RU260014
Forderung / Streitberufung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU260014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard
Beschluss und Urteil vom 21. April 2026
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin
sowie
Streitberufene
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw
betreffend Forderung / Streitberufung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2 vom 5. März 2026 (GV.2026.00071)
Erwägungen
1.
1.1
Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Datum Poststempel) stellten die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. 4/3 = act. 11/1). Am 3. März 2026 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verkündung des Streites an D._____ (nachfolgend: Streitberufene; act. 11/8). Am 5. März 2026 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/9):
"1. Entsprechend dem Gesuch der beklagten Partei vom 3. März 2026 wird Frau D._____ als Streitberufene im vorliegenden Verfahren aufgeführt.
2.
Der Streitberufenen wird die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026, 15.30 Uhr zugestellt.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Streitberufene, je gegen Empfangsschein.
4.
[Rechtsmittel]"
Der Streitberufenen wurde mit der Verfügung zudem das Schlichtungsgesuch vom 6. Februar 2026 als Beilage zugestellt (act. 10 S. 1 f.).
1.2
Gegen die Verfügung vom 5. März 2026 erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 2, Beilagen gemäss act. 3, 4/1-7 und 4/9-19) und stellen die folgenden Anträge:
"1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, und es sei die Streitverkündung (Streitberufung) im hängigen Schlichtungsverfahren nicht zuzulassen bzw. die Streitberufene nicht als Verfahrensbeteiligte im Schlichtungsverfahren zu führen;
2.
Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der prozessleitenden Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, soweit damit der Streitberufenen weitere Verfahrensunterlagen, insbesondere die Beilagen des Schlichtungsgesuchs, zugestellt bzw. eine Akteneinsicht ermöglicht wird; 3. Ferner sei die Schlichtungsbehörde anzuweisen, die Streitberufene die bereits zugestellten vollständigen Unterlagen zur Rückgabe bzw. Löschung der zugestellten Kopien zu verpflichten und jede weitere Verwendung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen; 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde aufzuschieben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) der Beschwerdegegnerin."
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-15). Am 24. März 2026 ging bei der hiesigen Kammer eine einfache elektronische Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein (act. 13). Diese erweist sich als formungültig, da Eingaben an das Gericht entweder in Papierform oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen sind (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO ist jedoch nicht anzusetzen, da die Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.
2.1
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs.1 ZPO). Bei einer prozessleitenden Verfügung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (vgl. OGer ZH RV200017 vom 9. Oktober 2020 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel – zur Untermauerung der erhobenen Rügen – sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.2
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse (Rechtsschutzinteresse) an dessen Aufhebung oder Abänderung darlegt. Aktuell und praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers bei einem positiven Ausgang im konkreten Fall zu beeinflussen vermöchte (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, und 10). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung betreffend die Zulässigkeit der Streitverkündung, die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung und die Gewährung der Einsicht in das Schlichtungsgesuch. Da hiergegen kein spezielles Beschwerderecht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO kodifiziert ist, steht die Beschwerde nur offen, wenn den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht.
2.3
Zu ihrer Legitimation führen die Beschwerdeführer aus, sie seien durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen, weil durch die Einbindung der Streitberufenen im Schlichtungsverfahren und die Zustellung des Schlichtungsgesuchs hochsensible Bankkundendaten der Beschwerdeführer offenlegt worden seien und die Beschwerdegegnerin deren Offenlegung mindestens in Kauf genommen habe (act. 2 Rz. 12). Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sei bei der Offenlegung vertraulicher Informationen typischerweise erfüllt, weil die Kenntnisnahme als solche nicht "rückgängig" gemacht werden könne. Bereits durch das Versenden des Schlichtungsgesuchs sei das Bankkundengeheimnis in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Durch eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren und anschliessend als streitberufene Partei würden noch mehr dem Bankkundengeheimnis unterliegende Informationen gegenüber einer Drittperson offengelegt. Ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine streitberufene Partei Kenntnis von hochsensiblen Daten (insbesondere Bankdaten,
Bankkorrespondenz und Weiteres) erhalte, welche gemäss Art. 47 BankG geschützt seien, sei klar geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bewirken (act. 2 Rz. 33 f.).
2.4
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Kläger im Schlichtungsverfahren durch den angefochtenen Entscheid ohne Weiteres formell beschwert sind. Die Beschwerde wurde sodann innert Frist eingereicht (vgl. act. 11/11).
2.5
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zulassung der Streitverkündung und die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung richtet (Beschwerdeantrag Ziff. 1), ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer hinreichend dargetan, dass die Teilnahme der Streitberufenen am Verfahren zur Offenlegung weiterer geheimer Daten der Beschwerdeführer führen könnte, was durch einen Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Insoweit sind sowohl ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung als auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.
2.6
Soweit die Beschwerdeführer die Zustellung des Schlichtungsgesuchs vom 6. Februar 2026 an die Streitberufene beanstanden (Beschwerdeantrag Ziffer 2), besteht das Anfechtungsobjekt nicht in der Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung, sondern in der entsprechenden Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz, die zwar nicht ausdrücklich im Dispositiv angeordnet wird, materiell aber als eigenständige prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Streitberufene bereits Zugriff auf die sensiblen Daten im Schlichtungsgesuch erhalten (vgl. act. 2 Rz. 11). Da diese Offenlegung einen irreversiblen Charakter aufweist, erscheint ein praktisches Interesse an der blossen Änderung der vorinstanzlichen Verfügung fraglich. Ein solches Interesse ergibt sich indessen aus dem weiteren Antrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Streitberufene zur Rückgabe bzw. Löschung der ihr zugestellten Unterlagen zu verpflichten und jede weitere Verwendung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen. Damit zielen die Beschwerdeführer auf eine Begrenzung der Folgen der als
rechtswidrig gerügten Akteneinsicht ab, was ein schutzwürdiges Interesse begründet und nicht auf einen Endentscheid verwiesen werden kann. Auch insoweit sind die Voraussetzungen der materiellen Beschwer sowie des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.
2.7
Die Beschwerdeführer verlangen überdies die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 5. März 2026 betreffend die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung, soweit ihr damit Einsicht in weitere Unterlagen und insbesondere Beilagen des Schlichtungsgesuchs gewährt werden könnte (Beschwerdeantrag Ziffer 2). Dieses Begehren bezieht sich indessen nicht auf einen Teilgehalt der angefochtenen Verfügung, sondern auf eine allfällige zukünftige Gewährung der Akteneinsicht. Eine solche wäre gesondert anzufechten oder müsste Anlass zu präventiven Schutzanträgen geben. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.8
Die in der Beschwerde erhobenen Rügen stützen sich auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Beschwerdeführer erstmals vorbringen. Vor der Vorinstanz hatten sie keine entsprechende Äusserungsmöglichkeit, da die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung erging. Die angerufenen Noven sind im Beschwerdeverfahren daher zuzulassen (vgl. OGer ZH RU250026 vom 13. Juni 2025 E. 3). Weiterungen erübrigen sich, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt wird.
3.
In der Sache ist als Erstes zu prüfen, ob die Zulassung der Streitverkündung durch die Vorinstanz rechtmässig war. Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, die Streitverkündung sei im Stadium des Schlichtungsverfahrens unstatthaft, habe eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach
Art. 47 BankG zur Folge und missachte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. act. 2 Rz. 15, 17, 34, 37 und 41).
3.1
3.1.1
Mit dem Institut der einfachen Streitverkündung kann eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Erfolgt – wie im vorliegenden Fall – die Streitverkündung an eine im Ausland wohnhafte Person, kommen mangels einer entsprechenden Grundlage im IPRG die Regelung der ZPO (Art. 78 ff.) als lex fori zur Anwendung (MABILLARD, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 78 N 40).
3.1.2
Die Streitverkündung ist in sämtlichen Verfahrensarten zulässig. Sie kann aufgrund der bereits eintretenden Rechtshängigkeit sogar bereits während des Schlichtungsverfahrens vorgenommen werden (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 12). Der Streitverkündungsgrund muss im Zeitpunkt der Streitverkündung weder von der streitverkündenden Partei nachgewiesen noch vom Gericht überprüft werden. Es genügt die blosse Behauptung des Vorhandenseins eines Streitverkündungsgrunds durch die streitverkündende Partei, denn die Frage, ob ein tauglicher Streitverkündungsgrund tatsächlich vorliegt, bildet nicht Gegenstand des Erstprozesses (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 15; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. A., Art. 79 N 5). Als Streitverkündungsgrund kommen potenzielle materiell-rechtliche Ansprüche auf Gewährleistung, Regressnahme oder Schadloshaltung in Frage, welche die streitverkündende Partei im Falle des Prozessverlustes gegen die streitberufene Drittperson zu haben glaubt oder von dieser befürchtet (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 14 und 16). Namentlich bei alternativer Gläubigerschaft ist es richtig, der Schuldnerin im Erstprozess, den ein vermeintlicher Gläubiger gegen sie führt, das Recht zur Streitverkündung gegen den alternativ ebenfalls als Gläubiger Infragekommenden zuzugestehen. Dadurch erlangt die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung im Erstprozess auch für den Zweitprozess Verbindlichkeit, und die nochmalige Verurteilung zur Zahlung zugunsten des anderen Forderungsprätendenten ist ausgeschlossen. Ansonsten droht dem Schuldner ein zweifacher Prozessverlust aus sich logisch widersprechenden Gründen (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 34).
3.1.3
In formeller Hinsicht kann eine Partei die Streitverkündung beim zuständigen Gericht als schriftliche Erklärung zuhanden der streitberufenen Person einreichen. Das Gericht leitet diese Erklärung der streitberufenen Person weiter und unterrichtet sie über ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 79 f. ZPO. Die Mitteilung der Streitverkündung an die streitberufene Person durch das Gericht erfolgt in der Regel in Form einer prozessleitenden Verfügung (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 35
3.2
Vorliegend erfolgte die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2026 an die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtshängigkeit und stellt eine formgültige Verkündung des Streites an die Streitberufene dar. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Auszahlungsklage liege eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Streitberufenen über Vermögenswerte auf einem Konto bei der Beschwerdegegnerin zugrunde. Die Beschwerdegegnerin befürchte daher im Falle ihres Unterliegens Ansprüche der Streitberufenen ("Doppelzahlungsrisiko"). Zudem erscheine es sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin zwecks Auslotung von Vergleichsmöglichkeiten an der Schlichtungsverhandlung teilnehme (act. 11/8). Damit wird eine Konstellation konkurrierender Gläubigerschaft dargetan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 37) entfällt das Doppelzahlungsrisiko nicht deshalb, weil der Vorinstanz – angesichts des geltend gemachten Streitwerts – keine Entscheidkompetenz zukommt (vgl. Art. 212 ZPO). Ein im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung der Streitberufenen zustande gekommener Vergleich würde die Beschwerdegegnerin nicht vor allfälligen Ansprüchen der Streitberufenen in einem Folgeprozess schützen. Wie vorstehend erwähnt, muss der Streitverkündungsgrund im Zeitpunkt der Streitverkündung nur schlüssig behauptet und vom Gericht nicht überprüft werden. Die Einwände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Streitverkündungsgrund sind deshalb nicht zu hören. Auch unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, die Streitverkündung verletze das Bankkundengeheimnis und genüge dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (vgl. act. 2 Rz. 15).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der einfachen Streitverkündung erfüllt, ist diese zuzulassen. Für eine darüber hinausgehende Prüfung am Massstab des Verhältnismässigkeitsprinzips bleibt kein Raum. Die Frage, ob mit der Streitverkündung die streitverkündende Partei gegen Geheimhaltungspflichten verstösst – insbesondere das Bankkundengeheimnis – liegt in ihrer eigenen Risikosphäre und ist im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
3.3
Da die Streitverkündung gültig ist, erweist sich die Aufnahme der Streitberufenen in das Schlichtungsverfahren als rechtmässig. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung war es auch zulässig, sie zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, damit sie über Art und Umfang ihrer Beteiligung am Verfahren befinden und an einem umfassenden Vergleich mitwirken kann. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.
Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der Zustellung des Schlichtungsgesuchs an die Streitberufene, welche – wie bereits erwähnt – als Gewährung der Akteneinsicht aufzufassen ist. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Schlichtungsgesuch sei bereits eine umfassende Sachverhalts- und Rechtsanalyse durchgeführt worden, welche detaillierte Informationen zu den streitgegenständlichen Bankbeziehungen enthalte. Ein derartiges Gesuch dürfe daher nicht ohne hinreichenden Grund an eine Drittpartei weitergeleitet werden, was jedoch durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin gerade veranlasst worden sei. Auch ein möglicher Grund rechtfertige nicht, dass in einem Schlichtungsverfahren ohne Not eine Drittperson – die Streitberufene – vollständigen Zugang zu höchstsensiblen Bankkundendaten erhalte, obwohl dies zur Schlichtung nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hätte daher mindestens prüfen und umsetzen müssen, ob die Informationsinteressen der Streitberufenen durch eine reduzierte, geschwärzte oder zusammenfassende Mitteilung gewahrt werden können. Die vollständige Zustellung
stelle eine unverhältnismässige, nicht erforderliche Preisgabe sensibler Daten dar (act. 2 Rz. 46 ff.).
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs Anspruch auf Akteneinsicht, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als private Geheimhaltungsinteressen kommen insbesondere die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen, Daten- und Persönlichkeitsschutz und das Bankkundengeheimnis in Frage.
4.1.2
Ein Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es sich um Tatsachen handelt, die tatsächlich geheim und geheimhaltungswürdig sind. Zu prüfen ist daher, inwiefern die fragliche Tatsache der Gegenpartei nicht schon sonst bekannt ist oder auf anderem Weg von ihr in Erfahrung gebracht werden könnte. Die Geheimhaltungswürdigkeit ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn die betreffenden Tatsachen als Berufs- oder Geschäftsgeheimnis strafrechtlich geschützt oder als Teil der Geheimsphäre vom Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) erfasst werden (DIKE- Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 40). Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist erst dann zulässig, wenn das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Akteneinsichtsrecht überwiegt. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus. Je wichtiger die geheim zu haltende Tatsache für den Verfahrensausgang in der Sache selbst ist, desto höher müssen die Geheimhaltungsinteressen sein, um eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Akteneinsichtsrechts für den Ausgang des Verfahrens und seiner verfassungsmässigen Einbettung hat das Geheimhaltungsinteresse deutlich zu überwiegen (DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 41; so auch
4.1.3
Prozessual ist eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgrund von Geheimhaltungsinteressen durch die Anordnung von Schutzmassnahmen unter Rückgriff auf Art. 156 ZPO zu erwirken. Soweit die Akteneinsicht mit schutzwürdigen Interessen der Parteien kollidiert, obliegt es grundsätzlich der betroffenen Partei, entsprechende Schutzanträge zu stellen (Art. 58 ZPO; DIKE-Komm ZPO-
GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 44; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, 3. A., Art. 156 N 3). Das Geheimhaltungsinteresse bezieht sich primär auf Beweismittel; die Geheimhaltung von Vorbringen einer Partei in Rechtschriften gegenüber der Gegenpartei kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise können sich Schutzmassnahmen auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken, wenn in diesen von Schutzmassnahmen betroffene Urkunden auszugsweise wörtlich zitiert oder nahezu wörtlich umschrieben werden. Die ersuchende Partei muss substantiiert behaupten, dass ihre schutzwürdigen Interessen konkret gefährdet sind (BGE 148 III 84 E. E. 3.3.1 und 3.5.2.1; vgl. auch DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 39).
4.2
4.2.1
Vorliegend stellte die Vorinstanz der Streitberufenen das Schlichtungsgesuch vom 6. Februar 2026 im Hinblick auf ihre Teilnahme am Schlichtungsverfahren zusammen mit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026 zu und gewährte ihr insoweit Akteneinsicht (act. 10). Infolge der Zulassung der Streitverkündung kommt der Streitberufenen eine prozessuale, parteiähnliche Stellung zu und ist es ihr anheimgestellt, in den Prozess als Nebenintervenientin einzutreten (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO). Um ihr diesen Entscheid in Kenntnis des Streitgegenstands zu ermöglichen, erscheint es gerechtfertigt, der Streitberufenen ein Recht auf Einsicht in das Schlichtungsgesuch zu gewähren. Dies erweist sich auch mit Blick auf das Ziel des Schlichtungsverfahrens sachgerecht, anlässlich der Schlichtungsverhandlung unter Einbezug der Streitberufenen eine umfassende Einigung herbeizuführen.
4.2.2
Wird das Akteneinsichtsrecht der Streitberufenen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer abgewogen, fällt ins Gewicht, dass sich die gewährte Akteneinsicht auf das Schlichtungsgesuch beschränkte, während die eingereichten Beilagen nicht offengelegt wurden (vgl. act. 2 Rz. 10). Die Streitberufene erhielt damit lediglich Einblick in jene Sachverhaltselemente, welche die Beschwerdeführer selbst für die Zwecke des Verfahrens vorgebracht hatten. Gerade hinsichtlich solcher Parteivorbringen kommt eine Geheimhaltung gegenüber einer am Verfahren beteiligten Person grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche sensiblen Informationen im Schlichtungsgesuch aus Beweismitteln wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen worden sein sollen und deshalb ausnahmsweise zu schwärzen gewesen wären. Sodann berufen sie sich allgemein auf den Schutz des Bankgeheimnisses, ohne aufzuzeigen, welche konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen mit der Offenlegung des Schlichtungsgesuchs gegenüber der Streitberufenen verbunden sein soll. Damit vermögen sie kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse substantiiert darzutun, das eine Vorenthaltung des Schlichtungsgesuchs oder die Ergreifung von Schutzmassnahmen geboten hätte.
4.2.3
Die Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.
5.
Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Infolgedessen ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag Ziffer 4) als gegenstandslos abzuschreiben.
6.
Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klageforderung USD 1'517'000.– beträgt (vgl. act. 4/3 Rechtsbegehren Ziff. 1), ist für die Bestimmung des Streitwerts eine Umrechnung in Schweizerfranken gemäss dem Devisenmittelkurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorzunehmen (vgl. BGer 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 1). Der Streitwert beträgt demnach Fr. 1'179'847.– (Umrechnungskurs vom 6. Februar 2026). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein prozessleitender Entscheid ist, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen und den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Beschwerdeführern nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin und der Streitberufenen nicht, weil ihnen im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
1.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Streitberufene, an die Beschwerdegegnerin und die Streitberufene unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Friedensrichteramt Kreis 1 + 2 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'179'847.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Clinard
versandt am: