Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Betrug etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240553-O/U/bs

Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2024 (GB240022)

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 7. November 2024 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Oktober 2024 anmelden (Urk. 38). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger in der Folge am 12. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 41/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 3. Januar 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

3.

Der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da jenes noch ganz am Anfang steht und noch keine relevanten Aufwendungen entstanden sein können.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. B. Gut)

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

– die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz.

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. Januar 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Reglement für das Bundesgericht, Art. 35 und Art. 35a — gelesen in der Fassung vom 13. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 388, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.