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PS260260

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260260-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 25. August 2026

in Sachen

Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde, Gläubiger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juni 2026

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 17. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von CHF 5'720.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 28. August 2025, zuzüglich Zins von CHF 192.10 sowie Betreibungskosten von CHF 212.20 (Total damit CHF 6'331.45, act. 3).

1.2

Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner mit Eingabe vom 25. Juni 2026 (Datum Poststempel: 27. Juni 2026) Beschwerde, worin er die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2).

2.1

Mit Verfügung vom 30. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde während der noch laufenden Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Schliesslich wurde ihm Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). Die entsprechende Sendung wurde dem Schuldner am 2. Juli 2026 zur Abholung gemeldet (act. 8/1). Da der Schuldner als Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Zustellung am 9. Juli 2026 als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

2.2

Nachdem der Schuldner den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 23. Juli 2026 eine Nachfrist von fünf Tagen zu dessen Leistung angesetzt. Es wurde ihm angedroht, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 10).

Die entsprechende Sendung wurde dem Schuldner am 24. Juli 2026 zur Abholung gemeldet (act. 11). Die Zustellung gilt in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 31. Juli 2026 als erfolgt, womit die fünftägige Nachfrist am 5. August 2026 ablief. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3.

Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.