Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vergewaltigung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230289-O/U/nm

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 16. Juni 2023

in Sachen

Privatklägerin und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Vergewaltigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom

Erwägungen

1.

Am 9. März 2023 meldete der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 8. März 2023 an (Urk. 79), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 8. Mai 2023 vom unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin entgegengenommen (Urk. 88/3). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 30. Mai 2023 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Privatklägerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35/5) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren keinen Aufwand geltend (Urk. 91). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren im Betrag von Fr. 407. 20 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 93) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5).

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 8. März 2023 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 407.20 amtliche Verteidigung

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin (im Doppel) − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen).

5.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Juni 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 135, Art. 138, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.