Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Widerruf sowie Rückversetzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB230307-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva

Beschluss vom 16. Juni 2023

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Widerruf sowie Rückversetzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

Erwägungen

1.

Am 13. März 2023 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2023 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 51), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 55 S. 36). Vorliegend wurde das begründete Urteil der Verteidigung am 17. Mai 2023 zugestellt (Urk. 54/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. Juni 2023 unbenützt ab.

Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

Demgemäss ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 1. März 2023 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Juni 2023

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 135, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.