Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB250011-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Graf und Ersatzoberrichterin MLaw Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch

Urteil vom 15. Oktober 2025

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. März 2024 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 42 ff.)

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, wovon bis und mit heute 70 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2024 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchte Barschaft von Fr. 300.– sowie Fr. 12'880.– (Total Fr. 13'180.–) wird als Deliktserlös eingezogen und verfällt dem Staat.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernde Gegenstände, Spuren und Spurenträger sowie Betäubungsmittel (Lagernummer B01068-2023) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:

diverse Verpackungsmaterialien (Asservat-Nr. A017'382'864) – 1 Plastiksack mit Streckmitteln (Asservat-Nr. A017'383'061) – 1 Plastiksack mit Betäubungsmittelverpackungen (Asservat-

– 100 Minigrips [recte: Heroingemisch in 100 Minigrips] als Unter-Asservat des obenerwähnten (Asservat-Nr. A017'409'006) – 40 Minigrips [recte: Heroingemisch in 40 Minigrips] als Unter-Asservat des obenerwähnten (Asservat-Nr. A017'409'017) – 395 Gramm Heroingemisch in Knittersack (Asservat-Nr. A017'383'107) – 20.9 Gramm Kokaingemisch in 2 Minigrips (Asservat-Nr. A017'383'141) – 301 Gramm Heroingemisch in Vakuumbeutel [recte: Kokaingemisch in Vakuumbeutel] (Asservat-Nr. A017'383'196) – 1 Vakuumflasche mit Streckmittel (Asservat-Nr. A017'383'209) – 1 Feinwaage "Gold Scale" [recte: 1 Feinwaage "MyWeight" und 1 Feinwaage "Gold Scale"] (Asservat-Nr. A017'383'221) – diverse Verpackungen für Bargeld (Asservat-Nr. A017'383'243) – 1 Mobiltelefon der Marke Samsung (Asservat-Nr. A017'382'831) – 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A017'479'822) – 1 SIM-Karte (Asservat-Nr. A017'479'833) – 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A017'479'844) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'719) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'720) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'753) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'786) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'800) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'822) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'844) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'866) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'877) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'899) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'913) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'924) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'935) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'946) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'957) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'968) – 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'405'979) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'405'991) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'406'007)

– 1 Daktyloskopische Spur (Asservat-Nr. A017'406'018) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'406'029) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'406'096) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'406'109) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'406'132) – 1 DNA-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'406'143) – 1 Haarasservat (Asservat-Nr. A017'599'712)

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'559.15 Auslagen (Gutachten) Entschädigung amtliche Verteidigung RA lic. iur. Fr. 10'995.95 X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 23'655.10 Total

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten gemäss Disp.-Ziff. 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1 f.)

"1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es sei im Berufungsverfahren ein milderes Urteil zu fällen.

2. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben: Der Beschuldigte sei wegen Erhalts (zum Zweck der Aufbewahrung, aber gerade nicht des Verkaufs) der in der AS auf S. 2 aufgeführten Drogen ( total rund 269 Gramm reinen Heroins und total rund 289 Gramm reinen Kokains) von einer einzigen (!) Person (dem Kosovaren mit dem Spitznamen B._____) und wegen Aufbewahrens dieser Drogen im Sinne von Art. 19 Abs 2 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit b (Lagerung) und d (Erhalt) schuldig zu sprechen.

Hinsichtlich des auf AS S. 3 aufgeführten Verkaufs in 6 Transaktionen von total 60 Gramm Heroingemisch bzw. von total rund 5,9 Gramm reinen Heroins) sei der Beschuldigte lediglich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

3. Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben: Der Beschuldigte sei mit einer noch vollbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, höchstens aber mit einer noch teilbedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 30 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 70 Tagen. Es seien maximal 12 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen und der Rest bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei ganz abzusehen. Eventualiter wäre die Landesverweisung zumindest (auf das gesetzliche Minimum) zu reduzieren.

5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 46, schriftlich, sinngemäss)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Oktober 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 38 = Urk. 40 S. 42 ff.). Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (Eingang 14. Oktober 2024) liess der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am 10. Januar 2025 (Urk. 37/1) reichte der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am 30. Januar 2025 die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Februar 2025 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Ihr mit selbiger Eingabe gestelltes Gesuch um Dispensation wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2025 abgewiesen (Urk. 46).

1.3

Am 7. März 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 49), zu welcher trotz eigentlicher Erscheinungspflicht der Staatsanwaltschaft ausschliesslich der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3). Nachdem sich das Gericht telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verbleib des für die Anklagebehörde angekündigten Staatsanwaltes MLaw C._____ (vgl. Urk. 48) erkundigt hatte, zeigte sich, dass dieser aufgrund eines internen Versehens bei der Staatsanwaltschaft keine Kenntnis vom nämlichen Termin hatte (Prot. II S. 3, ferner S. 5). Da der amtliche Verteidiger nach explizitem Hinweis der Präsidentin auf die Rechtslage gemäss

Art. 337 Abs. 3 StPO hinsichtlich der eigentlichen Erscheinungspflicht der Staatsanwaltschaft ebenso ausdrücklich und unter Hinweis auf sein bereits im Vorladungszeitpunkt bekannt gegebenenes Einverständnis erneut sein vorbehaltloses Einverständnis zu einer Dispensation gab, wurde die Staatsanwaltschaft schliesslich von der Verhandlung dispensiert (Prot. II S. 4, ferner S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7) und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Prot. II S. 7–18) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7, S. 18). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Umfang der Berufung

Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und den Strafpunkt (Dispositivziffer 1–3), wobei der Beschuldigte seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur betreffend Erhalt und Aufbewahrung (resp. Lagerung) von total rund 269 Gramm reinem Heroin und total rund 289 Gramm reinem Kokain und einen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich des Verkaufs von nur 5.9 Gramm reinem Heroin beantragt. Infolgedessen verlangt die Verteidigung eine Strafreduktion auf maximal 30 Monate Freiheitsstrafe, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (Urk. 43; Urk. 52 S. 1 f.). Ausserdem wendet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Landesverweisung (Dispositivziffer 4; Urk. 43; Urk. 52 S. 2). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil nicht an und erhob auch keine Anschlussberufung. Demgemäss ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 6 (Einziehungen) sowie 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. In den angefochtenen Punkten ist der vorinstanzliche Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).

3.

Verweise und Parteivorbringen

3.1

Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3.2

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich demgemäss auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

II. Sachverhalt

1.

Tatvorwurf

Dem Beschuldigten wird – kurz zusammengefasst – vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und vor dem 11. Mai 2023 von nicht näher bekannten Drogenlieferanten mindestens einen Block mit 565 Gramm Heroingemisch (mindestens 268.95 Gramm Reinsubstanz [263.1 Gramm aus Wohnung plus 5.85 Gramm aus Verkauf]), 20.9 Gramm Kokaingemisch (19.4 Gramm Reinsubstanz) sowie 301 Gramm Kokaingemisch (280 Gramm Reinsubstanz) gekauft (eventualiter: erhalten) zu haben in der Absicht, diese Substanzen gewinnbringend an Dritte zu verkaufen (eventualiter: selbige Substanzen im Auftrag und auf Anweisung Dritter an Drogenabnehmer zu verkaufen).

In der Folge habe der Beschuldigte im oberwähnten Zeitraum die zuvor erlangten Substanzen bis zum geplanten bzw. jeweiligen Weiterverkauf in seiner Wohnung aufbewahrt, wobei er das Heroingemisch gewinnbringend gestreckt und portioniert habe, so dass verkaufsbereite 106 Minigrips mit 554 Gramm Heroingemisch (54.05 Gramm Reinsubstanz [48.2 Gramm aus Sicherstellung plus 5.85 Gramm bereits verkauft]) sowie verkaufsbereite 40 Minigrips mit 199 Gramm Heroingemisch (30.9 Gramm Reinsubstanz) und eine Restmenge von 494 Gramm Heroingemisch (48.2 Gramm Reinsubstanz) vom erlangten Heroinblock zum Verkauf zur Verfügung standen.

Sodann habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum in sechs Transaktionen jeweils ein Minigrip mit 10 Gramm Heroingemisch (gesamthaft 5.85 Gramm Reinsubstanz) für Fr. 300.– (insgesamt Fr. 1'800.–) an einen einzelnen Drogenabnehmer (D._____) verkauft (Urk. 18 S. 2 f.).

2.

Grundlagen der Beweiswürdigung

2.1

Das Bundesgericht hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wiederholt dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.1, 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3 f.;6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je m.w.H.). An dieser Stelle ist lediglich Folgendes hervorzuheben:

2.2

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1; je m.w.H.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1 [zur Publ. vorges.];7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; je m.w.H.).

2.3

Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 113 Abs. 1 StPO) besagt sodann, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 149 IV 9 E. 5.1 und E. 5.11; 148 IV 205 E. 2.4 und E. 2.8.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1;7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4 [je zur Publ. vorges.]; je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung aber unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2 [zur Publ. vorges.];6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je m.w.H.).

2.4

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.3;6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je m.w.H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3;6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.).

2.5

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2;6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2;6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248], m.w. H.).

2.6

Was die beschuldigte Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und lässt sich erst aufgrund einer eingehenden Würdigung ihrer Aussagen, der übrigen Beweismittel und der gesamten Umstände erschliessen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je m.w.H.).

3.

Beweiswürdigung

3.1

Der Beschuldigte zeigte sich im Laufe der Untersuchung, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich des Verkaufs (sechs Transaktionen zu insgesamt 60 Gramm Heroingemisch [rein 5.9 Gramm] und einem Preis von total Fr. 1'800.–) an D._____ geständig (vgl. Urk. 4/3 F/A 6 ff. und 63 f.; Prot. I S. 13; Prot. II S. 14–18). Ebenso anerkannte er den Besitz der im Rahmen der Hausdurchsuchung aus dem Keller sichergestellten und beschlagnahmten Drogen (263.1 Gramm reines Heroin sowie 299.4 Gramm reines Kokain; Urk. 4/3 F/A 6, 10, 14, 63 f. und 96; Prot. I S. 9 ff., S. 17 und S. 24; Prot. II S. 14–18). Angesichts dieses Geständnisses erübrigt es sich, auf die von der amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit dem konkreten Auffindungs- respektive Aufbewahrungsort der Drogen kritisierte Wortwahl "Wohnung" in der Anklageschrift einzugehen (vgl. Urk. 52 S. 4 f.; Prot. II S. 19 und 21). Die Vorinstanz erachtete diese beiden Anklagesachverhalte folgerichtig als erstellt (Urk. 40 S. 13 f.).

3.2

Der Beschuldigte bestritt jedoch durchgehend (vgl. Urk. 38 S. 14) und auch heute (Prot. II S. 14–18), dass er die Drogen gekauft habe. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass sich der Kauf der Betäubungsmittel nicht erstellen lasse. Da allerdings eine Übernahme, in welcher Form und unter welchen Umständen auch immer, anerkannt und erstellt sei, sei letztlich irrelevant, wie der Beschuldigte die Betäubungsmittel erlangt habe, da die Übernahme im Besitz mitumfasst sei (Urk. 40 S. 14).

3.3

Der Beschuldigte bestritt sodann weiter, dass er die Betäubungsmittel zum Zwecke des Weiterverkaufs gelagert hätte und macht geltend, diese lediglich von einer Person zur Aufbewahrung erhalten zu haben (vgl. Urk. 4/3 F/A 10 und 64; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II. S. 14–18). Er lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, nicht nur der Kauf sei nicht erstellt. Es lasse sich auch nicht erstellen, dass er die Drogen von mehreren Drogenlieferanten erhalten habe. Auch betreffend dem angeklagten Portionieren und Strecken könne der Sachverhalt entgegen der Vorinstanz nicht erstellt werden. Damit zusammenhängend lasse sich auch die Verkaufsabsicht nicht erstellen (Urk. 43 S. 3; Urk. 52 S. 4–9, 11 f.; Prot. II. S. 18–22).

3.4

Die Vorinstanz würdigte die – wenigen – Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und unglaubhaft (Urk. 40 S. 14 f.). Dem ist vollumfänglich zuzustimmen: Zur Frage, ob der Beschuldigte die Drogen zur blossen Aufbewahrung oder zum Verkauf übernahm, gab der Beschuldigte zunächst an, dass ihm die Drogen von einer Person überlassen worden seien, die in den Kosovo zurückgegangen sei; diese Person habe gesagt, er solle die Sachen bei sich behalten. Sie habe ihm auch ein Mobiltelefon gegeben. Die Person habe gesagt, wenn sie zurückkomme, werde sie anrufen und die Sachen abholen (Urk. 4/3 F/A 6). Im Rahmen der gleichen Antwort schilderte der Beschuldigte dann bereits eine andere Version: Er habe diese Person dann gefragt, ob sie ihm Geld leihen könnte. Nachdem er um Geld gebeten habe, habe die Person ihm gesagt, dass sie es (die Drogen) ihm zum Verkauf überlasse. Dann habe eine andere Person angerufen und er habe dieser ungefähr sechs Mal Drogen verkauft (Urk. 4/3 F/A 6). Sodann gab der Beschuldigte an, er habe die Person, welche ihm die Drogen überlassen habe, in Albanien kennen gelernt. Damals habe er in Albanien gefragt, ob ihm jemand Geld ausleihen könne. Er habe die Person dann in der Schweiz getroffen und diese habe ihm den Sack (mit den Drogen) gegeben und gesagt, er solle diesen Sack aufbewahren – wenn sie zurückkomme, solle er es zurückgeben (Urk. 4/3 F/A 10). Auf die Frage, was er mit der Lagerung verdient hätte, führte der Beschuldigte aus: "Gar nichts." (Urk. 4/3 F/A 36). Auf Nachfrage gab er an, dass die Person gesagt habe, sie würde ihm etwas geben (Urk. 4/3 F/A 37). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, jemand habe ihm die Tasche (mit den Drogen) gebracht und ihm gesagt, er solle diese aufbewahren; nach den Ferien würde dieser jemand zurückkommen und die Tasche wieder abholen. Er habe diese Person ursprünglich in Albanien getroffen; die Person sei dann hier erschienen und habe ihn um diesen Gefallen gebeten. Er habe ihr diesen Gefallen getan (Prot. I S. 9 ff.). Auf explizite Rückfrage führte der Beschuldigte anschliessend wiederum aus, dass er diese Person um Geld gebeten habe, da er aufgrund der Behandlung seiner Mutter habe Schulden machen müssen. Die Person habe ursprünglich gesagt, dass sie ihm die Drogen zum Verkauf überlasse; dann habe sie gesagt, er solle sie

nur aufbewahren. Seine Aufgabe sei nur die Aufbewahrung gewesen (Prot. I S. 11). Nähere Angaben zu dieser Person konnte der Beschuldigte nicht machen. Er wisse nur, dass die Person "Kosovare" sei und auf den Spitznamen "B._____" höre (Urk. 4/3 F/A 9; Prot. I S. 10). Er kenne die Person nur ganz "wenig" (Prot. I S. 10). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte schliesslich, es habe in Albanien ein Treffen mit "B._____" gegeben. Als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe "B._____" ihm die Drogen auf den Parkplatz an seinem Wohnort gebracht und er habe sie für etwa zwei bis drei Tage aufbewahrt. "B._____" habe ihm gesagt, er würde die Drogen so schnell wie möglich wieder holen, was er aber nicht getan habe (Prot. II S. 15).

3.5

Der Beschuldigte widerspricht sich mehrfach hinsichtlich des Zwecks, weshalb er die Drogen besass (zum Verkauf oder zur Aufbewahrung). Er führte aus, dass ihm die Drogen für den Verkauf überlassen worden seien, nachdem er angefragt habe, ob ihm jemand Geld leihen könnte (Urk. 4/3 F/A 6). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte anschliessend auch mehrere Portionen der Drogen verkauft. Weiter machte es unter Berücksichtigung des Risikos für den Beschuldigten keinen Sinn, die Drogen ohne klare Zusicherung einer Entschädigung für den Ko- sovaren aufzubewahren, bloss um diesem einen Gefallen zu tun. Es ist hingegen sehr wahrscheinlich, dass er die Drogen zum Verkauf übernahm, um damit einen Erlös zu erzielen. Der Einwand der amtlichen Verteidigung, eine im Widerspruch zu seinen sonstigen Ausführungen stehende allfällige Aussage des Beschuldigten, die Person habe ihm gesagt, dass sie ihm die Drogen zum Verkauf (statt nur zur Aufbewahrung) überlasse (Urk. 4/3 F/A 6; Prot. I S. 11), sei wohl auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen (Urk. 52 S. 6; Prot. II S. 20), ist hierbei nicht zu hören. Dass ausschliesslich bei der diesbezüglichen Aussage wiederholt und durch verschiedene Dolmetscher – sowohl im Rahmen der Untersuchung als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 4/3 S. 1 vs. Prot. I S. 5) – ein Übersetzungsfehler geschehen sein soll, erscheint als schlicht zu grosser Zufall, um hinreichend plausibel zu sein. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschuldigte jeweils auch die entsprechende Hintergrundgeschichte lieferte, weshalb er die Drogen zum Verkauf erhalten habe (zwecks Schuldentilgung). Der Beschuldigte führte zudem aus, er habe einen ganzen Sack mit Drogen inklusive Telefon erhalten (Urk. 4/3 F/A 14). Die Person, die ihm die Drogen gegeben habe, habe ihm das Mobiltelefon gegeben und ihm gesagt, wenn sie aus dem Kosovo zurückkomme, werde sie ihn anrufen und ihre Sachen abholen (Urk. 4/3 F/A 6). Er gab an, dass er anlässlich der Verhaftung auf der Strasse nur das Mobiltelefon des Kosovaren dabei gehabt habe (Urk. 4/3 F/A 19). Gleichzeitig gab er an, mit dem Mobiltelefon nichts gemacht zu haben (Urk. 4/3 F/A 38). Auch hier widerspricht er

sich, zumal er in der Berufungsverhandlung schliesslich erklärte, er habe das Mobiltelefon eingeschaltet, um seinerseits "B._____" kontaktieren und diesem die Sachen zurückgeben zu können (Prot. II S. 15 f.). Der Beschuldigte war anlässlich seiner Festnahme – nach dem Verkauf einer Portion von 10 Gramm Heroingemisch an D._____ – mit dem Mobiltelefon des Kosovaren unterwegs, auf welchem einschlägige Kontakte gefunden wurden (vgl. sogleich Ziff. II.3.6). Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass schwer nachzuvollziehen sei, dass eine Person, von der der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nur einen Spitznamen wisse und die er auch sonst kaum kenne – nämlich letztlich nur mit Sicherheit wisse, dass er Kosovare sei (vgl. Urk. 4/3 9 f.; Prot. I S. 10) – ihm eine derartige Menge an Betäubungsmitteln, Bargeld sowie ein Mobiltelefon überlassen würde. Die Angaben zu dieser Person blieben seitens des Beschuldigten sehr vage und mit wenig Details; er selbst konnte des Weiteren auch keine Erklärung abgeben, wieso diese Person ihm die Betäubungsmittel überlassen hat (Prot. I S. 11). Als einzige plausible Erklärung erweist sich im Ergebnis die anklagegemässe Überlassung der Drogen zwecks Verkaufs. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass nicht einleuchtet, weshalb sich der Beschuldigte aufgrund des Drucks der Geldgeber, die Schulden zurückzubezahlen, dazu entschieden haben sollte, sechs Portionen Heroingemisch zu verkaufen (vgl. Prot. I S. 15), statt auf das ebenfalls im Kellerversteck gelagerte Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 12'880.– zurückzugreifen. Weiter hat bereits die Vorinstanz auf den bestehenden Widerspruch hingewiesen, wonach der Beschuldigte (als Motivlage für die Übernahme der Drogen) einmal angab, Schulden aufgrund der Behandlung seiner Mutter zu haben, bei der expliziten Nachfrage nach Schulden aber angab, keine Schulden zu haben (Urk. 4/3 F/A 6 und 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er – seinen früheren Angaben wiederum widersprechend – als Erklärung für den Verkauf der sechs Minigrips denn auch einzig an, er habe diese D._____ verkauft, "um etwas Geld zu verdienen" (Prot. II S. 16 und 19 f.). Auf entsprechende Frage, weshalb er dann nicht das Geld aus dem Sack genommen habe, antwortete er, weil dies "ein Problem" gewesen wäre. Man hätte ihn umbringen können und es wäre ein fataler Fehler gewesen. Er

habe sein Leben nicht für das Geld "der anderen" riskieren wollen. Auf wiederum erfolgte Nachfrage, wer "die anderen" seien, gab er schliesslich an, "dieser" sei eigentlich nur "eine Person", er wisse jetzt aber nicht, wer sonst dahinterstecke. In Albanien und im Kosovo gebe es viele solche Gruppierungen und er kenne sie nicht (Prot. II S. 16 f.). Es ist als unglaubhaft zu bezeichnen, dass der Beschuldigte sich zwar einerseits aus Angst um sein Leben nicht getraut haben will, von dem Bargeld an sich zu nehmen, jedoch gleichzeitig ohne Zustimmung "der anderen" von deren Drogen genommen und diese aus eigenem Antrieb verkauft haben will. Auch scheint unglaubhaft, dass eine ihm unbekannte "Gruppierung" hinter der ganzen Sache stecken soll, da diesfalls klarerweise anzunehmen wäre, dass die Gruppierung zeitnah jemand anderen als "B._____" gesendet hätte, um ihren Sack mit den Drogen, dem Geld etc. beim Beschuldigten wieder abzuholen, statt diese Dinge monatelang und ohne jegliche Benachrichtigung bei ihm zurückzulassen.

3.6

Nebst den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Verwendungszweck deuten auch die weiteren Beweismittel auf einen Handel mit Betäubungsmitteln hin. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten am 11. Mai 2023 wurden im Loch im Keller nebst den Betäubungsmitteln Utensilien sichergestellt und beschlagnahmt: Es wurden zwei Feinwaagen, Verpackungsmaterial sowie mutmassliche Streckmittel gefunden (Urk. 9/3; Urk. 9/10– 11). Zudem scheint das bei den Betäubungsmitteln vorgefundene Verpackungsmaterial (Haushaltspapier und Klebeband) mit dem in der Wohnung des Beschuldigten festgestellten Haushaltspapier und Klebeband übereinzustimmen (Urk. 9/4, insb. S. 6 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die gelagerten Betäubungsmittel in verschiedenen Verarbeitungszuständen befanden – teilweise portioniert in einer grossen Menge Minigrips (ca. 140 Stück), teilweise in gepresster Form (Urk. 9/10). Auch die Portionierungsgegenstände und Betäubungsmittel in unterschiedlichen Verarbeitungsstadien sowie das im gleichen Versteck gelagerte Bargeld in der Höhe von Fr. 12'880.– deuten klar auf die Verkaufstätigkeit des Beschuldigten hin. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass es dem Beschuldigten mit dem pauschalen Hinweis, er habe alles so erhalten und nichts daran gemacht (vgl. Urk. 50 S. 7 f.; Prot. I S. 13, 16 und 23; Prot. II S. 16), nicht gelingt, diesen Umstand schlüssig zu erklären. Hier widerspricht er sich, als er einräumte, die bei D._____ sichergestellten und unbestrittenermassen vom Beschuldigten verkauften beiden Minigrips mit Heroingemisch (vgl. Urk. 9/4 S. 7) eigenhändig mit Klebeband umwickelt zu haben, was er "instinktiv" gemacht habe (Urk. 40 S. 17; Prot. I S. 24). Die Vorinstanz hat bereits auf die weiteren Beweismittel, welche ebenso gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen, hingewiesen und diese zutreffend gewürdigt (Urk. 40 S. 17). Erwähnenswert ist insbesondere der FOR-Kurzbericht Labortechnische Verarbeitung von extern gesicherten Asservaten / Daktyloskopische Vergleichsuntersuchung (Urk. 8/5), wonach sich mehrere daktyloskopische Spuren des Beschuldigten auf verschiedenen Verpackungsmaterialen der Betäubungsmittel befanden (vgl. auch Urk. 40 S. 10). Hervorzuheben ist die Sichtung des Mobiltelefons des Beschuldigten auf Anrufe kurz vor der Verhaftung. Diese ergab, dass

drei Personen mit kürzlich erfolgten "missed calls" auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten bezüglich Betäubungsmittel-Vorakten in den Archiven der Züricher Polizeien verzeichnet sind, was ferner auch auf drei weitere gespeicherte Kontakte zutraf (Urk. 2 und Urk. 9/9 i.V.m. Urk. 4/3 F/A 28). Aufgrund all dieser Indizien verbleiben letztlich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbständig im Betäubungsmittelhandel tätig war, die Betäubungsmittel portionierte und abpackte und zum Zwecke des Weiterverkaufs besass.

3.7

Damit ist die Würdigung der Vorinstanz zutreffend, wonach der Beschuldigte die anlässlich der Hausdurchsuchung an dessen Wohnort am 11. Mai 2023 sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel selbst portionierte, abpackte und letztlich zum Zwecke des Weiterverkaufs lagerte, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 21. März 2024 (Urk. 18) insoweit erstellt ist. Nicht erstellen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte die Drogen von mehreren Drogenlieferanten erhalten hat. Ebenfalls kann – wie dies bereits die Vorinstanz getan hat – nicht ohne Weiteres von einem Kauf der Betäubungsmittel durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Hierzu liegen einzig die Behauptungen des Beschuldigten vor, welcher stets behauptete, die Drogen von einem Kosovaren erhalten zu haben. Liesse sich ein Kauf durch den Beschuldigten erstellen, wäre die behauptete Aufbewahrung auch aus diesem Grunde unglaubhaft. Umgekehrt aber schliesst eine anderweitige Überlassung der Drogen den Verkauf derselben durch den Beschuldigten noch lange nicht aus. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Drogen – wie eventualiter angeklagt – nicht gekauft, sondern anderweitig erhalten hat.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 40 S. 18. ff., S. 23).

2.

Standpunkt der Verteidigung / Standpunkt der Staatsanwaltschaft

2.1

Der Verteidiger rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend und beantragt, der Beschuldigte sei einzig wegen des Erhalts sowie der Aufbewahrung der Drogen (rund 269 Gramm reines Heroin und rund 289 Gramm reines Kokain) im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b (Lagerung) und lit. d (Erhalt) BetmG schuldig zu sprechen. Wegen des Verkaufs von total rund 5.9 Gramm reinem Heroin in sechs Transaktionen sei der Beschuldigte lediglich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (sc. eines Vergehens) schuldig zu sprechen. Der Schwellenwert eines schweren Falles sei mit dem Verkauf von insgesamt 5.9 Gramm reinem Heroin nicht erreicht, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich des Verkaufs einzig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen sei (Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 52 S. 1 f. und 9 f.; Prot. II S. 22).

2.2

Die Staatsanwaltschaft schliesst sich im Berufungsverfahren der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung an (Urk. 46).

3.

Würdigung

3.1

Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) oder zu einer der genannten Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g).

3.2

Durch die Aufzählung der verschiedenen möglichen Tathandlungen hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass sich im Einzelfall mehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden können. Wer Drogen erwirbt, wird dadurch auch zum Besitzer derselben. Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinanderfolgenden Teilhandlungen, wie z. B. Erwerb, Besitz, Veräusserung, stellen indessen nicht eine Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten dar; vielmehr handelt es sich dabei um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die ein- zelnen Tathandlungen straflose Vortaten bzw. Nachtaten sind. Verübt der Täter im Sinne verschiedener Entwicklungsstufen mehrere tatbestandsmässige Handlungen mit an Substanz identischer Art und Menge, so genügt es zur Strafbarkeit, dass deren eine nachgewiesen ist (HUG-BEELI, BetmG-Komm, Art. 19 N 10 f.). Strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstaltentreffen zu qualifizieren wären, werden durch die Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a–f konsumiert (HUG-BEELI, BetmG-Komm, Art. 19 N 13).

3.3

Dem Beschuldigten kann ein Kauf der Betäubungsmittel nicht nachgewiesen werden; die genauen Umstände der Übernahme der Drogen sind nicht bekannt. Bei den vom Kosovaren übernommenen und anschliessend im Besitz sichergestellten Drogen dreht es sich – abzüglich der bereits erfolgten Verkäufe – um dieselbe individualisierte Drogenart und -menge. Es handelt sich daher beim Erwerb und dem Besitz nicht um eine Mehrzahl von Betäubungsmitteldelikten, sondern um eine strafbare Handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sowohl der Erhalt von mindestens 269 Gramm reinem Heroin (263.1 Gramm zuzüglich 5.9 Gramm) und 280 Gramm reinem Kokain, als auch der Besitz der sichergestellten 263.1 Gramm reinem Heroin sowie 299.4 Gramm reinem Kokain sind erstellt. Erwerben im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bedeutet das auf Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt, z.B., durch Kauf, aber auch unentgeltlich, z.B. durch Schenkung (OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 BetmG N 77). Über den Straftatbestand des Besitzes wird die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands erfasst. Verlangt wird die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet (Herrschaftsmöglichkeit) sowie den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (Herrschaftswillen, vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 BetmG N 67 f.). Die Tathandlung des Besitzes kommt als Auffangtatbestand zu den Erwerbs- und Weitergabehandlungen subsidiär zur Anwendung (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 BetmG N 159). Nachdem unklar bleibt, wie es genau zur Übernahme der Drogen in den Besitz des Beschuldigten gekommen ist und sich weder einen auf Rechtsgeschäft beruhenden Kauf noch eine Schenkung oder einen Tausch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellen lassen, ist vom Auffangtatbestand des Besitzes auszuge- hen. Wie der Täter konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, ist für die Erfüllung dieses Tatbestands gerade nicht relevant, solange dies nur nicht auf einem durch Gesetz erlaubten Weg geschehen ist (OFK BetmG-SCHLEGEL/JU- CKER, Art. 19 BetmG N 67), was vorliegend weder geltend gemacht wurde noch

ersichtlich ist. Entgegen der Verteidigung ist ferner auch nicht bloss von einem blossen "Aufbewahren" auszugehen. Das Aufbewahren geht vorliegend im Besitz auf. (vgl. OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 BetmG N 76). Ein blosses Aufbewahren ohne Besitz, d.h. ohne Herrschaftswillen und Herrschaftsmöglichkeit, liegt nicht vor.

3.4

Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte die sich in seinem Besitz befindenden Betäubungsmittel selbst portionierte, abpackte und letztlich zum Zweck des Weiterverkaufs lagerte. Die Aufbereitung der Drogen zum Verkauf (Strecken, Portionieren, Verpacken) ist dabei – ebenso wie der Besitz – als Anstaltentreffen zum Verkauf respektive als Vorbereitungshandlungen dazu zu erachten. Nachdem die entsprechenden Handlungen vollständig durch die nachgewiesene Verkaufshandlung konsumiert werden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

3.5

Der Beschuldigte verkaufte ferner in sechs Transaktionen Heroingemisch. Die Verteidigung anerkannte den Verkauf nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Weiterungen dazu erübrigen sich.

4.

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)

4.1

Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens

20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain resp. 12 Gramm reines Heroin enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4;6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1;7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2; je m.w.H.). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteile des Bundesgerichtes 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.3;6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.5;7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3; je m.w.H.).

4.2

Die Vorinstanz erwog zutreffend und unter Hinweis auf das Gutachten zur Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 7/6), dass der Besitz der Betäubungsmittel nicht dem Eigenkonsum diente (Urk. 40 S. 20 f.), der Beschuldigte und die in seinem Besitz befindenden Betäubungsmittel selbst portionierte, abpackte und zum Zwecke des Weiterverkaufs lagerte. Die Mengen von insgesamt 263.1 Gramm reinem Heroin sowie insgesamt 299.4 Gramm reinem Kokain liegen deutlich über den Schwellenwerten. Es ist daher – mit der Vorinstanz – hinsichtlich des Besitzes der Drogen ohne Weiteres von einem schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen. Dies wird, soweit ersichtlich, auch von der Verteidigung anerkannt.

4.3

Hinsichtlich des Verkaufs von insgesamt 60 Gramm Heroingemisch in sechs Transaktionen bei einer reinen Menge von 5.9 Gramm Heroin wendet die Verteidigung jedoch ein (Urk. 43 S. 4; Urk. 52 S. 9) dass diesbezüglich – entgegen der Würdigung der Vorinstanz – nicht von einem qualifizierten Fall auszugehen sei.

4.4

Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die diesbezüglich anerkannte Reinmenge des Heroins den Schwellenwert von 12 Gramm nicht überschreitet (Urk. 40 S. 21). Für sich alleine würden diese Verkäufe keine qualifizierte Handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellen. Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass eine Handlungseinheit mit dem Besitz vorliege (Urk. 40 S. 21).

4.5

Eine Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheint. Eine solche Konstellation liegt z.B. dann vor, wenn jemand aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handlungstätigkeit nachgeht (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 BetmG N 193 ff.).

4.6

Die Vorinstanz erwog, indem der Beschuldigte zwischen dem ca. 1 Januar 2023 und dem 11. Mai 2023 regelmässig in insgesamt sechs Transaktionen Heroingemisch an D._____ verkaufte und zugleich an seinem Wohnort eine qualifizierte Menge an Heroin und Kokain aufbewahrte (insbesondere auch teils in verkaufsbereite Portionen abgepackt), sei anzunehmen, dass sowohl der Besitz als auch der erfolgte Verkauf auf demselben umfassenden Entschluss zum Betäubungsmittelhandel im grösseren Stil basierten. Damit sei vorliegend von einer Tateinheit auszugehen und die Reinsubstanz des verkauften Heroins von 5.9 Gramm mit den sich im Besitz des Beschuldigten befindenden weiteren Betäubungsmittel (konkret 263.1 Gramm reines Heroin sowie 299.4 Gramm reines Kokain) zu addieren. Dem ist zuzustimmen. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass im Keller im Haus des Beschuldigten nebst den Betäubungsmitteln auch diverse Utensilien sichergestellt und beschlagnahmt wurden (zwei Feinwaagen, Verpackungsmaterial etc., Urk. 9/3; Urk. 9/10–11). Die gelagerten Betäubungsmittel befanden sich in verschiedenen Verarbeitungszuständen – teilweise portioniert in einer grossen Menge Minigrips (ca. 140 Stück), teilweise in gepresster Form (Urk. 9/10). Diese Tatsachen, sowie auch das im gleichen Versteck gelagerte Bargeld deuten klar auf die Verkaufstätigkeit des Beschuldigten hin. Es besteht daher keinen Grund für die Annahme, dass der Beschuldigte die Drogen lediglich zur Aufbewahrung besass und für die einzelnen Verkäufe einen separaten Willen zum Verkauf gebildet hätte. Es ist erstellt, dass der Besitz dieser Menge einzig dem Verkauf diente. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigten ein einheitlicher Willensentschluss bestand, das im Keller gelagerte Kokain und Heroin zu verkaufen. Damit sind die verkauften und die sichergestellten Mengen zu addieren.

4.7

Damit ist auch bezüglich des Verkaufs das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen. Es ist jedoch aufgrund der dargelegten Tateinheit bloss von einer und keiner mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 22).

4.8

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion

1.

Grundsätze der Strafzumessung

1.1

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je m.w.H.), darauf kann vorab verwiesen werden, ebenso wie auf die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 24).

1.2

Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 Abs. 1 StGB die Wirkung auf das Leben des Täters und damit die Folgen einer unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung mit einzubeziehen. Dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich deshalb im einzelnen Fall strafmindernd auswirken und zur Folge haben, dass die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Ob und wie weit dieser Strafminderungsgrund zum Tragen kommt, hängt von den konkre- ten Umständen ab und ist an sich unabhängig von der Höhe der Strafe (BGE 134 IV 17 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.3;7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3; je m.w.H.). Zu berücksichtigen ist indes, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge dürfen die Konsequenzen des Strafvollzugs nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken (Urteile des Bundesgerichtes 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.3;6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2;7B_476/2023 vom 30. September 2024 E. 2.6; je m.w.H.).

Losgelöst davon hat das Gericht bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs zu berücksichtigen, ob die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) liegt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Ist dies der Fall, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichtes 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3;6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; je m.w.H.). Bejaht es dies, hat es eine teilbedingte Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende Strafe auszufällen. In jedem Fall hat das Gericht diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls es seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichtes 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.4;6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2; je m.w.H.).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten tat- und schuldangemessen. Infolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann aufgrund der alleinigen Appellation seitens des Beschuldigten keine höhere Sanktion ausgefällt werden.

Der Strafrahmen reicht gestützt auf den Schuldspruch im vorliegenden Fall von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 40 Abs. 2 StGB).

2.2

Zur Tatkomponente erwog die Vorinstanz zutreffend, dass es sich bei einer Menge von insgesamt 268.95 Gramm reinem Heroin sowie 299.4 Gramm reinem Kokain um eine beträchtliche Menge handelt, welche mit der mehr als 22-fachen respektive mehr als 16-fachen Menge jeweils weit über den Grenzwerten von 12 Gramm (Heroin) respektive 18 Gramm (Kokain) für die Annahme eines qualifizierten Falles liegen. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte als selbständiger Drogenhändler aufgetreten sei, da er eigenständig habe entscheiden können, wie viel und zu welchem Preis er verkaufen würde, weshalb er nicht auf der untersten Stufe anzusiedeln sei (Urk. 40 S. 25). Der Beschuldigte hingegen hat angegeben, dass der Kosovare ihm gesagt hätte, eine Tüte würde Fr. 150.– kosten (Prot. I S. 14). Indes sprechen die vorgefundenen grossen Mengen verschiedener Drogen mit jeweils hohem Reinheitsgrad sowie der Umstand, dass aufgrund der Indizienlage erstellt ist, dass er die Drogen selber portionierte und abpackte, klar dagegen, dass der Beschuldigte auf einer tiefen Hierarchiestufe anzusiedeln wäre. Hinzu kommen die einschlägigen Kontakte auf seinem Mobiltelefon und seine direkte Kontakthaltung mit den Abnehmern, anstelle eines blossen Agierens beispielsweise als Transporteur und Aufbewahrer. Mithin ist der Beschuldigte als selbständig im Drogenverkauf tätig und unabhängig agierend zu erachten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Verkaufsabsicht handelte. In Anbetracht der vorgefundenen grossen Drogenmengen ist dabei davon auszugehen, dass sein deliktischer Wille auf mehr als die nachgewiesenen sechs Verkaufshandlungen gerichtet war und er letztlich nur durch die Verhaftung und Sicherstellung der Drogen an weiteren Veräusserungshandlungen gehindert wurde. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren und die Einsatzstrafe ist – vor dem Hintergrund der angedrohten Maximalstrafe und unter Berücksichtigung der Tabelle von Schlegel/Jucker (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N 45) – auf 38 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Für die subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes zum Tragen kommt. Auch befand sich der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung nicht in einer finanziellen Notlage, zumal sowohl er als auch seine Ehefrau einer geregelten Arbeit nachgingen und ein legales Einkommen erzielten, womit sie durchaus in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe aufgrund der Behandlungskosten seiner mittlerweile verstorbenen Mutter Schulden gehabt, erweist sich als unglaubhaft, gab er doch an anderer Stelle an, keine Schulden zu haben. im Übrigen sind keine Umstände geltend gemacht worden oder ersichtlich, welche die Tathandlungen des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen, zumal er selber keine Drogen konsumierte und das Motiv daher nicht in der Finanzierung der eigenen Sucht lag. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, so dass die Einsatzstrafe unverändert bei 38 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

2.3

Entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 21 f.) liegt kein zu berücksichtigendes (vollumfängliches) Geständnis vor. Der Beschuldigte wurde zudem in flagranti ertappt. In Anbetracht der erdrückenden Beweislage ist denn auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 47 StGB angezeigt.

2.4

Zur Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde als bulgarischer Staatsangehöriger in Albanien geboren, absolvierte die Schule und anschliessend eine Lehre als Maurer und gründete eine Familie. Seit Herbst/Winter 2021 lebt er (legal) in der Schweiz (vgl. Urk. 38 S. 26 f.; Prot. II S. 7 f.). Der Beschuldigte ist arbeitstätig und hat keine im Strafregister eingetragene Vorstrafen (Urk. 51; Prot. II S. 8–13). Das Vorleben wirkt strafzumessungsneutral. Die Vorinstanz berücksichtigte das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu Recht nicht strafmindernd. Angesichts der Sicherstellungen und der Beweislage blieb kaum Raum für Bestreitungen. Wo es Raum für Bestreitungen gab, nämlich zu welchem Zweck der Beschuldigte eine solche Menge Kokain und Heroin bei sich lagerte und wie es genau zur Übernahme der Drogen kam, war er nicht geständig. Damit verbunden kann auch nicht von echter

Reue und Einsicht in das strafbare Fehlverhalten des Beschuldigten ausgegangen werden.

2.5

In concreto liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde. Ausserdem erscheint angesichts der konkreten Tatumstände eine Freiheitsstrafe von weniger als 3 Jahren dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden nicht angemessen.

3.

Fazit

Den vorstehenden Erwägungen folgend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft ist im Umfang von 70 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 40 S. 27).

V. Vollzug

Die auszusprechende Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario; Urk. 40 S. 28).

VI. Landesverweisung

1.

Grundlagen

1.1

Wird ein Ausländer wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a–p StGB genannten Katalogtaten schuldig gesprochen, so verweist ihn das Gericht unabhängig der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, m.w.H.).

1.2

Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je m.w.H.).

1.3

Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3;6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_694/2023 vom

6.

Dezember 2023 E. 3.2.2;6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; je m.w.H.). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.4; je m.w.H.).

1.4

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1 ff.;6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je m.w.H.).

2.

Katalogtat

Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bulgarischer Staatsbürger ist und über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (Urk. 40 S. 28). Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und hat infolge der Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen. Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich obligatorisch für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.

3.

Härtefall

3.1

Zur Härtefallprüfung und zum Lebenslauf, zu den familiären und finanziellen Verhältnissen, zur Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz etc. kann vorab auf die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen (vorne Ziff. IV.2.3) sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 30 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend ist den Akten Folgendes zu entnehmen (Urk. 4/2 F/A 12; Urk. 4/3 F/A 40 ff.; Prot. I S. 18 ff.):

3.1.1

Der Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1979 in E._____, Albanien, geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Albanien und Bulgarien auf. Er absolvierte in Albanien die obligatorische Schule von insgesamt 8 Jahren und anschliessend eine zweijährige Lehre als Maurer. Er arbeitete in der Folge als Maurer in Albanien, heiratete und wurde Vater zweier Kinder. Der Beschuldigte kam im Herbst/Winter 2021 gemeinsam mit seiner Frau in die Schweiz. Die beiden Kinder – die zwischenzeitlich 12-jährige Tochter und der 16-jährige Sohn – reisten ca. ein halbes Jahr später, im Frühling/Sommer 2022, mithin im Alter von 8 respektive 12 Jahren, nach. Er lebt gemeinsam mit seiner Familie in F._____. Der Beschuldigte ist in keinem Verein aktiv und trifft gemäss eigenen Angaben abgesehen von seiner Familie nur die Nachbarn und sonst niemanden. Er gibt an, in der Schweiz keine weiteren Verwandten, Freunde oder Bekannte zu haben, mit Ausnahme von Bekanntschaften von der Arbeit. Sein Vater sowie sein Bruder leben nach wie vor in E._____, seine Mutter und eine Tante sind verstorben. Auch in Deutschland, in G._____, leben Verwandte des Beschuldigten. In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte zunächst auf dem Bau als Hilfsarbeiter; später war er als Dachdecker tätig, heute in einer Festanstellung zu 100 % als Dachisolierer. Sein Nettoeinkommen beträgt aktuell Fr. 3'000.–; zuzüglich 13. Monatslohn. Seine Frau arbeitet in der Wäscherei am H._____ und verdient dort ca. Fr. 3'800.– monatlich. Die Tochter geht noch zur Schule, der Sohn ist in der Berufsschule. Eine Landesverweisung hätte schwerwiegende Folgen für den Beschuldigten selbst als auch seine Familie und wäre für sie alle dramatisch: Er habe es mit sehr viel Aufwand geschafft, hierherzukommen und seine Familie nachzuziehen. Er habe mit seiner Frau darüber gesprochen und es habe sie sehr schwer belastet und einen grossen Streit gegeben. Er habe sich zusammen mit seiner Familie hier eingelebt und die Kinder hätten sich sehr gut integriert. Für ihn und seine Frau sei die Priorität im Moment ihre Jobs. Aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit besuchten sie beide seit 8–10 Monaten zweimal in der Woche einen Deutschkurs (Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 8–14; ferner Urk. 52 S. 11 f. und 14 ; Urk. 53/1–2).

3.1.2

Der Beschuldigte wurde weder in der Schweiz geboren, noch wuchs er hier auf. Er lebt heute erst seit knapp 4 Jahren in der Schweiz. Den allergrössten Teil seines Lebens verbrachte er in Albanien, wo er auch heiratete und seine Kinder auf die Welt kamen. Auch beruflich hat er in Albanien eine Lehre absolviert und als Maurer gearbeitet. Wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz integriert: Er geht einer regelmässigen Arbeit nach und ist nicht von der Sozialhilfe abhängig. Es ist aber anderseits auch nicht ersichtlich, dass er in seinem Heimatland als gelernter Maurer keine Arbeit finden würde. Sozial ist der Beschuldigte in der Schweiz unterdurchschnittlich integriert. Er hat abgesehen von seiner Familie keine Bezugspersonen in der Schweiz. Er hat keine Freunde hier und seine Bekanntschaften beschränken sich auf die Nachbarn oder Arbeitskollegen. Auch spricht er kaum Deutsch und benötigte für seine Befragungen jeweils einen Albanisch-Dolmetscher. Schwerer wiegt hingegen der Umstand, dass die Ehefrau des Beschuldigten und seine beiden Kinder – und damit seine Kernfamilie – in der Schweiz leben. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im

Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 5.5.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2;6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; je m.w.H.). Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (Urteile des Bundesgerichtes 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4;6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; je m.w.H.). Eine Rückkehr in ihr Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist solchen Kindern jedoch zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichtes 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2; je m.w.H.). Die Ehefrau des Beschuldigten lebt – wie der Beschuldigte selber – seit knapp 4 Jahren in der Schweiz, die beiden Kinder seit ca. 3 1/2 Jahren. Bis zum Umzug in die Schweiz im Jahre 2022 sind die Kinder in Albanien aufgewachsen. Auch wenn die Kinder aufgrund ihres Alters nun einige Jahre in der Schweiz verbracht haben, ist ihnen ein Umzug zurück in ihr Heimatland zumutbar, haben sie doch den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht und verfügen damit über einen ausreichenden Bezug zu ihrem Heimatland. Sie haben dort bereits die Schule besucht, kennen die Kultur und sprechen die Sprache.

3.1.3

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Härtefall auszugehen ist.

3.2

Folglich muss auch nicht mehr geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung oder die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn ein persönlicher Härtefall vorliegen würde – eine Landesverweisung auszusprechen wäre, da die Interessen der Schweiz an der Landesverweisung vorliegend eindeutig die Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3.2.1

Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die

Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichtes 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.1;6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.3; je m.w.H.).

3.2.2

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.3;6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; je m.w.H.). Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Heimatstaat (Urteil des Bundesgerichtes 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Verweis auf Urteile des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 57; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; und m.w.H.). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die Dauer der Ehe, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR Üner gegen Niederlande, a.a.O., § 57; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile des Bundesgerichtes 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5;6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.4; je m.w.H.). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und wie das Sorge- und Obhutsrecht geregelt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8;7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.4; je m.w.H.). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen,

ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichtes 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2;6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; je m.w.H.).

3.2.3

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seiner Ehepartnerin und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet aber kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (Urteile 6B_518 vom 6. März 2024 E. 5.2.5;7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3; je m.w.H.). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – jedoch als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.5;7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.5.1; je m.w.H.). Dies ist dann der Fall, wenn die nationalen Behörden nicht hinreichend nachweisen können, dass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütztes Recht in Bezug auf die damit verfolgten Ziele verhältnismässig ist und einem dringlichen sozialen Bedürfnis ("pressing social need") entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.1, m.w.H.).

3.2.4

Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, jedoch ausserordentlicher Umstände, damit das private In- teresse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichtes 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5,6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1;7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5; je m.w.H.).

3.2.5

Vorliegend liegt weder eine besonders lange noch intensive Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz vor. Die sozialen und kulturellen Bindungen zur Schweiz sind unterdurchschnittlich, der Beschuldigte spricht nicht einmal Deutsch. Die wirtschaftliche Integration ist als durchschnittlich und neutral zu werten, immerhin ist der Beschuldigte angestellt und bezieht keine Sozialhilfe. Von einer ausserordentlichen Integration kann jedoch keine Rede sein. Hingegen ist der Beschuldigte aufgrund seiner familiären Situation in Albanien (Vater und Bruder), der Schulbildung und Lehre in Albanien und der erst kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch eng mit seinem Heimatland verbunden. Auf Seiten der öffentlichen Interessen an einem Landesverweis wiegt die Anlasstat schwer. Der Beschuldigte hatte Umgang mit einer erheblichen Menge an Heroin und Kokain, welche zu den gefährlichsten Drogen zählen, und gefährdete dadurch die Gesundheit sehr vieler Menschen in der Schweiz. Der Grenzwert für die Qualifikation als schwerer Fall wurde um ein Vielfaches überschritten. Auch wenn dem Beschuldigten im Rahmen des Strafvollzugs als Ersttäter vermutungsweise eine günstige Prognose gestellt wird, kann von echter Reue und Einsicht nicht gesprochen werden. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt das persönliche Interesse auf Verbleib in der Schweiz.

3.3

Die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der erheblichen Menge an Heroin und Kokain und dem besonders grossen Gefährdungspotenzial sowie angesichts des Verschuldens im nicht mehr leichten bis mittleren Bereich rechtfertigt sich – entgegen der Verteidigung – keine Landesverweisung am untersten Rand der Bandbreite von 5–15 Jahren. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 36).

4.

Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen

4.1

Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizerischen Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2;6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2;6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je m.w.H.). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2;6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2;6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je m.w.H.). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.1;6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; je m.w.H.).

4.2

Als bulgarischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit nachgeht, steht der Beschuldigte grundsätzlich unter dem Schutz des FZA.

4.3

Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Der Beschuldigte hatte Umgang mit insgesamt 268.95 Gramm reinem Heroin sowie 299.4 reinem Kokain. Das sind erhebliche Mengen, welche die Grenzwerte für einen qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massiv überschreiten. Dies stellt praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar und berechtigt die Schweiz zur Anordnung von Entfernungsmassnahmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng. Die Erfüllung des Tatbestands des "Drogenhandels" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichtes 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1). An die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit sind entsprechend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.3). Es genügt ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko. Nachdem der Beschuldigte nur sehr beschränkt geständig war und viele Fragen offen blieben, kann von einer echten Einsicht und Reue in seine Tat nicht ausgegangen werden. Es verbleibt damit ein potenzielles konkretes Rückfallrisiko. Anders als bei der Prüfung des (teil-) bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 resp. 43 StGB besteht in diesem Zusammenhang schliesslich keine Vermutung einer günstigen Prognose.

4.4

Das FZA steht somit der Landesverweisung nicht entgegen. Es ist eine Landesverweisung anzuordnen.

5.

Fazit

Da der obligatorischen Landesverweisung des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB weder ein persönlicher Härtefall noch das FZA entgegen stehen, ist eine solche für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Vorinstanzliche Kostenauflage

Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

2.

Kosten des Berufungsverfahrens

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1;6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1; je m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.3;6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1, m.w.H.).

2.2

Der Beschuldigte, welcher einen Schuldspruch (gestützt auf einen teilweise abweichenden Sachverhalt inkl. abweichender rechtlicher Würdigung) beantragt, unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

2.3

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 26.17 Stunden und Auslagen von Fr. 67.50 ein, was einen Gesamtbetrag von Fr. 6'296.70 (inkl. 8,1 % MwSt.) ergibt (Urk. 54). Die Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Verteidigers sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dieser ist daher im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'300.– (inkl. 8,1 % MwSt.) einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Oktober 2024 bezüglich Dispositivziffern 5 und 6 (Einziehungen) sowie 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, wovon 70 Tage durch Haft erstanden sind.

3.

Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

4.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

6.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

7.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. Oktober 2025

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tresch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 40, Art. 43, Art. 47, Art. 50, Art. 51 und Art. 66a — gelesen in der Fassung vom 1. August 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.