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PS260293

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260293-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus

Urteil vom 28. Juli 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2026 (EK261688)

Erwägungen

1.

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie bezweckt die Führung eines Kioskbetriebs sowie den Handel mit Waren aller Art (act. 4/2 = act. 5 = act. 16 ).

2.

Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) stellte am 3. Juni 2026 (Datum Poststempel) ein Konkursbegehren beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz; act. 9/1). Mit Urteil vom 10. Juli 2026, 14.00 Uhr, eröffnete die Vorinstanz über die Schuldnerin den Konkurs für folgende Forderung in der Betreibung Nr. 1 (act. 3 = act. 9/8): CHF 2'137.35 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2025 CHF 19.00 CHF 40.00 CHF 186.20 Betreibungskosten

3.

Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Juli 2026 (Datum der Übergabe beim Empfang) fristgerecht (vgl. act. 9/11) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 wurde der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung des Konkursamts noch fehle, worin dieses bestätige, dass die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts bei einer allfälligen Aufhebung der Konkurseröffnung sichergestellt seien. Weiter wurde sie auf die für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit in der Regel erforderlichen Dokumente hingewiesen (act. 7; act. 13). Am 20. sowie 23. Juli 2026 und damit innert Frist (vgl. act. 9/11) reichte die Schuldnerin eine weitere Eingabe sowie weitere Unterlagen ein (act. 11; act. 12, act. 13, act. 14/1-4, act. 15 und act. 16). Der praxisgemäss eingeholte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– wurde von der Schuldnerin zweifach geleistet (act. 6; act. 10).

4.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif.

5.

5.1

Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamts, welche die Gläubigerin vorschiessen musste, denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO

5.2

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise müssen unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURG- HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

Vorliegend wurden sämtliche Unterlagen der Schuldnerin innert Frist eingereicht und sind deshalb zu beachten.

6.

6.1

Die Schuldnerin belegt mit dem Betreibungsregisterauszug vom 16. Juli 2026, die Konkursforderung getilgt zu haben (vgl. act. 4/4 = act. 4/6, wonach die Forderung in der Betreibung-Nr. 1 bezahlt ist). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 20. Juli 2026 beim Konkursamt Höngg-Zürich

Fr. 1'600.– geleistet, was gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 11 = act. 15). Mit Zahlungen vom 17. und 20. Juli 2026 hat die Schuldnerin sodann wie erwähnt zwei Mal Fr. 750.– für die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Obergerichtskasse geleistet (act. 6; act. 10).

6.2

Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit belegt.

7.

7.1

Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

7.2

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

7.3

Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führt die einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin zusammengefasst aus, der Kiosk werde seit zwei Jahren als familiärer Kioskbetrieb durch Vater und Tochter geführt. Sie finanzierten damit ihren Lebensunterhalt und seien glücklich. Als junge Geschäftsführerin habe sie sich an einen jungen Buchhalter gewendet, welcher seiner Tätigkeit nicht ganz gewachsen gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass sie über den Stand ihrer Buchhaltung nie informiert worden sei, wodurch es zu unnötigen Betreibungen gekommen sei. Seither sei er nicht mehr erreichbar. Nach diesem Vorfall hätten sie sich für ein fachmännisches Buchhaltungsbüro entschieden. Dank den vorhandenen Mitteln sei die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin immer vorhanden gewesen und auch in Zukunft gewährleistet. Die üblichen Rechnungen, Mieten, Löhne und Versicherungen könnten wie bisher problemlos bezahlt werden (act. 2 S. 2 [nicht nummeriert]). In der Ergänzung zur Beschwerde vom 22. Juli 2026 wird weiter ausgeführt, der Kioskbetrieb erziele laufende Einnahmen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ihre fälligen Verpflichtungen künftig nicht erfüllen könne (act. 12).

7.4

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 10 vom 16. Juli 2026 weist eine weitere offene Betreibungsforderung in der Höhe von Fr. 444.90 vom 9. März 2026 aus (Betreibung-Nr. 2). Diese befindet sich im Stadium des Rechtsvorschlags. Acht weitere eingetragene Forderungen (inklusive der Konkursforderung) haben den Status "Z Bezahlt (an Betreibungsamt)". Es sind keine Verlustscheine registriert und über die Schuldnerin wurde in den letzten fünf Jahren nicht der Konkurs eröffnet (act. 4/6). Zur einzigen offenen Forderung führt die Schuldnerin aus, sämtliche gerechtfertigten Forderungen seien beglichen. Gegen die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Es sei seither kein Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Die Betreibung werde demnächst gelöscht (act. 2 S. 2).

7.5

Die Schuldnerin belegt sodann mit Kontoauszug per 22. Juli 2026 ein Guthaben in der Höhe von Fr. 5'138.26 (act. 14/3) sowie per 16. Juli 2026 ein Guthaben von Fr. 5'063.92 (act. 4/7) für das gleiche Bankkonto. Aus den eingereichten Kontoauszügen vom 2. Januar bis 6. Juli 2026 geht weiter hervor, dass Belastungen in der Höhe von Fr. 130'287.70 Gutschriften in der Höhe von Fr. 133'858.74 gegenüber stehen (act. 14/2). Aus der Erfolgsrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 sowie der Bilanz per 31. Dezember 2025 ergibt sich ein Gewinn von Fr. 13'186.30. Dieser Gewinn wird in der Steuererklärung der Schuldnerin für das Jahr 2025 deklariert (act. 14/4). In der eingereichten Zwischenbilanz sowie Erfolgsrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2026 wird ein Gewinn (inklusive Gewinnvortrag) von Fr. 19'439.95 bzw. ein laufender Gewinn von Fr. 6'253.65 ausgewiesen (act. 14/5). Weder in der Bilanz 2025 noch in der Zwischenbilanz 2026 finden sich Kreditoren (vgl. act. 14/4 und act. 14/5). Laut den Angaben in der Beschwerdeergänzung betragen diese monatlich ca. Fr. 18'000.– für Miete, Löhne, Strom und Materialaufwand etc. (act. 12 S. 3).

7.6

Vor diesem Hintergrund erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorliegende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidität der Schuldnerin zurückzuführen ist. Es besteht zwar eine weitere in Betreibung gesetzte Verbindlichkeit. Die Schuldnerin verfügt aber über ein positives Bankguthaben und sowohl die Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2025 sowie die aktuelle Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung von Januar bis Juni 2026 weisen einen Gewinn aus. Damit könnte die offene Betreibungsforderung in der Höhe von Fr. 444.90 ohne Weiteres beglichen werden. In einer Gesamtbetrachtung ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin damit glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG.

8.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2026 ist aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.

9.

Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Schuldnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch der Gläubigerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Überschuss (Fr. 750.–) wird der Schuldnerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Klaus

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.