PS260285
Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260285-O/UE
Mitwirkend: Oberrichtern lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch
Urteil vom 29. Juli 2026
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Juli 2026 (EK260404)
Erwägungen
1.
1.1
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Hauswartungen und Gebäudeunterhalt, die Erbringung von Personalvermittlung und Personalverleih in allen Branchen und Berufen sowie das Erbringen von Baudienstleistungen (act. 5).
1.2
Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/8; der Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Juli 2026, act. 10/9) eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon den Konkurs über die Beschwerdeführerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) von Fr. 3'300.– zuzüglich Zins von 4.5 % seit 1. Januar 2026, Fr. 91.40 an Verzugszins sowie Betreibungskosten von Fr. 157.20.
1.3
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1–10) innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 10/9 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses beantragt. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin zudem das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 1).
1.4
Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung einstweilen abgewiesen (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könnte bzw. hätte ergänzen können (act. 7 E. 2.8). Eine solche Ergänzung ist nicht eingegangen.
1.5
Den gerichtsüblichen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin von sich aus (ohne Fristansetzung) geleistet (act. 6).
1.6
Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1–9) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort – erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können Entscheide des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner – als erste Voraussetzung – durch Urkunden beweist, dass einer der drei Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegt, d.h. dass entweder (1) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), (2) der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder (3) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht). Die genannten Konkursaufhebungsgründe müssen sich vor Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG verwirklicht haben und vorgebracht werden (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 136 III 294 E. 3.2). Für die Tilgung und die Hinterlegung bedeutet dies, dass die ganze Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten noch vor Ablauf der Beschwerdefrist getilgt bzw. hinterlegt sein muss, was auch die Betreibungskosten, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts (gemäss angefochtenem Entscheid) samt einer allfälligen Parteientschädigung zugunsten des Gläubigers sowie die Kosten des Konkursamts umfasst (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1). Als zweite Voraussetzung für die Konkursaufhebung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu E. 4.1.1 f.).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf die Konkursaufhebungsgründe der Tilgung und der Hinterlegung. Sie weist mit einer Abrechnung des Betreibungsamts Opfikon vom 14. Juli 2026 nach, den "Endbetrag" von Fr. 3'795.60 bezahlt zu haben (act. 4/1), womit die Konkursforderung samt Zinsen sowie die Betreibungskosten getilgt sind. Hingegen hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch belegt, auch die vorinstanzliche Entscheidgebühr von
Fr. 200.– (act. 9 Dispositiv-Ziffer 3) beglichen oder hinterlegt zu haben. Was die Kosten des Konkursamts anbelangt, reichte die Beschwerdeführerin einen Kontobuchungsbeleg der Zürcher Kantonalbank ein, wonach am 14. Juli 2026 (Valutadatum) von ihrem Konto Fr. 1'200.– durch Instant-Zahlung zugunsten des Konkursamts Wallisellen abgebucht worden seien (act. 4/2). Eine Bestätigung des Konkursamts Wallisellen, dass Fr. 1'200.– ausreichen, um die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens zu decken, hat die Beschwerdeführerin – trotz Hinweis in der Verfügung vom 15. Juli 2026 (act. 7 E. 2.4 und E. 2.6; vgl. E. 1.4) – nicht beigebracht.
3.2
Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung nachzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend in gedrängter Form aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin auch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
4.
4.1
4.1.1
Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubigerinnen bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Sie beurteilt sich aufgrund eines Gesamteindrucks der schuldnerischen Zahlungsgewohnheiten und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (vgl. BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.3; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2). Nach der Praxis der Kammer ist die Zahlungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und die bestehenden Schulden innert längstens zwei Jahren abtragen kann (vgl. statt vieler OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Ein Schuldner, der Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch
Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als zahlungsunfähig anzusehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1).
4.1.2
Der Schuldner muss seine Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen genügen indessen nicht. Vielmehr muss der Schuldner Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit zu untermauern. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dabei ein unverzichtbares Dokument. Weiter können beispielsweise aktuelle Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz, Bankbelege, Debitoren- und Kreditorenlisten der Glaubhaftmachung dienen. Insgesamt muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlicher erscheinen als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1). Liegen gegen den Schuldner jedoch (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vor, gilt praxisgemäss ein strengerer Massstab (vgl. BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.6; BGer 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E.II/2.2). Bei Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass einer der Tatbestände von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichend flüssige Mittel verfügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (vgl. BGer _323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.3).
4.2
Die Beschwerdeführerin macht bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit zusammengefasst geltend, mit einem monatlichen Auftragsvolumen von rund Fr. 90'000.– seien sowohl ihre finanzielle Stabilität als auch die fortlaufende Tilgung ihrer Ausstände bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und weiteren Gläubigern gewährleistet. Zudem bestehe eine neuer Vertrag mit dem B._____ mit einem Gesamtvolumen von Fr. 149'555.56, der per Anfang 2027 starte (vgl. act. 2 S. 1 f.).
4.3
Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Opfikon vom 14. Juli 2026 (act. 4/7 S. 3 ff.) sind seit dem 3. April 2025 insgesamt 31 Betreibungen verzeichnet. Davon sind 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 186'064.54 noch offen. 13 dieser Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 173'819.42 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung (Betreibungen Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14). Die Beschwerdeführerin behauptet, mit der Mehrheit der im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Gläubigerinnen, insbesondere mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Abzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (vgl. act. 2 S. 1 f.). Sie reicht die fraglichen Abzahlungsvereinbarungen jedoch – trotz Hinweis in der Verfügung vom 15. Juli 2026 (act. 7 E. 2.6; vgl. E. 1.4) – nicht ein. Ebenso wenig belegt sie, über ausreichend flüssige Mittel zu verfügen, um die fälligen Forderungen zu bezahlen. Bankbelege, aus denen allfällige Guthaben oder aber Ausstände ersichtlich wären, liegen nicht vor. Gleichermassen fehlt es an Jahresrechnungen und Steuerunterlagen. Mit dieser äusserst lückenhaften Darstellung ihrer finanziellen Lage gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen – insbesondere gemessen am strengen Massstab, der aufgrund des Vorhandenseins von weiteren Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung zur Anwendung gelangt.
5.
5.1
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie bis zum Konkursschluss beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses beantragen kann. Gemäss Art. 195 SchKG widerruft das Konkursgericht den Konkurs, wenn (alternativ) der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. zum Ganzen BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.5.4).
6.
6.1
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
6.2
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Obergerichtskasse, die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Jauch
versandt am: