Funtauna: gerichte-zh.ch

PS260227

Insolvenzerklärung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260227-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 3. August 2026

in Sachen

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

betreffend Insolvenzerklärung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juni 2026 (EK260635)

Erwägungen

1.

1.1. Am 12. Mai 2026 überbrachte A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Ersuchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1 S. 1). Dem ausgefüllten Formular "Insolvenzerklärung" legte der Beschwerdeführer einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom 11. Mai 2026, einen solchen des Betreibungsamtes Dübendorf vom selben Datum sowie eine ID-Kopie bei (act. 6/2/1-2 und act. 6/3). Am 12. Mai 2026 ging bei der Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer geleistete Konkurskaution über Fr. 1'800.00 ein (act. 6/4).

1.2

Mit Urteil vom 2. Juni 2026 (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Konkurseröffnung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 100.00 fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Kosten aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen würden und der Vorschuss im Mehrbetrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdeführer zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffern 2-3).

2.

2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/6). Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 2 S. 2).

2.2

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Dem Beschwerdeführer wurde Mitteilung vom Beschwerdeeingang bei der Kammer gemacht (act. 7). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig. Neue Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können dahingegen nicht mehr vorgebracht werden (OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2. m.w.H.).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, Gesuche um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung würden im summarischen Verfahren behandelt. Das Gericht stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies entbinde einen Gesuchsteller nicht von der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung; er habe die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden beizubringen. Art. 194 SchKG erkläre einzelne Verfahrensbestimmungen der ordentlichen Konkursbetreibung für anwendbar. Davon nicht erfasst sei Art. 168 SchKG, wonach eine Konkursverhandlung durchzuführen sei. In der Lehre bestünden einige Meinungen, wonach bei einem Konkurseröffnungsgesuch des Schuldners zur Konkursverhandlung vorzuladen sei. Ob dieser Auffassung zu folgen sei, könne jedoch offen gelassen werden, weil sich das Konkurseröffnungsgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweise und es in sinngemässer Anwendung von Art. 253 ZPO direkt – ohne vorgängige Anhörung – abzuweisen sei (act. 5 S. 2 Erw. 1.2.-1.3.). Die Vorinstanz verwies insbesondere darauf, dass das Ziel des Insolvenzverfahrens darin liege, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger zu verteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehre, müsse deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden könne. Der Schuldner erfahre dahingegen insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden könne, wenn er über neues Vermögen verfüge. Strebe der Schuldner aber im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung sei zu verweigern (act. 5 S. 3 f. Erw. 2.3.).

Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, über ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.00 zu verfügen und monatliche Ausgaben von Fr. 1'600.00 für den Mietzins und Fr. 450.00 für die Krankenkassenprämien zu haben. Die für die Bezeichnung von Vermögenswerten vorgesehenen Felder habe der Beschwerdeführer leer gelassen. Er habe angegeben, kein Eigentümer einer Liegenschaft zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von Lohneinkommen) über keinerlei weitere finanzielle Mittel bzw. Vermögen verfüge, andernfalls er dies in der Insolvenzerklärung aufgelistet hätte. Hinsichtlich der Schulden habe der Beschwerdeführer unter Verweis auf die beiden beigelegten Betreibungsregisterauszüge angegeben, dass diverse Gläubiger gegen ihn Forderungen über insgesamt rund Fr. 1.5 Mio. hätten. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass im Falle einer Konkurseröffnung keinerlei Aktiven in die Konkursmasse fliessen würden und die Gläubiger auch nicht in einem minimalen Umfang befriedigt werden könnten. Dieser Umstand lasse die Insolvenzerklärung des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die Vorinstanz schloss, das Konkurseröffnungsgesuch sei in sinngemässer Anwendung von Art. 253 ZPO direkt und ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Es bestehe kein Anlass zur Ergänzung oder Klarstellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 56 ZPO, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers klar und unmissverständlich seien und aus dem verwendeten Formular "Insolvenzerklärung" klar ersichtlich sei, welche Angaben zu machen und auch zu belegen seien (act. 5 S. 4 Erw. 3.).

4.2

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine zu weit gehende Anwendung des "Rechtsmissbrauchseinwandes" durch die Vorinstanz (act. 2 S. 4). Nach dem Beschwerdeführer sei die Vorinstanz ohne vertiefte Untersuchung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Schluss gelangt, dass keine verwertbaren Aktiven vorhanden seien. Er beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz von ihm keine ergänzende Stellungnahme eingeholt und ihm

keine Möglichkeit eingeräumt habe, seine wirtschaftliche Situation näher zu erläutern. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs habe restriktiv zu erfolgen und setze eine hinreichend abgeklärte Tatsachengrundlage voraus, was vorliegend nicht gegeben sei (act. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich in einer unbestrittenen und dauerhaften Situation der Zahlungsunfähigkeit befinde. Es liege eine strukturelle und dauerhafte Überschuldungssituation vor; seine Gesamtverschuldung belaufe sich auf rund Fr. 1.5 Mio. Anhaltspunkte für ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder eine Gläubigerbenachteiligung würden nicht vorliegen. Das Konkursbegehren sei gestellt worden, um die finanzielle Situation im Rahmen der gesetzlichen Ordnung des SchKG zu bereinigen (act. 2 S. 2 f.).

4.3.1

Bevor es zu einer Konkurseröffnung über einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner kommen kann, hat die Gläubigerin den Schuldner in der Regel zunächst zu betreiben und das Einleitungsverfahren zu durchlaufen (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 38 N 1). In besonderen Fällen kann der Konkurs über einen Schuldner indes ohne eine vorgängige Betreibung eröffnet werden. Beispielsweise kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Auf eine Konkurseröffnung, welche ohne vorgängige Betreibung erfolgt, sind die Art. 169, Art. 170 und Art. 173a-176 SchKG anwendbar (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz verwies in zutreffender Weise darauf, dass Art. 168 SchKG (Konkursverhandlung) von der Verweisung in Art. 194 SchKG nicht erfasst ist. Die Vorinstanz erwähnte weiter, dass einige Autoren der Ansicht seien, auch bei einem Konkurseröffnungsgesuch des Schuldners sei zu einer Konkursverhandlung vorzuladen. Sie liess jedoch die Frage offen, ob dieser Ansicht zu folgen sei (act. 5 S. 2 Erw. 1.3.). Die Kammer setzte sich bereits mit dieser Frage auseinander und hielt fest, dass der Schuldner – in der Konstellation des Vorliegens eines Antrags auf Konkurseröffnung durch ihn selber – keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht habe (OGer ZH PS220116 vom 5. August 2022 E. 3.3.1). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des summarischen Verfahrens zur Anwendung gelangen, wonach jede Partei (wobei es sich hier um ein nichtstreitiges Einparteienverfahren handelt, vgl. BSK SchKG II-BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 191 N 27, m.w.H.) von Gesetzes wegen in der Regel nur eine Gelegenheit erhält, sich zu äussern (vgl. Art. 252 ff. ZPO, auch: BGE 144 III 117 E. 2.2.; BGer 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 138 III 620). Die gesuchstellende Partei ist damit grundsätzlich gehalten, dem Gericht alles zu nennen bzw. einzureichen, was ihr als relevant erscheint. Dies gilt grundsätzlich

auch unter Geltung des hier anwendbaren Art. 255 lit. a ZPO (eingeschränkte Untersuchungsmaxime), gestützt worauf das Gericht eine erhöhte Fragepflicht trifft (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 55 N 64 und 71). So führt diese Bestimmung nicht in jedem Fall dazu, dass das Gericht die gesuchstellende Partei anzuhören bzw. ihr Gelegenheit zur Ergänzung des Gesuchs zu geben hat. Eine Anhörung oder Ergänzung erfolgt namentlich dann nicht, wenn dem Gericht das Gesuch in sich als vollständig erscheint (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS220116 vom 5. August 2022 E. 3.3.1.- 3.3.2.).

4.3.2

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Formularangaben klar und vollständig seien (vgl. act. 5 S. 4 Erw. 3.2.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht näher auseinander und er legt auch nicht dar, woran die Vorinstanz eine Unvollständigkeit und damit einen Bedarf nach Rückfragen hätte erblicken sollen. In seiner Insolvenzerklärung gab der Beschwerdeführer in der Rubrik "Finanzielle Verhältnisse" ein Einkommen von Fr. 2'500.00 und unter "Ausgaben" Kosten für den Mietzins von Fr. 1'600.00 sowie für die Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 an. Unter der Rubrik "Vermögen" waren vom Beschwerdeführer keine Bank-/Postkonten oder Wertgegenstände im Wert von Fr. 1'000.00 oder mehr bezeichnet worden. Es war von ihm angekreuzt worden, dass er kein Eigentümer von Liegenschaften sei. Unter der Rubrik "Hauptgläubiger" gab er ein Total von zirka Fr. 1.5 Mio. an und unter "Frühere oder laufende Konkursverfahren" vermerkte er ein solches von Februar 2025, wobei er ankreuzte, dass jenes Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war (act. 6/1 S. 1-2).

Aufgrund des angegebenen tiefen Einkommens des Beschwerdeführers, der noch nicht lange zurückliegenden Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven und den bestehenden zahlreichen Verlustscheinen sowie Betreibungen im Stadium der Pfändung gemäss den eingereichten Betreibungsregisterauszügen, erscheint es durchaus stimmig, dass der Beschwerdeführer keine Vermögenswerte von Fr. 1'000.00 oder mehr angab. Es bestand für die Vorinstanz kein Grund zur Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers im ausgefüllten Formular "Insolvenzerklärung" unvollständig wären bzw. er über gewisses Vermögen verfügen würde, er dieses jedoch nicht angegeben hätte und das Gesuch ergänzungsbedürftig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als im vom Beschwerdeführer verwendeten sowie unterschriebenen Formular "Insolvenzerklärung" unter "Persönliche Erklärung" in fett gedruckter Schrift ausdrücklich angegeben war, dass alle gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu seien (act. 6/1 S. 4).

Bestand für die Vorinstanz folglich kein Anlass, an der Vollständigkeit des Gesuchs zu zweifeln, so musste sie keine Weiterungen (wie eine Anhörung oder die Einholung einer Ergänzung) vornehmen (vgl. oben Erw. 4.3.1.). Es kann ihr keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und/oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Ohnehin könnte der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobenen Rüge der Gehörsverletzung selbst dann kein Erfolg beschieden werden, wenn die Formularangaben resp. das Gesuch als nicht vollständig angesehen würde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, er stellt indes keinen Selbstzweck dar. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3. und BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3, jeweils m.w.H.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterliess solches. Es wurde von ihm in der Beschwerde an die Kammer – obwohl im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig wären (vgl. oben Erw. 3.) und es im Rahmen einer

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen davon in jedem Beschwerdeverfahren zulässig (und wie soeben gesehen erforderlich) wäre vorzubringen, was konkret behauptet worden wäre, wenn die Gehörsverletzung nicht stattgefunden hätte – weder geltend gemacht noch belegt, was seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wären und insbesondere dass er über gewisses (verwertbares und zu verteilendes) Vermögen verfügen würde.

4.4.1

Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren von seiner bestehenden, strukturellen und dauerhaften Überschuldungssituation sowie Zahlungsunfähigkeit spricht, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Überschuldungssituation resp. der Zahlungsunfähigkeit nicht in Abrede stellte. Neben der Frage, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist und Aussicht auf eine Schuldenbereinigung im Sinne von Art. 333 ff. SchKG besteht, hat das Gericht jedoch überdies zu prüfen, ob sich der Antrag auf Konkurseröffnung i.S.v. Art. 191 SchKG nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Das Recht des Schuldners, ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung über sich zu bewirken, findet wie jedes Recht seine Grenze am Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dessen Vorliegen hat das Gericht in jedem Einzelfall von Amtes wegen unter Würdigung sämtlicher Umstände zu prüfen (BGE 150 III 262 E. 4.3 = Pra 114 [2025] Nr. 5; BGE 145 III 26 E. 2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 111).

4.4.2

Die Vorinstanz unterstellte dem Beschwerdeführer keine Absicht des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten oder der Gläubigerbenachteiligung. Sie erkannte die Rechtsmissbräuchlichkeit im fehlenden Vermögen des Beschwerdeführers. Im angefochtenen Urteil gab sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen bei zu geringem Vermögen eines Schuldners zutreffend wieder (vgl. act. 5 S. 3 f. Erw. 2.3.). Es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend resp. hervorhebend ist festzuhalten, dass die Insolvenzerklärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient. Die Insolvenzerklärung ist daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen verfügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden könnte (BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1 m.w.H.).

Wie gesehen stellte die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (in zutreffender Weise) darauf ab, dass er über kein (verwertbares) Vermögen verfüge (vgl. act. 6/1). Der Rechtsmissbrauchstatbestand gemäss der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit als gegeben zu erachten. Inwiefern die Vorinstanz in der vorliegenden Situation eine restriktivere Würdigung hätte vornehmen können oder sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gibt an, seine finanzielle Situation bereinigen zu wollen. Aufgrund der schwierigen finanziellen Ausgangslage des Beschwerdeführers ist dies nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass ein Schuldner mit der Insolvenzerklärung für gewöhnlich (auch) eigennützige Ziele verfolgt. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der für den Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht dessen ausschliessliches Ziel sein. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (vgl. BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1.; BGer 5A_433/ 2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1). Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss, über den Beschwerdeführer sei der Konkurs nicht zu eröffnen.

4.5

Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen das Vorgehen und die Abweisung seines Gesuchs um Konkurseröffnung durch die Vorinstanz nicht durch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.6

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass zurzeit ein Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf neue Sanierungsverfahren für natürliche Personen läuft. Der Bundesrat schlägt zwei neue Verfahren zur finanziellen Sanierung für überschuldete (natürliche) Personen vor, die eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten sollen (vgl. <https://www.bj.admin.ch/de/sanierungsverfahren-fuer-natuerlichepersonen>, zuletzt abgerufen am 23. Juli 2026). Die Referendumsfrist läuft noch bis 8. Oktober 2026. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten zu gegebener Zeit bestimmen (vgl. BBl 2026 1768). Da die entsprechende, vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zurzeit noch nicht in Kraft ist, stehen diese neuen Möglichkeiten überschuldeten (natürlichen) Personen noch nicht zur Verfügung.

5.

In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Klaus

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.