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PS260311

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260311-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 11. August 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Juli 2026 (EK261848)

Erwägungen

1.1

Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb einer Kommunikationsunternehmung sowie die Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen bezweckt (vgl. act. 6).

1.2

Mit Urteil vom 21. Juli 2026 (act. 11) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 2'313.70 (vgl. act. 8) in der Betreibung Nr. ....

1.3

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 3. August 2026 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 5/2–7). In prozessualer Hinsicht beantragt die Schuldnerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. act. 2 S. 2).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ist bereits eingegangen (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 5. August 2026 (act. 9) reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 10/8–9). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. Der Gläubigerin ist je eine Kopie der Beschwerdeeingaben der Schuldnerin (act. 2 und 9) noch zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Beschwerde führende Partei vor Ablauf der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) die Schuld – einschliesslich Kosten und Zinsen – bezahlt oder beim Obergericht hinterlegt worden ist, oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat.

2.2

Die Beschwerdefrist hat im vorliegenden Fall noch nicht zu laufen begonnen: Die Vorinstanz hatte die Vorladung zur Konkursverhandlung der Schuldnerin nicht

rechtsgültig zugestellt (vgl. act. 12/5 i.V.m. act. 12/8), weshalb das von der Schuldnerin nicht abgeholte Konkurseröffnungsurteil (vgl. act. 12/12) nicht als zugestellt gilt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), womit auch die Beschwerdefrist nicht zu laufen begann. Auf das Nachholen einer rechtsgültigen Zustellung des Konkurseröffnungsurteils kann jedoch verzichtet werden, weil die Beschwerde – wie sogleich darzulegen sein wird – gutgeheissen werden kann.

2.3.1

Die Schuldnerin belegt, dass sie dem Betreibungsamt am 3. August 2026 einen Betrag von Fr. 2'269.65 zuhanden der (der Konkurseröffnung zugrunde liegenden) Betreibung Nr. ... überwiesen hat (vgl. act. 5/5). Zudem bescheinigt das Betreibungsamt in der mit Eingabe vom 5. August 2026 (act. 9) eingereichten Quittung vom 4. August 2026 (act. 10/9), den Endbetrag in der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. ... erhalten zu haben. Weiter belegt die Schuldnerin, dass sie am 3. August 2026 beim Konkursamt Wiedikon-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) einen Betrag von Fr. 1'200.– sichergestellt hat, der die Kosten des Konkursverfahrens inkl. Kosten der Vorinstanz deckt (vgl. act. 5/6). Damit hat sie den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nachgewiesen. Es bleibt noch die Zahlungsfähigkeit zu prüfen.

2.3.2

Der eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 22. Juli 2026 (act. 5/3) weist lediglich drei Betreibungen aus, welche (mittlerweile) alle bezahlt sind. Nicht getilgte Verlustscheine sind keine registriert. Am 31. Juli 2026 wurde die Schuldnerin vom Konkursamt unter Androhung von Straffolgen bei Verstoss gegen die entsprechenden Bestimmungen einvernommen (vgl. act. 5/2). Dem eingereichten Protokoll dieser Einvernahme der Schuldnerin ist insbesondere zu entnehmen, dass die Schuldnerin angegeben hat, die Buchhaltung sei bis 31. Juli 2026 nachgeführt, die Firma laufe gut (a.a.O. S. 9), das Bankguthaben habe per 27. Juli 2026 Fr. 13'248.47 betragen und es bestünden Kundenguthaben (Debitoren) gemäss der dem Konkursamt eingereichten, detaillierten Liste (a.a.O. S. 13 unten). Auf der Passivseite gebe es lediglich ungefähr einen Gläubiger mit einer Gesamtforderung von ca. Fr. 2'121.65. Aufgrund dessen und mit Blick auf die übrigen Ausführungen der Schuldnerin gegenüber dem Konkursamt (vgl. act. 5/2 S. 7 ff.) erscheint ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft.

2.4

Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 21. Juli 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.

3.

Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, weil sie ihre Schuld erst nach Konkurseröffnung beglich. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– (vgl. act. 11 S. 2) und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Es wird beschlossen:

1.

Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2.

Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage je einer Kopie der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 9), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.