Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Eheschutz (Postulationsfähigkeit / Gutachten)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE260007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 9. Juni 2026

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Eheschutz (Postulationsfähigkeit / Gutachten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. April 2026 (EE250010-H)

Erwägungen

1.1

Die Parteien sind verheiratet und Eltern der am tt.mm.2023 geborenen C._____ (Urk. 5/2). Sie stehen sich seit dem 17. April 2025 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Anlässlich der Verhandlung vom 8. September 2025 erteilte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ihr Einverständnis zur Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit (Prot. I S. 33 und S. 42). Nachdem keine der Parteien gegen den vom Gericht vorgeschlagenen Sachverständigen etwas vorbrachte, wurde Dr. med. D._____ mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 als Gutachter bestellt (Urk. 5/47). Das Gutachten wurde am 4. März 2026 erstattet (Urk. 5/74) und den Parteien mit Verfügung vom 26. März 2026 zugestellt, wobei ihnen Gelegenheit eingeräumt wurde, um eine Erläuterung zu verlangen oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/82). Mit Eingabe vom 21. April 2026 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ an, dass sein Mandatsverhältnis mit der Gesuchstellerin erloschen sei. Zudem ersuchte er um Erstreckung der Frist betreffend Ergänzungs- und Erläuterungsfragen (Urk. 5/88). Mit zwei Eingaben vom 22. April 2026 reichte die Gesuchstellerin persönlich Fragen und eine Stellungnahme zum Gutachten ein (Urk. 5/89; Urk. 5/90). Am 27. April 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 5/92 S. 6 f.):

"1. […] 2. Das Fristerstreckungsgesuch betreffend Ergänzungs- und Erläuterungsfragen wird abgewiesen. 3. Die Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Frage der Postulationsfähigkeit sowie zum anberaumten Vorgehen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Stellung zu beziehen. Säumnis gilt als Verzicht auf eine Stellungnahme. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel gegen Ziffern 2 und 3: Beschwerde, Frist: 10 Tage)."

1.2

Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Mai 2026 Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Zulassung ihrer Ergänzungsfragen sowie die Anerkennung ihrer Prozessfähigkeit beantragt (Urk 1). Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein

(Urk. 6). Am 1. Juni 2026 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin, mit welcher sie die Löschung ihrer Eingabe vom 26. Mai 2026 und die Löschung von einzelnen Sätzen ihrer Eingabe vom 23. Mai 2026 beantragt (Urk. 9).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–98). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt vorliegend zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Post war die Verfügung vom 27. April 2026 für die Gesuchstellerin vom 8. Mai 2026 bis zum 15. Mai 2026 zur Abholung gemeldet. Nachdem sie diese jedoch nicht abholte, wurde die Sendung am 16. Mai 2026 an die Vorinstanz retourniert (Urk. 96). Die Gesuchstellerin musste aufgrund des laufenden Verfahrens mit einer Zustellung rechnen, womit die Verfügung vom 27. April 2026 als am 15. Mai 2026 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dementsprechend endete die zehntätige Beschwerdefrist am 25. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben vom 26. Mai 2026 (Urk. 6) und 1. Juni 2026 (Urk. 9) erfolgten damit verspätet, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Daran vermag der Umstand, dass die Gesuchstellerin vom 12. bis 16. Mai 2026 gemäss ärztlichem Zeugnis wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 4/2; vgl. auch Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Einerseits wurde die fragliche Postsendung der Gesuchstellerin am 8. Mai 2026 und damit vor deren Erkrankung zur Abholung gemeldet (u.a. Urk. 4/1), andererseits bedeutet eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch, dass es der Gesuchstellerin unmöglich war, innert der Abholfrist die Postsendung in Empfang zu nehmen oder dies zu organisieren.

3.1

Die Abweisung der Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin (Dispositivziffer 3) ist eine prozessleitende Verfügung. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2

ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40).

Die Unzulässigkeit der selbständigen Anfechtung in Ermangelung eines drohenden Nachteils bedeutet nicht, dass derartige Entscheide überhaupt nicht angefochten werden können. Die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Entscheides kann immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden. Zu den prozessleitenden Entscheiden, die nur einer erschwerten Anfechtung durch Beschwerde unterliegen, zählen etwa die Vorladungen nach Art. 133 f. ZPO, die Terminverschiebung gemäss Art. 135 ZPO, die Fristerstreckung laut Art. 144 ZPO oder die Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO. In der Regel sind aber unrichtige Beweisverfügungen oder die Ablehnung eines Zeugen – weil kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht – erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid anfechtbar. Hauptgrund liegt darin, dass Beweisverfügungen gemäss Art. 154 Satz 2 ZPO jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können und die Vorinstanz dementsprechend jederzeit abgewiesene Beweisanträge nachträglich gutheissen kann, sollte eine Partei mit guten Gründen neue Anträge stellen (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 41 f.).

3.2

Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, inwiefern ihr durch die Abweisung ihrer Ergänzungsfragen (Abweisung von Beweisanträgen) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Auf ihre Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 27. April 2026 ist daher nicht einzutreten.

4.

Wie erwähnt, beantragt die Gesuchstellerin mit ihrer Beschwerde des Weiteren, dass ihre Prozessfähigkeit anzuerkennen sei (Urk. 1). Unklar ist, ob sie damit Beschwerde gegen Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 27. April 2026 erheben möchte, mit welcher ihr Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Postulationsfähigkeit sowie zum anberaumten Vorgehen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Stellung zu beziehen. Sollte ihr Antrag darauf abzielen, wäre diesem kein Erfolg beschieden, da es sich bei Dispositivziffer 4 ebenfalls um eine prozessleitende Verfügung handelt. Die Gesuchstellerin macht auch diesbezüglich keine Ausführungen zu einem ihr drohenden nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil; ebenso wenig ist ein solcher offensichtlich.

5.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen; der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1–5, Urk. 6, Urk. 7/1–6 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juni 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 69, Art. 95, Art. 106, Art. 133, Art. 135, Art. 138, Art. 142, Art. 143, Art. 144, Art. 154, Art. 319, Art. 321 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.