Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Drohung etc. und Widerruf

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240083-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 7. März 2024

in Sachen

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2023 (GB230049)

Erwägungen

1.

Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2023 anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrem Verteidiger in der Folge am 8. Februar 2024 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 28. Februar 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

1.

Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl – den Privatkläger B._____ – die Privatklägerin C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 7. März 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 388, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Reglement für das Bundesgericht, Art. 35 und Art. 35a — gelesen in der Fassung vom 13. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.