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PS260299

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260299-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 13. August 2026

in Sachen

Schuldner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____ GmbH

gegen

2. Staat Zürich und Politische Gemeinde D._____, Gläubiger und Beschwerdegegner

2 vertreten durch Steueramt der Stadt D._____

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Juli 2026 (EK260274)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 16. Juli 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderungen der Gläubiger (act. 3):

Gläubiger 1 (Betreibung 1; Geschäfts-Nr. EK260274-M): CHF 2'484.35 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2025 CHF 22.10 Verzugszins CHF 40.00 Mahngebühr CHF 178.30 Betreibungskosten

Gläubiger 1 (Betreibung 2; Geschäfts-Nr. EK260274-M): CHF 8'927.50 nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2025 CHF 750.00 Forderung unverzinslich CHF 334.80 Verzugszins CHF 100.00 Mahngebühr CHF 293.00 Betreibungskosten abzüglich Zahlung von CHF 2'564.35 vom 10.02.2026

Gläubiger 2 (Betreibung 3; Geschäfts-Nr. EK260394-M): CHF 12'334.45 nebst Zins zu 4.5 % seit 15.01.2026 CHF 250.55 Zinsen CHF 129.50 Zins bis 13.01.2026 CHF 238.30 Betreibungskosten.

1.2

Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 (Datum Poststempel: 24. Juli 2026) gelangte die B._____ GmbH an die Kammer und erhob – unter Verweis auf eine Generalvollmacht des Schuldners – Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Juli 2026 (act. 2). Mit Verfügung vom 27. Juli 2026 wurde dem Schuldner eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht im Sinne der Erwägung eine Original-vollmacht einzureichen oder die Eingabe vom 22. Juli 2026 ausdrücklich zu genehmigen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und der Schuldner schliesslich darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen betreffend den Nachweis der Sicherstellung der Konkurskosten sowie die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ergänzen kann. Da der Schuldner bereits einen Vorschuss für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750.– geleistet hatte (act. 7), wurde von einer Fristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses abgesehen (act. 8). Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 ergänzte die B._____ GmbH die Beschwerde und reichte lediglich die Generalvollmacht im Original ein (act. 11 – 13). Auf telefonischen Hinweis reichte sie schliesslich eine rechtsgültige Vollmacht nach (act. 14 – 16).

1.3

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act 10/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, haben jedoch innert der zehntägigen Beschwerdefrist zu erfolgen. Zu den Kosten, die der Schuldner zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens. Diese sind – ebenfalls – innert der Beschwerdefrist sicherzustellen. Darauf wurde der Schuldner in der Verfügung der Kammer vom 27. Juli 2026 hingewiesen (vgl. E. 3.1. i.V.m. E. 3.4. und Dispositiv-Ziffer 3 in act. 8).

2.2

Der Schuldner hat den vorinstanzlichen Entscheid am 23. Juli 2026 entgegengenommen (act. 10/11). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am Montag, 3. August 2026.

3.1.1

Der Schuldner belegt, dass am 22. Juli 2026 der Betrag von CHF 26'082.85 beim Obergericht des Kantons Zürich zuhanden der Gläubiger – und damit die gesamte Forderung – hinterlegt wurde (act. 5/1 und act. 7).

3.1.2

In Bezug auf die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens fehlt allerdings eine Bestätigung des Konkursamtes, wonach diese Kosten sichergestellt worden seien. Folglich hat der Schuldner nicht bewiesen, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten (vollständig) hinterlegt bzw. getilgt hat.

3.2

Darüber hinaus hat der Schuldner auch seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Im Recht liegt ein Auszug aus dem Betreibungsregister des Schuldners (act. 5/4 und act. 13/1). Daraus gehen noch 13 offene Betreibungen – abzüglich der Konkursforderung in der Betreibung Nr. 2 – hervor. Die Forderungen der noch offenen Betreibungen belaufen sich auf rund CHF 85'000.–, die der Schuldner anerkannt oder mit der Anmerkung "wird angepasst" versehen hat, ohne dies jedoch zu belegen (vgl. Anmerkungen in act. 13/1). Dass der Schuldner diesen Betrag mit dem durch die Konkurseröffnung blockierten Bankguthaben von rund CHF 66'000.– begleichen könne (vgl. act. 2 und 11), konnte er mangels entsprechenden Bankbelegs nicht glaubhaft machen. Auch sonstige Bankbelege, woraus Zahlungseingänge und -ausgänge hervorgehen würden, liegen – trotz Hinweises in der Verfügung vom 27. Juli 2026 – nicht im Recht. Belege im Zusammenhang mit der E._____ GmbH, einer dem Schuldner gehörenden Gesellschaft (act. 2 und act. 11), wurden keine eingereicht. Folglich ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsschuldner einzig mit seinem Einzelunternehmen Einkünfte erzielt, nachdem er ab Mitte letzten Jahres nicht mehr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. act. 13/4, Vermerk in "Aufstellung zur Steuererklärung" zur unselbständigem Erwerb). Zugunsten des Schuldners kann zwar davon ausgegangen werden, dass er im Jahr 2025 mit seinem Einzelunternehmen einen Gewinn (vor Steuern) von rund CHF 100'000.– erwirtschaftete (act. 13/3 und act. 13/4). Es fehlen allerdings Ausführungen und Belege über die monatlichen Ausgaben des Schuldners (wie Miete, Krankenkasse etc.); da der Schuldner Einzelunternehmer ist, kann nur mithilfe dieser ein vollständiges Bild über seine finanzielle Lage gewonnen werden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen hat: Aus der eingereichten Steuererklärung 2025 geht hervor, dass er verheiratet ist und seine Ehefrau kein steuerbares Einkommen deklariert hat. Darüber hinaus wurde angegeben, dass sie den

Unterhalt des minderjährigen Sohnes F._____ bestreiten (act. 13/4). Auch darüber äussert sich der Schuldner nicht. Mangels Offenlegung seiner (gesamten) finanziellen Verhältnisse ist es dem Schuldner nicht gelungen aufzuzeigen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehenden Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen.

3.3

Damit ist mangels Nachweises eines Konkurshinderungsgrunds und Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit die Beschwerde abzuweisen.

4.

Der Schuldner ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 26'082.85 an das Konkursamt Dietikon zu überweisen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.