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PS260243

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260243-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 28. Juli 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk B._____, Gemeinde C._____, Evang.- Ref. Kirchgemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeinde C._____

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Juni 2026 (EK260382)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 10. Juni 2026 (act. 6) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend: Gläubiger) von Fr. 3'125.95 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (vgl. a.a.O. S. 2).

1.2

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Juni 2026 (act. 2, Datum des Poststempels) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1–5).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1–8). Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 (act. 9) wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Sie holte diese Verfügung nicht ab (vgl. act. 10). Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 (act. 12) wurde ihr eine Nachfrist angesetzt. Diese Verfügung wurde ihr am 16. Juli 2026 zugestellt (vgl. act. 13).

2.

Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 21. Juli 2026 unbenutzt ab. Androhungsgemäss (vgl. act. 12) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist, und dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.