PS260203
Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260203-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 19. Juni 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Mai 2026 (EK260220)
Erwägungen
1.1
Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 26. Mai 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für drei Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'642.65 (Fr. 2'320.05 Forderung Betreibung Nr. 1 zzgl. Fr. 83.60 Zins, Gläubigerkosten Fr. 60.60, Betreibungskosten Fr. 178.40), Fr. 2'609.75 (Fr. 2'320.05 Forderung Betreibung-Nr. 2, Zins Fr. 72.45, Gläubigerkosten Fr. 62.25, Betreibungskosten Fr. 155.–) sowie Fr. 2'616.05 (Fr. 2'320.05 Forderung Betreibung-Nr. 3, Zins Fr. 63.55, Gläubigerkosten Fr. 61.25, Betreibungskosten Fr. 171.20), mithin total Fr. 7'868.45 (act. 3).
1.2
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 29. Mai 2026 rechtzeitig (vgl. act. 7/2) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Konkurspublikation (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, der Antrag auf Verzicht der Publikation der Konkurseröffnung abgewiesen und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert Frist ergänzen könne (vgl. act. 9). Innert der Beschwerdefirst reichte die Schuldnerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift samt Beilagen ein (vgl. act. 12; act. 14/2–14).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–8). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und
Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).
3.1
Die Schuldnerin macht geltend, die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 getilgt zu haben und legt Quittungen bei (act. 2 S. 2; act. 5/4 u. act. 5/5; act. 14/5). Ausserdem reicht sie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug nach, aus dem die Tilgung der drei Forderungen hervor geht (act. 14/3). Zudem bestätigte das Konkursamt mit E-Mail vom 3. Juni 2026 die Tilgung (act. 14/4). Die Schuldnerin reicht ferner die Bestätigung des Konkursamts vom 1. Juni 2026 nach, gemäss welcher sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– geleistet hat und dieser zur vollständigen Sicherung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung ausreicht (act. 14/8). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen.
3.2
Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014).
Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die
(volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
3.3.1
Die Schuldnerin ist seit August 2013 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Baugewerbe (act. 6).
3.3.2
Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit Mai 2024 21 Einträge auf. Davon sind noch vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'159.01 offen. Zwei Betreibungen über rund Fr. 7'200.– befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Ver- lustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 14/3).
3.3.3
Zu den offenen Betreibungen führt die Schuldnerin aus, sie verschweige die verbleibenden Einträge nicht, sondern lege diese transparent offen. Die Restpositionen seien überschaubar und könnten geordnet bereinigt werden (act. 12 S. 2). Die noch offenen Betreibungen werden mit diesen Ausführungen weder bestritten, noch wird deren Tilgung geltend gemacht. Damit ist von offenen Betreibungen über Fr. 11'159.01 auszugehen.
3.3.4
Die zwei Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von rund Fr. 7'200.– bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Mit welchen Mitteln die Schuldnerin die offenen Betreibungen, insbesondere jene im Stadium der Konkursandrohung, tilgen will, legt sie nicht dar. Sie reicht zwar einen "Bereinigungsplan" ein und führt aus, mit den betroffenen Gläubigern telefonisch Kontakt aufgenommen und schriftliche Folgeanfragen betreffend Saldo, Bereinigung und Rückzug gestellt zu haben (act. 14/12). Sie reicht aber keine entsprechenden Unterlagen ein. Weiter führt sie aus, die Konkursandrohungen hätten erste Priorität. Ziel sei nach rechtlicher Freigabe die Zahlung, Stundung oder verbindliche Zahlungsvereinbarung sowie der Rückzug der Betreibungen/Konkursandrohungen (act. 14/12). Dass konkret eine Stundung gewährt oder Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden wären, wird weder behauptet noch belegt. Weitere Angaben zur Schuldentilgung macht die Schuldnerin nicht. Die eingereichten Kontoauszüge weisen per Ende April 2026 einen Saldo von Fr. 208.28 (act. 5/9) und per Ende Mai 2026 einen Saldo von Fr. 10.59 aus (act. 14/10). Dass andere flüssige Mittel zur Tilgung der dringendsten Verpflichtungen vorhanden wären, wird nicht behauptet und ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich.
3.3.5
Auch was den allgemeinen Geschäftsgang betrifft, fehlen konkrete Ausführungen und aussagekräftige Unterlagen. Die Schuldnerin gibt pauschal an, zahlungs- und fortführungsfähig zu sein. Die Konkurseröffnung beruhe nicht auf einer endgültig zerrütteten Vermögenslage, sondern auf einem inzwischen behobenen C._____-Betreibungsstand und einem vorübergehenden Liquiditäts- beziehungsweise Abwicklungsengpass. Für die Fortführung sei insbesondere das bestehende Geschäftsverhältnis zur D._____ AG wesentlich. E._____ arbeite als Subunternehmer/Akkordant und das Material werde durch die D._____ AG zur Verfügung gestellt. Damit bestehe eine konkrete operative Grundlage für künftige Umsätze, ohne dass die Gesellschaft hohe Warenlager oder Material vorfinanzieren müsse. Die D._____ AG habe am 4. Juni 2026 eine schriftliche Bestätigung des fortbestehenden Geschäftsverhältnisses eingereicht. Für die Zahlungsfähigkeit würden die schlanke Kostenstruktur und die fehlenden arbeitsrechtlichen Altlasten sprechen. So würden keine Arbeitnehmer beschäftigt und es bestünden keine offenen Lohnforderungen (act. 12 S. 3 f.).
Weshalb es zu einem vorübergehenden Liquiditäts- beziehungsweise Abwicklungsengpass kam, legt die Schuldnerin nicht dar. Damit kann nicht beurteilt werden, ob/wie die Situation mittlerweile behoben wurde. Die Schuldnerin belegt indes mittels Zwischenbilanz, regelmässige Zahlungseingänge der D._____ AG gehabt zu haben (act. 14/11). Sie legt sodann ein E-Mail der D._____ AG vom 5. Juni 2026 bei, wonach "das Geschäftsverhältnis" von Seiten der D._____ AG "nicht definitiv beendet" worden sei. Eine weitere Zusammenarbeit mit der Schuldnerin sei "möglich, sofern die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Weiterführung des Betriebs wieder gegeben" seien (act. 14/15). Aufgrund der gewählten Formulierung ist nicht klar, welche Voraussetzungen für die Weiterführung der Zusammenarbeit erfüllt sein müssen, insbesondere welche "organisatorischen Voraussetzungen" gemeint sind. Die D._____ AG stellt zwar mögliche Aufträge für Malerarbeiten über insgesamt Fr. 90'000.– in Aussicht, konkret vereinbart wurde indes noch nichts. Auch fehlt die gemäss Beilagenverzeichnis in Aussicht gestellte Debitoren- und Auftragsübersicht. Dies nachdem bereits in der Beschwerde die Einreichung von Debitoren- und Kreditorenlisten in Aussicht gestellt und die Schuldnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2026 auf deren Fehlen aufmerksam gemacht worden war (vgl. act. 9 E. 3.3). Weiter fällt auf, dass einzig eine
Zwischenbilanz per 2. Juni 2026 eingereicht wurde. Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten Jahre fehlen indes. Dies obwohl die Schuldnerin angibt, die Buchhaltung werde seit sechs Jahren durch den Treuhänder B._____ (welcher die Beschwerdeschrift und deren Ergänzung verfasst hat) geführt und sei bis zum 2. Juni 2026 nachgeführt (act. 12 S. 4). Weshalb die Schuldnerin es dennoch unterliess, zumindest den Abschluss des letzten Jahres einzureichen, ist nicht nachvollziehbar. Alleine aufgrund der – unkommentierten – Zwischenbilanz per 2. Juni 2026 lässt sich kein verlässliches Bild über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft machen. Auch fehlen aktuelle Steuererklärungen. So ist nicht einmal bekannt, ob die Schuldnerin in den letzten Jahren einen Gewinn erzielen konnte. Die Schuldnerin stellt hierzu auch keinerlei Behauptungen auf. Dass sich mehrere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden und innert nur zwei Jahren 21 Einträge im Betreibungsregister erfolgten, weist auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin hin. Vor diesem Hintergrund erscheint der in der Zwischenbilanz aufgeführte Gewinn von Fr. 104'920.04 wenig realistisch bzw. eher theoretisch, da er offenbar im Wesentlichen aus einer Rückforderung für Barbezüge besteht, die als Kreditoren verbucht wurden (vgl. act. 14/11 S. 4). Es bleibt denn letztlich auch eine blosse Parteibehauptung, dass ein Gewinn (in dieser Höhe) erzielt werden konnte. Objektive Anhaltspunkte in Form von Unterlagen, die die behauptete Auftragslage oder den Mittelfluss belegten, fehlen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb unter der Position "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kreditoren)" diverse Bargeldbezüge über Fr. 500.– bis Fr. 18'000.– aufgeführt sind, was in einem Negativsaldo des Kreditorenkontos in der Höhe von Fr. 84'300.– resultiert. Nicht ersichtlich ist sodann, wo in der Bilanz die offenen Betreibungen ausgewiesen sind (vgl. act. 14/11 S. 9). Die unvollständigen und teilweise unklaren Unterlagen sowie die fehlenden Behauptungen zum Geschäftsgang genügen den – vorliegend erhöhten – Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht.
3.3.6
Nach dem Gesagten ist einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die aktuell dringendsten Verpflichtungen getilgt werden könnten. Andererseits lässt sich aufgrund der unvollständigen und teilweise unklaren Unterlagen auch nicht beurteilen, ob die Schuld- nerin generell in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug spricht jedenfalls dagegen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Lattmann-Kistler
versandt am: 19. Juni 2026