom 18. Mai 2026, allerdings wurden die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes nicht ebenfalls bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt bzw. sichergestellt. Aufgrund dessen hängt die

Aufhebung des Konkursentscheids von der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ab.

3.3

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (statt vieler: BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; OGer ZH PS260047 vom 16. Februar 2026 E. 4.1; OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1).

In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: Zur Annahme der Zahlungsfähigkeit genügt es, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250196 vom 14. August 2025 E. 4.2). Demgegenüber gilt ein Schuldner prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn er beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung

der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden sind (OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. II/2.2). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), systematisch vernachlässigt (OGer ZH PS260047 vom 16. Februar 2026 E. 4.2). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).

3.4

Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2026 geltend, es liege keine dauerhafte Illiquidität vor. Vielmehr handle es sich um eine Liquiditätsstörung, deren Bereinigung bereits eingeleitet worden sei. Die Gesellschaft sei operativ tätig, verfüge weiterhin über laufende Aufträge sowie aktive Kundenbeziehungen und erziele weiterhin Umsätze. Die kurzfristige Liquiditätsplanung zeige, dass die laufenden Verpflichtungen erfüllt werden könnten. Es bestünden konkrete Debitorenforderungen sowie bereits vereinbarte und erwartete Zahlungseingänge aus laufenden Projekten und Aufträgen. Die eingeleiteten Sanierungs- und Restrukturierungsmassnahmen würden bereits Wirkung zeigen. Als Sanierungsmassnahmen nennt die Schuldnerin die "Restrukturierung Personal" auf Ende Mai 2026, die Reduktion von IT-/Softwarekosten, eine sofortige Kontrolle im Debitorenmanagement, den Wechsel zu einem externen Treuhänder sowie die Erhöhung der Verkaufsaktivität. Hinzu kämen die Zuführung neuer liquider Mittel durch den Verwaltungsratspräsidenten E._____, zwei Forderungsverzichte in der Höhe von Fr. 369'641.60 und Fr. 50'000.– sowie der Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern nach Wiederaufnahme der Arbeit (act. 2 S. 1 ff.). Zur Dokumentation ihrer finanziellen Lage reichte die Schuldnerin namentlich aktuelle Betreibungsregisterauszüge (act. 4/4-5), den Jahresabschluss 2024 (act. 4/10),

einen Zwischenabschluss per 30. April 2026 (act. 4/11) sowie eine Debitorenliste (act. 4/15) ein.

In ihrer Eingabe vom 18. Mai 2026 führt die Schuldnerin ergänzend aus, es sei im Zusammenhang mit der laufenden Sanierung vorgesehen, bis spätestens 5. Juni 2026 eine Teilzahlung von Fr. 15'000.– an die F._____ zu leisten. Diese Zahlung bilde die Grundlage für die bereits in Bearbeitung befindliche Zahlungsvereinbarung mit der F._____. Die offenen Konkursandrohungen würden bis spätestens 5. Juni 2026 vollständig beglichen, wobei die dafür erforderlichen Mittel durch private Mittelzuführung von E._____ sichergestellt würden. Zusätzlich werde per 5. Juni 2026 ein erheblicher Zahlungseingang der G._____ AG erwartet (act. 11 S. 1). Die Schuldnerin reichte zudem Auszüge ihrer zwei Kontokorrentkonten für den Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 31. Mai 2026 ein (act. 12/1-4).

In ihrer weiteren Eingabe vom 1. Juni 2026 reichte die Schuldnerin ein Budget mit Liquiditätsvorschau für die Monate Juni bis Dezember 2026 ein. Sie macht hierzu geltend, die Debitoreneingänge von Fr. 665'000.– überstiegen den Umsatz von Fr. 590'000.–, da von den Monaten März bis Mai 2026 offene Debitoren bestünden; jeder Monat weise einen positiven Cashflow aus; es gebe keine Liquiditätslücke in den kritischen Sommermonaten; es resultiere für die Zeit von Juni bis Dezember 2026 ein Gesamtüberschuss von Fr. 105'304.– (act. 13 i.V.m. act. 14/1- 2).

In ihrer letzten Eingabe vom 5. Juni 2026 bringt die Schuldnerin sodann unter Einreichung der entsprechenden Belege vor, die Gesellschaft verfüge über liquide Mittel von rund Fr. 95'794.60; diese Mittel befänden sich auf den Geschäftskonten der Gesellschaft, welche infolge der Konkurseröffnung derzeit nicht verfügbar seien. Den offenen Konkursforderungen von insgesamt rund Fr. 49'000.– sowie der vorgesehenen Teilzahlung an die F._____ von Fr. 15'000.– stünden somit ausreichende Vermögenswerte der Gesellschaft gegenüber. Unabhängig davon habe sich E._____ bereit erklärt, die erforderlichen Beträge vorübergehend aus privaten Mitteln zur Verfügung zu stellen, um eine umgehende Begleichung der Verbindlichkeiten nach Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs sicherzustellen und die operativen Geschäftskosten der Gesellschaft nicht zusätzlich zu belasten.

Im Übrigen verfüge die Gesellschaft über einen bestehenden Auftragsbestand mit unmittelbar ausführbaren Montageaufträgen. Die hierfür erforderlichen Material- und Lieferantenkosten seien bereits beglichen worden. Nach Wiederaufnahme der Arbeit könnten innerhalb von sechs Tagen zusätzliche Einnahmen generiert und weitere Verbindlichkeiten reduziert werden (act. 16 S. 1 f. und act. 17/1-2).

3.5

3.5.1. Aufschlussreich für die Betreibungssituation der Schuldnerin sind die eingereichten Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Zürich 3 und Zürich 5 (act. 4/4 und 4/5). Daraus ergibt sich, dass die Schuldnerin insgesamt zehn Mal betrieben wurde. Die Betreibung der H._____ für Mehrwertsteuer erscheint infolge der Sitzverlegung auf beiden Auszügen und ist nur einmal zu berücksichtigen (vgl. act. 11 S. 1 f.). Die älteste eingetragene Betreibung über Fr. 580.85 datiert vom 30. Juli 2024 und wurde durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Drei weitere Betreibungen in der Höhe von Fr. 50.20, Fr. 1'500.– und Fr. 2'874.92 wurden ebenfalls durch Zahlung an das Betreibungsamt beendet. Hinzu kommen die beiden konkursauslösenden Forderungen, welche – wie erwähnt – vollständig getilgt wurden. Es verbleiben damit folgende offene Betreibungen:

Betreibungs- Betrag Gläubiger / Vertreter nummer Total Fr. 48'065.00

Die noch offenen in Betreibung gesetzten Forderungen belaufen sich somit insgesamt auf rund Fr. 48'000.–. Die Betreibung Nr. 3 in der Höhe von Fr. 9'500.– hat das Stadium der Konkursandrohung erreicht, während sich die drei übrigen Betreibungen – soweit ersichtlich – noch im Stadium der Betreibungseinleitung befinden. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen sind nicht ausgewiesen.

3.5.2

Die Schuldnerin brachte in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2026 vor, die offenen Konkursandrohungen gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich Kreis 5 würden bis spätestens 5. Juni 2026 vollständig bezahlt. Die Zahlung betreffend die Konkursandrohung von I._____ sei bis zur Vorladung vom 16. Juni 2026 verbindlich sichergestellt (act. 11 S. 2). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist reichte die Schuldnerin indes keine Belege für eine entsprechende Sicherstellung oder Tilgung ein. Stattdessen weist sie mit Bankkontenauszügen per 5. Juni 2026 nach, dass sie in diesem Zeitpunkt über liquide Mittel von rund Fr. 95'795.– verfügt (act. 17/1-2). Ein Vergleich mit dem Gesamtkontostand per 31. Mai 2026 von Fr. 32'567.34 (act. 12/1 und 12/5) zeigt, dass innert weniger Tage ein Liquiditätszufluss von Fr. 63'228.– erfolgt ist. Die massgebenden Eingänge sind nicht dokumentiert. Aufgrund der früheren Vorbringen der Schuldnerin ist anzunehmen, dass der Zufluss grösstenteils auf die in Aussicht gestellten Zahlung einer Kundin – die G._____ AG – von Fr. 39'632.60 zurückzuführen ist (vgl. act. 11 i.V.m. act. 12/5).

Der genannte Zufluss verbessert zwar die unmittelbare Liquiditätslage der Schuldnerin und könnte bei freier Verfügbarkeit der Konten dazu dienen, die noch offenen Betreibungen von rund Fr. 48'000.– zu decken. Die Lage ist jedoch nicht gleich zu würdigen, wie wenn die Schuldnerin per 5. Juni 2026 die offenen Betreibungen – insbesondere jene im Stadium der Konkursandrohung – tatsächlich getilgt oder sichergestellt hätte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der hohe Kontostand während des Konkursbeschlags entstand und während dieser Zeit keine ordentlichen Zahlungen für Fixkosten, Lieferanten oder weitere laufende Verpflichtungen aus den Geschäftskonten erfolgen konnten. Der Kontostand per 5. Juni 2026 bildet deshalb nur eine Momentaufnahme und erlaubt für sich allein keinen verlässlichen Schluss auf eine nachhaltige Entspannung der Liquiditätslage.

Der Verwaltungsratspräsident E._____ hat sich in der durch ihn unterzeichnete Eingabe vom 5. Juni 2026 bereit erklärt, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die offenen Betreibungen innert drei Tagen nach Wiederaufnahme der Arbeit vollständig beglichen werden (act. 16 S. 1). Darin liegt jedoch kein durchsetzbares Zahlungsversprechen, weshalb aus diesem beabsichtigten Sanierungsbeitrag keine sichere zusätzliche Liquidität zu berücksichtigen ist. Die Betreibungen sind daher weiterhin als offen zu berücksichtigen.

3.5.3

Aus der Zwischenbilanz per 30. April 2026 geht hervor, dass sich das kurzfristige Fremdkapital auf Fr. 558'229.59 beläuft. Zu den wichtigsten Positionen zählen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in der Höhe von Fr. 450'097.18, Mehrwertsteuerschulden von Fr. 20'315.95 und Fr. 13'280.05, ein Lohndurchlaufskonto von Fr. 74'225.50 sowie ein Kontokorrentkonto gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten (KK E._____) in der Höhe von Fr. 68'378.41 (act. 4/11). Die Schuldnerin äussert sich zu diesen kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht und reicht insbesondere keine Kreditorenliste und Fälligkeitsübersicht ein. Zur Fälligkeit der einzelnen Positionen ist daher nichts bekannt. Es ist davon auszugehen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen in der Bilanz erfasst sind. Die seit dem Bilanzstichtag erfolgte Tilgung der Konkursforderungen von insgesamt rund Fr. 15'000.– ist daher vom ausgewiesenen kurzfristigen Fremdkapital abzuziehen. Unklar bleibt, ob die von der Schuldnerin erwähnte Schuld gegenüber der F._____, die eine Teilzahlung von Fr. 15'000.– erfordert, in der Zwischenbilanz erfasst ist. Aus der Position "Verbindlichkeiten …", die einen Minusbetrag von Fr. 48'907.40 aufweist und vom Fremdkapital abgezogen wird, lässt sich dies nicht ableiten. Da die Schuld nicht näher dokumentiert ist, ist sie zugunsten der Schuldnerin nicht zusätzlich in die Berechnung aufzunehmen. Ihre Erwähnung zeigt jedoch, dass die offenen Betreibungen und die Zwischenbilanz ohne Fälligkeitsübersicht keine vollständige Beurteilung der kurzfristig zu bedienenden Verpflichtungen ermöglichen. Sodann rechtfertigt es sich, im Rahmen der Liquiditätsprüfung die Kontokorrentschuld des Geschäftsführers auszuklammern, da aufgrund seiner Nähe zur Schuldnerin nicht davon auszugehen ist, dass er diese in naher Zukunft eintreiben wird. Insgesamt ist daher von offenen kurzfristigen Schulden von rund Fr. 475'000.– auszugehen, wovon rund Fr. 48'000.– in Betreibung stehen. Das übrige Fremdkapital gemäss Zwischenbilanz per 30. April 2026 besteht aus langfristigen Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 449'641.63. Diese setzen sich aus einem Darlehen gegenüber K._____ mit Rangrücktritt in der Höhe von Fr. 369'641.63, einem Covid-19 Kredit von Fr. 30'000.– sowie einem Darlehen der L._____ AG von Fr. 50'000.– zusammen (act. 4/11).

3.5.4

Auf der Aktivenseite der Zwischenbilanz per 30. April 2026 sind ein Umlaufvermögen von Fr. 207'233.56 sowie ein Anlagevermögen von Fr. 21'635.85 ausgewiesen. Flüssige Mittel waren per Bilanzstichtag praktisch nicht vorhanden. Die grössten Positionen des Umlaufvermögens bilden Debitoren ("Forderungen") in der Höhe von Fr. 91'606.65, wovon ein Delkredere von Fr. 7'194.– abgezogen wird, sowie Vorräte bzw. angefangene Arbeiten von Fr. 96'749.– (act. 4/11). Aus der eingereichten Debitorenliste per 6. Mai 2026 ergeben sich Debitorenpositionen in Gesamthöhe von Fr. 104'765.35 (act. 4/15). Diese Übersicht ist zwar nicht unterzeichnet, erscheint aufgrund der detaillierten Angaben zu den Debitoren jedoch grundsätzlich plausibel und stimmt der Grössenordnung nach mit der Zwischenbilanz überein. Im Übrigen bestehen keine nennenswerten Aktiven, die zur kurzfristigen Mittelbeschaffung eingesetzt werden könnten.

3.5.5

Nach dem Gesagten stehen den offenen Betreibungen von rund Fr. 48'000.– liquide Mittel von rund Fr. 95'795.– gegenüber. Die dringendsten in Betreibung gesetzten Forderungen wären bei freier Verfügbarkeit der Konten somit gedeckt. Nach Abzug dieser Betreibungen verblieben flüssige Mittel von rund Fr. 47'800.– (= 95'795 – 48'000). Den weiteren kurzfristigen Verbindlichkeiten von geschätzt Fr. 427'000.– (= 475'000 – 48'000) stehen nebst diesen verbleibenden flüssigen Mitteln Debitoren von rund Fr. 105'000.– gegenüber. Dies ergibt eine erhebliche Unterdeckung an kurzfristig verfügbaren Mittel von rund Fr. 274'000.–

3.5.6

Diese Berechnung ist mit Unsicherheiten behaftet, da sie voraussetzt, dass die Debitoren kurzfristig vollständig einbringlich sind. Mangels Kreditorenliste und Fälligkeitsübersicht lässt sich auch nicht überprüfen, welche kurzfristigen Verbindlichkeiten – abgesehenen von den offenen Betreibungen – bereits fällig sind und welche in absehbarer Zeit zu bedienen sein werden. Die Schuldnerin legt nicht dar, wie sie die nicht durch flüssige Mittel und kurzfristig realisierbare Debitoren gedeckten kurzfristigen Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist abzutragen gedenkt. Die vom Verwaltungsratspräsident in Aussicht gestellten privaten Mittel sind – wie bereits erwähnt – nicht rechtlich gesichert und können daher nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die in Aussicht gestellten Forderungsverzichte betreffend das Darlehen gegenüber K._____ sowie das Darlehen der

L._____ AG; diese Sanierungsbeiträge sind im Übrigen ohnehin nicht liquiditätswirksam.

3.5.7

Zu prüfen bleibt, ob die kritische Liquiditätslage durch den künftigen Geschäftsgang der Schuldnerin hinreichend stabilisiert werden kann.

Aus den im Recht liegenden Geschäftsabschlüssen geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 einen Umsatz von Fr. 1'374'552.77 und einen Gewinn von Fr. 42'837.59 erwirtschaftete. Im Jahr 2024 belief sich der Umsatz auf Fr. 966'416.09, die Schuldnerin verzeichnete jedoch einen Verlust von Fr. 250'602.34 (act. 4/9). Im Jahr 2025 wurde ein Umsatz von Fr. 1'045'547.32 erzielt und es resultierte ein Verlust von Fr. 101'679.58 (act. 4/10). In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis 30. April 2026 erzielte die Schuldnerin einen Umsatz von Fr. 250'812.65, verzeichnete aber bereits einen Verlust von Fr. 76'945.90 (act. 4/11). Der Geschäftsgang erweist sich daher trotz erheblicher Umsätze seit mehreren Jahren als defizitär.

Eine nähere Analyse der Verlustursachen reicht die Schuldnerin nicht ein. Auffällig ist insbesondere der Personalaufwand, der sich im Jahr 2025 auf Fr. 733'364.80 und in den ersten vier Monaten des Jahres 2026 auf Fr. 211'865.13 belief (act. 4/11). Die Schuldnerin scheint diese Problematik erkannt zu haben, da sie ausführt, sie habe per Ende Mai 2026 das Personal restrukturiert und weitere Kosten reduziert. Sie bleibt dabei jedoch vage und legt keinen detaillierten Sanierungsplan vor. Es fehlen insbesondere Belege über Kündigungen und Lohnreduktionen sowie nähere Angaben über den Personalbestand vor und nach der Restrukturierung und die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die operative Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Damit bleibt offen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Massnahmen tatsächlich umgesetzt wurden und ob sie geeignet sind, den künftigen Geschäftsgang nachhaltig zu verbessern.

Wenig aufschlussreich sind die von der Schuldnerin – ohne weitere Erklärungen – eingereichten Tabellen zu Umsatzzahlen, offenen Aufträgen und Deckungsbeiträgen (act. 4/16 und 4/17). Daraus ist zwar herauszulesen, dass die Schuldnerin im

ersten halben Jahr 2026 über offene Aufträge in hohem Umfang verfügt (Fr. 247'717.– brutto) und auf Stufe Deckungsbeitrag grundsätzlich positive Margen erzielt (act. 4/17). Angesichts des bisher defizitären Geschäftsganges kann jedoch nicht auf einen nachhaltigen positiven Cashflow geschlossen werden. Unklar bleibt insbesondere, welche weiteren Kostenpositionen nach dem Deckungsbeitrag noch abzuziehen sind. Zudem schwanken die ausgewiesenen Deckungsbeiträge erheblich, namentlich von 53.35 % im April 2026 bis 75.10 % im Mai 2026, ohne dass die Schuldnerin dies näher erläutert.

Auch die Kontoauszüge für die Zeit von Oktober 2025 bis Mai 2026 vermögen nicht zu plausibilisieren, dass die Schuldnerin in der Lage wäre, in den kommenden Monaten einen ausreichenden Cashflow zu erwirtschaften, um neben den laufenden Fixkosten auch die bestehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten abzutragen. Zwar sind regelmässige Zahlungseingänge ersichtlich. Gleichzeitig zeigen die Auszüge erhebliche Belastungen und wiederholt angespannte Kontostände (act. 12/1-4).

Vor diesem Hintergrund ist das Budget bzw. die Liquiditätsplanung für die Zeit von Juni bis Dezember 2026 kritisch zu würdigen (act. 14/2). Die Liquiditätsplanung weist einen Liquiditätsüberschuss von Fr. 105'304.– aus und beruht auf Debitoreneingängen von Fr. 665'000.– sowie einem Umsatz von Fr. 590'000.–. Dass die Debitoreneingänge den budgetierten Umsatz übersteigen, erklärt die Schuldnerin mit offenen Debitoren aus den Monaten März bis Mai. Diese Erklärung ist mit Blick auf die Debitorenliste und die angefangenen Arbeiten plausibel. Auch der prognostizierte Umsatz von Fr. 590'000.– für die Periode Juni 2026 bis Dezember 2026 ist angesichts des Ergebnisses vom Vorjahr 2025 (Fr. 1'027'851.50; act. 4/10) nicht von vornherein unrealistisch. Zu beachten ist jedoch, dass der geplante positive Cashflow auf einer deutlichen Reduktion des Personalaufwandes beruht. In der Liquiditätsplanung sind für Juni bis Dezember 2026 Personalkosten von Fr. 232'000.– aufgeführt, d.h. rund Fr. 33'140.– pro Monat (act. 14/2). Im Budget für Juni 2026 bis Dezember 2026 sind Personalkosten von Fr. 277'000.– ausgewiesen, d.h. rund Fr. 39'570.– pro Monat (act. 14/1). Demgegenüber betrug der monatliche Personalaufwand im Jahr 2025 rund Fr. 60'000.– und in den vier ersten Monaten des Jahres 2026 rund Fr. 53'000.– (act. 4/11 S. 4). Eine solche Reduktion kann nur mit einem Abbau vom Personal oder mit drastischen Lohnkürzungen einhergehen. Es fehlen jedoch wie gesagt entsprechende Belege und nähere Ausführungen zur geltend gemachten Restrukturierung. Selbst wenn von einer tatsächlichen Aufwandreduktion auszugehen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie die Schuldnerin trotz deutlich tieferen Personalaufwands an die bisherigen Umsatzzahlen anknüpfen will. Die Liquiditätsplanung beruht damit in einem wesentlichen Punkt auf einer nicht hinreichend plausibilisierten Annahme. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin bereits ab Juni 2026 die Gewinnzone erreichen und einen ausreichenden positiven Cashflow erzielen kann, um neben den laufenden Kosten auch die nicht gedeckten kurzfristigen Verbindlichkeiten von rund Fr. 274'000.– zu bedienen.

3.5.8

Aus bilanzieller Sicht bestätigt sich die kritische Lage. Die Schuldnerin weist seit mehreren Jahren ein deutlich negatives Eigenkapital aus; dieses betrug Fr. 702'056.– per 31. Dezember 2025 und Fr. 779'001.81 gemäss Zwischenbilanz per 30. April 2026. Selbst unter Berücksichtigung des mit Rangrücktritt versehenen Darlehens verbleibt eine erhebliche Überschuldung im Sinne von Art. 725b OR. Die behaupteten Forderungsverzichte sind nicht belegt und reichen ohnehin nicht aus, um die Bilanz zu sanieren. Für die hier massgebende Zahlungsfähigkeitsprognose ergibt sich daraus jedenfalls kein entlastendes Moment.

3.5.9

Zusammengefasst fallen zugunsten der Schuldnerin der Kontostand von rund Fr. 95'795.– per 5. Juni 2026, die Debitoren von rund Fr. 105'000.– sowie die fortbestehende operative Tätigkeit ins Gewicht. Diese Elemente vermögen die kritische finanzielle Lage jedoch nicht aufzuwiegen. Selbst unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der Debitoren verbleiben ungedeckte kurzfristige Verbindlichkeiten im Umfang von rund Fr. 270'000.– und mangels Kreditorenliste und Fälligkeitsübersicht bleibt offen, wann und in welchem Umfang sie zu bedienen sind. Auch die angekündigten Sanierungsmassnahmen und die Liquiditätsplanung vermögen diese Unterdeckung nicht hinreichend zu relativieren. Die Gesellschaft wirtschaftet seit mehreren Jahren defizitär, und die behauptete Verbesserung des künftigen Cash-Flows beruht wesentlich auf einer erheblichen Reduktion des Personalaufwands, die weder belegt noch als Teil eines nachvollziehbaren Sanierungskonzepts dargelegt wird. Damit erscheint nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin neben den laufenden Kosten die nötigen Mittel aufbringen kann, um die bestehenden fälligen und kurzfristig fällig werdenden Verbindlichkeiten zu bedienen und innert nützlicher Zeit auf ein tragbares Mass abzubauen. Die Zahlungsfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt der nicht verwendete Teil des von der Schuldnerin geleisteten Vorschusses (Fr. 200.–) in die Konkursmasse. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, den Betrag von Fr. 200.– an das Konkursamt Wiedikon-Zürich zu überweisen.

5.

Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 200.– dem mit der Durchführung des Konkurses betrauten Konkursamt Wiedikon-Zürich zu überweisen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, 11, 13 und 16, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Clinard

versandt am: 10. Juni 2026

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.