Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250183-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 9. April 2026

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur.X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 9. September 2025 (EB250217-G)

Erwägungen

1.

a) Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Gesuch (Urk. 1 S. 2):

" 1. Es sei in der Betreibung Nr. 1 BA Küsnacht-Zollikon-Zumikon der von Herrn B._____, C._____, erhobene Rechtsvorschlag provisorisch für Fr. 234'292.– zzgl. 5% Zins seit dem 31. Dezember 2020 zu beseitigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."

Mit Urteil vom 9. September 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–. Die Gesuchstellerin wurde zudem verpflichtet, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 6'165.– (8,1 % Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen (Urk. 23 [= Urk. 26] S. 6 Dispositivziffern 1-4).

b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. September 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 3 f.):

ber 2025 eingereichte Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Sept. 2025 der Bezirksgericht Meilen Geschäfts-Nr.: EB250217- G/U/Ar/bk, hat aufschiebende Wirkung. Somit hat das angefochtene Urteil keine Wirkung, bis zur Rechtskraft des Beschwerdeentscheides dieses Obergerichtes. 2. Die am 22 September 2025 von Frau A._____, D._____-strasse 2, E._____ eingereichte Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Sept. 2025 der Bezirksgericht Meilen Geschäfts-Nr.: EB250217- G/U/Ar/bk, ist vollständig gutgeheissen. 3. Das Urteil vom 9. Sept. 2025 der Bezirksgericht Meilen Geschäftssomit annulliert. Der Fall ist dem Bezirksgericht Meilen für eine neue Beurteilung im Sinne dieses Obergerichturteiles zurückgeschickt.

4.

Keine Gerichtskosten und keine Gegenparteientschädigung für dieses Urteil fallen zu Lasten der Rekurrentin."

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wurde auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit nicht eingetreten und ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 27 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Dieser ging hierorts innert Frist ein (Urk. 28).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss (Urk. 25 S. 2) beigezogen (vgl. Urk. 1-24).

Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchstellerin (Urk. 25) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2.

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die vom Gesuchsgegner eingereichte Vereinbarung vom 17. Dezember 2020 (unter Hinweis auf Urk. 16/5) werde von der Gesuchstellerin in ihrer Replik (unter Hinweis auf Urk. 21) nicht als solche in ihrem Bestand bestritten. In Ziffer 7 dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest: "Mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche unter allen Titeln auseinandergesetzt." Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin sei im gesamten Vereinbarungsdokument (unter Hinweis auf Urk. 16/5) keine sachliche Einschränkung oder anderweitige Bezugnahme auf bestimmte Ansprüche ersichtlich. Insbesondere werde die Vereinbarung nicht auf Ansprüche in Zusammenhang mit einem ehemals verfolgten Projekt zur Eröffnung eines Museums in Zürich bezogen. Vielmehr spreche deren Präambel davon, dass "über die letzten Jahre diverse Geschäfte abgeschlossen" worden seien, über deren Abwicklung sich die Parteien geeinigt hätten. Dies lege den gegenteiligen Schluss nahe, wonach mit dieser Vereinbarung und insbesondere deren in Ziffer 7 enthaltenen Saldoklausel eine Auseinandersetzung der Parteien in Bezug auf sämtliche der "diverse[n] Geschäfte" und der daraus fliessenden Ansprüche vereinbart worden sei. Dass die Vereinbarung – wie vom Gesuchsgegner vorgebracht (unter Hinweis auf Urk. 15

Rz. 23) – beidseitig vollzogen worden sei, sei ausgewiesen (unter Hinweis auf Urk. 16/6-7) und werde von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten. Unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 2 SchKG werde damit zumindest glaubhaft gemacht, dass dem streitbetroffenen Rechtsöffnungstitel eine wirksame Einwendung entgegengehalten worden sei, welche einer Fortsetzung der Betreibung ohnehin entgegenstünde. Das Rechtsöffnungsbegehren sei aus diesem Grund vollständig abzuweisen. Bei der Ausgangslage erübrigten sich weitere Ausführungen zur bestrittenen Echtheit der Schuldanerkennung (Urk. 26 S. 4 f. E. 4).

3.

a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf Urkunde 4/3 geltend, der Gesuchsgegner habe die Vereinbarung vom 31. Juli 2019 unwiderruflich geschlossen. Sofern auch die Vereinbarung vom 31. Juli 2019 Inhalt der Vereinbarung vom 17. Dezember 2020 hätte sein sollen, so hätte dies aufgrund der Unwiderrufbarkeit einer klaren und expliziten Klausel bzw. Gegenabmachung benötigt (Urk. 25 S. 3). Die Gesuchstellerin führte in ihrem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehren im Rahmen der Schilderung des Sachverhaltes aus, dass die Vereinbarung vom 31. Juli 2019 als unwiderruflich erklärt worden sei (Urk. 1 S. 3 Rz. 4). Weitere Ausführungen dazu machte sie nicht. Die Gesuchstellerin brachte die Unwiderruflichkeit vor Erstinstanz nicht im Zusammenhang mit der in der Vereinbarung vom 17. Dezember 2020 aufgeführten und vom Gesuchsgegner angerufenen Saldoklausel vor; eine diesbezügliche Einwendung ist in ihrer Rechtsschrift vom 13. August 2025 (Urk. 21) nicht vorzufinden. Im Beschwerdeverfahren handelt es sich demnach um eine Tatsachenbehauptung, welche die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren im Kontext mit der vorliegend umstrittenen Saldoklausel nicht substanziiert vorgebracht hat. Da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen sind, ist ihre Behauptung, aufgrund der Unwiderrufbarkeit hätte es einer klaren und expliziten Klausel bzw. Gegenabmachung benötigt, sofern auch die Vereinbarung vom 31. Juli 2019 Inhalt der Vereinbarung vom 17. Dezember 2020 hätte sein sollen, vorliegend nicht zu beachten.

4.

a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Die inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016

b) Die Beschwerdeschrift (Urk. 25) genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Gesuchstellerin setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 26) nicht konkret auseinander. Die Gesuchstellerin wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift einzig nochmals die im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten Argumente (vgl. Urk. 25 S. 3). Sie bringt erneut vor, die Vereinbarung vom 17. Dezember 2020 betreffe nicht die Wohnungen in F._____ [Stadt in Spanien] und die damit zusammenhängende Vereinbarung vom 31. Juli 2019 (Urk. 25 S. 3, Urk. 21 S. 4 und S. 9). Sie unterlässt es demnach auch, sich substanziiert mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach dem streitbetroffenen Rechtsöffnungstitel eine wirksame Einwendung entgegengehalten worden sei, welche einer Fortsetzung der Betreibung entgegenstünde. Da somit von Seiten der Gesuchstellerin keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils erfolgte, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Vorliegend ist vom Streitwert von Fr. 234'292.– auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Rz. 6 f. und Urk. 26 S. 5 E. 5.1). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 25).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2.

Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 234'292.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: lm

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 95, Art. 106, Art. 111, Art. 320 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.