SB250075
Nötigung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250075-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 22. Mai 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. August 2024 (GG240009)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2024 (Urk. D1/35) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes wird abgesehen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
8. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 1'500.– Auslagen Obergericht des Kantons Zürich III. StrK. Fr. 156.– Entschädigung Zeuge
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– zu bezahlen.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; Urk. 80 S. 2)
1. A._____ sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.
2. Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. A._____ sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang der ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten.
5. A._____ sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 68)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung der Privatklägerin (B._____): (Urk. 82 S. 2; vgl. auch Urk. 69)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten A._____ gemäss heute eingereichter Honorarnote (inkl. MWST und Barauslagen) vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Es sei der Privatklägerin das schriftlich begründete Urteil zuzustellen.
Erwägungen
I. Verfahren
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. August 2024 wurde der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft. Im Weiteren wurde von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes abgesehen und über die Zivilansprüche der Privatklägerin befunden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 55 bzw. Urk. 61 S. 58 f.).
2.
Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. September 2024 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 57). Nach Erstattung der Berufungsschrift vom 18. Februar 2025 (Urk. 63) wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft am 21. Februar 2025 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Gleiches tat die Privatklägerin mit ihrer Eingabe vom 5. März 2025 (Urk. 69).
3.
In der Folge wurde auf den 6. Februar 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71) und die Gemeinde C._____ mit Schreiben vom 30. Januar 2026 von Amtes wegen um Auskunft über das steuerbare Einkommen und Vermögen des Beschuldigten ersucht (Urk. 73), worauf am 3. Februar 2026 entsprechende Unterlagen am hiesigen Gericht eingingen (Urk. 75/1-8). Tags darauf musste der geplante Verhandlungstermin jedoch wegen Krankheit eines Mitglieds der Gerichtsbesetzung abgesagt werden (Urk. 76).
4.
Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 22. Mai 2026 angesetzt (Urk. 77). Zum Verhandlungstermin erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden dem Beschuldigten die im Vorfeld bei der Gemeinde C._____ eingeholten Steuerunterlagen zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. II S. 7 f.). Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erging das vorliegende Urteil, welches sämtlichen Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde, nachdem der Beschuldigte und die Vertreterin der Privatklägerin auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (Prot. II S. 12; Urk. 84 f.).
II. Prozessuales
1.
Die Verteidigung hat im Laufe der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO am 18. Februar 2025 eine Eingabe unter dem Titel der Berufungserklärung eingereicht, welche sich bei näherer Betrachtung als schriftliche Berufungsbegründung präsentiert (vgl. Urk. 63). Dieses Vorgehen ist insofern problematisch, als vorliegend ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen ist, welches vorgängig eine Erklärung darüber verlangt, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden und was der Beschuldigte in zweiter Instanz konkret abgeändert haben will (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO), während die Begründung dieser Anträge vor Schranken im Rahmen eines mündlichen bzw. unmittelbaren Verfahrens vorgetragen wird (Art. 405 Abs. 1 StPO). Eine Rückweisung der eingereichten Rechtsschrift an die Verteidigung zur Verbesserung der Mängel erscheint indessen nicht zweckmässig, da vorliegend aufgrund der gestellten Berufungsanträge genügend ersichtlich ist, dass das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten wird (vgl. Urk. 63 S. 2) und die Gegenparteien gegen das besondere Vorgehen der Verteidigung auch nicht opponiert bzw. mit einer schriftlichen Berufungsantwort reagiert haben. Nachdem die Verteidigung die Berufungsanträge anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen ihres Plädoyers wiederholte und ergänzend begründete (Urk. 80 S. 2 ff.), wird das gesetzlich vorgesehene mündliche Verfahren mit dem genannten Vorgehen auch nicht seines Sinngehaltes entleert.
2.
Geht aus der Berufungsschrift der Verteidigung vom 18. Februar 2025 – wie soeben dargelegt – rechtsgenügend hervor, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. August 2024 vollumfänglich angefochten wird, so erschliesst sich daraus gleichzeitig auch, dass in besagter Eingabe keine Einschränkung der Berufung vorgenommen wurde, weshalb das angefochtene Urteil grundsätzlich in sämtlichen Punkten umfassend zu überprüfen ist (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Eine Ausnahme ergibt sich indessen hinsichtlich der Dispositivziffer 4, mit welcher die Vorinstanz von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots absah, da der Beschuldigte diesbezüglich in zweiter Instanz nicht beschwert ist und demzufolge kein Interesse an einer Anfechtung hat, so dass die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils vorab mittels Beschluss rechtskräftig erklärt werden kann.
III. Schuldpunkt
1.
Anklagevorwurf
1.1
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 5. Februar 2024 zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin im Zeitraum von ca. 1. Januar 2017 bis 9. Juli 2020 mittels verschiedener wiederholter Verhaltensweisen (wie namentlich unerwünschtem Blickkontakt, Beobachtungen von seinem Balkon und seinem Fahrzeug aus, Schimpftiraden und Nachfahrten mit seinem Fahrzeug) derart intensiv belästigt, dass sie sich massiv in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gesehen habe und überdies gezwungen gewesen sei, ihr tägliches Verhalten anzupassen, was sie derart erheblich in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt habe, dass von einer Beschränkung der Handlungsfreiheit auszugehen sei (Urk. 35 S. 4 f.).
1.2
Der Beschuldigte habe bei seinem Verhalten um all diese möglichen Konsequenzen auf das Leben der Privatklägerin gewusst und solche zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 35 S. 5).
2.
Anklageprinzip
2.1
Die Verteidigung macht zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und rügt in diesem Zusammenhang insbesondere die zeitliche Unbestimmtheit der eingeklagten Vorgänge (Urk. 53 S. 7 f.; Urk. 63 S. 9 ff.; Urk. 80 S. 3 ff.). Betreffend die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welchen nichts hinzuzufügen bleibt (vgl. Urk. 61 S. 7 f.).
2.2
Der Verteidigung ist hinsichtlich ihrer Rüge insofern zuzustimmen, als die Anklageschrift für den eingangs genannten Deliktszeitraum von ca. 1. Januar 2017 bis 9. Juli 2020 (vgl. Urk. 35 S. 2) im Abschnitt zum konkreten Tatvorgehen für weite Teile keine eindeutig zuordenbaren Handlungen enthält, aufgrund welcher über ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten befunden werden könnte. Wenn die Vorinstanz auch für diese Zeitspannen pauschal darauf hinweist, zeitliche Unbestimmtheiten in der Anklage stünden einer Verurteilung der beschuldigten Person nicht entgegen (vgl. Urk. 61 S. 8), so vermag dies für den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, da der Beschuldigte zumindest wissen muss, welches Verhalten ihm in welchem zeitlichen Rahmen konkret vorgeworfen wird, was für die Zeitspanne vom 1. Januar 2017 bis anfangs April 2018 jedenfalls nicht zutrifft. Zwar wird in der Anklage in diesem Zusammenhang zunächst allgemein auf die Dossiers 4, 6 und 8 verwiesen und in der Folge ausgeführt, der Beschuldigte habe im besagten Zeitraum zu nicht näher bestimmten Daten Blickkontakt zur Privatklägerin aufgenommen, diese beobachtet und Schimpftiraden von seinem Balkon aus geschrien (unter anderem auch wegen dem Benzinrasenmäher oder dem Grillrauch), doch ist diese Umgrenzung und Umschreibung zu allgemein gehalten, um dem Beschuldigten für die Zeitspanne von rund eineinhalb Jahren zwischen dem 1. Januar 2017 und anfangs April 2018 eine effiziente Verteidigung zu ermöglichen, worauf in ähnlichem Zusammenhang im Übrigen auch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2022 betreffend Dossier 1 hingewiesen wird (vgl. Urk. D1/22 S. 3). Darüber hinaus wird betreffend Dossier 4 im Polizeirapport vom 11. Januar 2018 ein Deliktszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. November 2017 angegeben, wobei aus den Beilagen zum Rapport ersichtlich wird, dass der in dieser Phase tobende Nachbarschaftsstreit vor allem den Vater D._____ und nur sekundär den vorliegend beschuldigten Sohn A._____ betraf (vgl. Urk. D4/1-2; vgl.
2.3
Für den weiteren Verlauf des relevanten Deliktszeitraums ab Anfang April 2018 enthält die Anklageschrift dann aber konkretere Tathandlungen mit weitestgehend präzisen Datumsangaben, aufgrund welcher das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten hinreichend umschrieben wird. Wenn die Verteidigung über diese Angaben hinaus fordert, dass jeder Vorfall auch noch mit einer konkreten Uhrzeit zu versehen sei (vgl. Urk. 63 S. 9 ff.; Urk. 80 S. 4), so überspannt sie insofern die Anforderungen an das Anklageprinzip, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die einzelnen Vorfälle in dieser späteren Zeitspanne aufgrund der monierten Ungenauigkeiten nicht genügend voneinander abgrenzen liessen. Weshalb denn auch gerade sogenannte "Stalking-Fälle" einer besonders dichten Umschreibung des Tatgeschehens bedürften, vermag die Verteidigung weder mit der Lehre noch mit
einer einschlägigen Praxis zu begründen. Für den Zeitraum zwischen Anfang April 2018 und dem 9. Juli 2020 genügt die Anklageschrift mithin den Anforderungen des Anklageprinzips, wobei es hier – wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festhält – auch nicht schadet, wenn teilweise lediglich eine bestimmte zeitliche Phase (wie namentlich der April 2018) angegeben wird, soweit diese Phase überschaubar und hinreichend klar umgrenzt ist. Auf die Anklage ist demnach unter Berücksichtigung der erwähnten zeitlichen Einschränkung einzutreten.
3.
Grundsatz "ne bis in idem"
3.1
Die Verteidigung macht sodann geltend, dass zwei der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen des Beschuldigten bereits rechtskräftig beurteilt worden seien, weshalb es nicht angehe, diese vorliegend erneut zum strafrechtlich relevanten Thema zu erheben, da diesfalls der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt sei (Urk. 63 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 80 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich zur ersten diesbezüglichen Tathandlung vom April 2018 (vgl. Urk. 35 S. 3: Zügiges und aggressives Einparken) dahingehend geäussert, es sei zu Gunsten des Beschuldigten nicht auszuschliessen bzw. durchaus möglich, dass der besagte Vorwurf bereits mit Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2022 beurteilt worden sei und deshalb per se keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Beschuldigten nach sich ziehen dürfe, doch bedeute dies nicht, dass der entsprechende Sachverhalt im Rahmen einer Gesamtwürdigung unberücksichtigt bleiben müsse bzw. in die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einbezogen werden könne (Urk. 61 S. 6). Dieser Einschätzung widersprach sie indessen später insofern, als sie die Tathandlung des zügigen und aggressiven Einparkens im April 2018 wegen der möglichen Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, welcher der erwähnten Einstellungsverfügung zugrunde lag, nicht als erstellt erachtete und diese auch nicht in die rechtliche Würdigung einbezog (Urk. 61 S. 35). Mit Bezug auf die zweite von der Verteidigung erwähnte Tathandlung vom 30. Juni 2020 (vgl. Urk. 35 S. 4: Verstoss gegen erteiltes Hausverbot), welche bereits mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 abgeurteilt wurde, vertrat die Vorinstanz eine ähnliche Sichtweise, wobei sie den entsprechenden Sachverhalt infolge des ergangenen Schuldspruches in die Würdigung des vorliegenden Falles einbezog (Urk. 61 S. 6 f. und S. 38).
3.2
Mit der Verteidigung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es in der Tat nicht unproblematisch erscheint, bestimmte Tathandlungen, welche bereits von einer zuständigen Strafbehörde abschliessend beurteilt wurden, in einem später eingeleiteten Verfahren erneut zur Grundlage eines strafrechtlich relevanten Vorwurfes zu erheben. Es ist insbesondere mit Blick auf die Strafzumessung namentlich bei der Bildung einer Zusatzstrafe zu bedenken, dass diesfalls die virulente Gefahr besteht, dass ein und derselbe Vorgang doppelt zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt wird. Wie es sich damit konkret verhält, kann für das vorliegende Verfahren indessen offen bleiben, da es – wie noch zu zeigen sein wird – für den Schuldpunkt nicht darauf ankommt, ob die beiden strittigen Tathandlungen in die Beurteilung einbezogen werden oder nicht.
4.
Sachverhalt
4.1
Der Beschuldigte hat die inkriminierten Vorgänge mehrheitlich nicht zugestanden und ein strafrechtliches Fehlverhalten grundsätzlich in Abrede gestellt (vgl. Urk. D8/3 S. 3: "Ich weiss nicht, wieso sie Anzeige gemacht hat. Ich habe ihr nichts zu Leide getan"). Soweit er gewisse Tathandlungen bestätigte, sah er darin im Kontext des erhobenen Vorwurfes zumindest kein nachstellendes oder belästigendes Verhalten, welches bei der Privatklägerin einen entsprechenden Taterfolg hätte bewirken können (vgl. Urk. D8/3 F/A 33 ff.; Urk. 53 S. 7 ff.). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung hielt er jeweils an seinem Standpunkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine früheren Aussagen, soweit er sich noch zum Anklagevorwurf äusserte (vgl. Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 63 S. 34 ff.).
4.2
Nachdem der relevante Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in zentralen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die in der Anklage genügend konkret umschriebenen Tatvorgänge unter Berücksichtigung der geltenden Beweisgrundsätze rechtsgenügend erstellen lassen, wobei die beiden Vorgänge vom April 2018 (zügiges und aggressives Einparken) und vom 30. Juni 2020 (Verstoss gegen erteiltes Hausverbot) unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.2.).
4.3
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum Sachverhalt die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 61 S. 9 ff.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Die im Recht liegenden Beweismittel werden im angefochtenen Urteil ebenfalls vollständig identifiziert und in der Folge im Einzelnen korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 61 S. 9 f. und S. 15 ff.). Es handelt sich dabei vorab um die Aussagen der Urk. D7/5+6; Urk. D8/3+4; vgl. auch Prot. I S. 7 ff.), doch befinden sich auch diverse Einvernahmen befragter Zeugen (Urk. D1/31/1.1-4) sowie diverse Bildaufnahmen Urk. D7/4; Urk. D8/2), welche grundsätzlich ebenfalls relevante Aufschlüsse zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts zu geben vermögen. Zudem liegen die Akten des Gewaltschutzverfahrens im Recht, welches die Privatklägerin im Juli 2020 gegen den Beschuldigten anstrengte (vgl. Urk. D8/5). Die Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht ausser Frage, zumal seitens des Beschuldigten diesbezüglich auch keinerlei einschlägige Rügen vorgebracht wurden.
4.4
Vorliegend soll der Beschuldigte spätestens ab Anfang des Jahres 2017 gegenüber der Privatklägerin gewisse Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, welche diese als belastend empfand und entsprechend zur Anzeige brachte (vgl. Urk. D1/1), ohne dass die geschilderten Nachstellungen und Belästigungen aber in rechtsgenügender Weise in die verfahrensgegenständliche Anklage eingeflossen sind (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.). Für die Zeit ab April 2018 vermochte die Privatklägerin diese Verhaltensweisen dann teilweise derart präzise zu benennen, dass sie als konkrete Tathandlungen Eingang in die vorliegende Anklageschrift gefunden haben. Allerdings handelt es sich in einer ersten Phase lediglich um zwei Tatvorgänge im April 2018 (Balkonreinigung und zügiges Einparken), wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zweite Vorgang strafrechtlich bereits rechtskräftig beurteilt und mit Verfügung vom 14. Februar 2022 eingestellt wurde (vgl. vorstehend Ziffer 3.). Für die Folgezeit lassen sich dann erst wieder ab April 2020 einschlägige Vorwürfe in der Anklageschrift finden, so dass die beiden Vorkommnisse vom April 2018 von vornherein noch nicht als Teil einer systematischen Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin gesehen werden können, zumal sie
relativ isoliert dastehen. In der Zeit ab dem 18. April 2020 sollen sich dann allerdings die belästigenden Handlungen des Beschuldigten gehäuft haben, wobei diese über einen Zeitraum von knapp drei Monaten nahezu ununterbrochen fortgedauert haben sollen, bis ihnen die von der Privatklägerin eingeleiteten Gewaltschutzmassnahmen vom 10. Juli 2020 offenbar Einhalt geboten. Für den Fall, dass diese Handlungen (zumindest mehrheitlich) rechtsgenügend erstellt werden können, zeigt sich mithin für die besagte Phase ein Vorgehensmuster des Beschuldigten, welches nicht mehr an Zufälle oder Bagatellen glauben lässt, sondern als Ausdruck einer systematischen Belästigung erscheint, in deren Zentrum eindeutig die Privatklägerin stand.
4.5
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Würdigung des insofern noch massgebenden Sachverhaltes ausführlich mit den im Recht liegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass diese ein schlüssiges Gesamtbild ergeben, anhand dessen sich die eingeklagten Geschehnisse grundsätzlich erstellen lassen (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). Das vorinstanzliche Urteil äussert sich in einem ersten Schritt zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 61 S. 12 ff.), bevor in einer einlässlichen Aussagewürdigung die beweisrelevanten Angaben der Privatklägerin und der Zeugen der Sachdarstellung des Beschuldigten gegenübergestellt werden, wobei die jeweilige Version der Privatklägerin nicht zuletzt aufgrund der grundsätzlichen Übereinstimmung mit den entsprechenden Aussagen der Zeugen als glaubhafter bewertet wird als die entgegengesetzten Schilderungen des Beschuldigten, wonach es nie zu solchen Vorfällen gekommen sei bzw. seine punktuell zugestandenen Handlungen nie auf die Privatklägerin gemünzt gewesen seien (Urk. 61 S. 30 ff.).
4.6
Der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der Vorinstanz kann grundsätzlich gefolgt werden. Zwar ist ihre anfängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, welche sie als kaum tangiert erachtet, insofern differenzierter zu betrachten, als sämtliche im Zeugenstand befragten Personen unbestrittenermassen in einem mehr oder weniger starken Näheverhältnis zur Privatklägerin und/oder deren Geschäftsbetrieb standen, was grundsätzlich eine gewisse Neigung nahelegt, möglichst günstig für die Privatklägerin auszusagen, doch ergibt die deshalb mit
entsprechender Vorsicht vorzunehmende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen keine Anhaltspunkte, dass die besagten Zeugen nicht doch in der Lage waren, sich unbefangen zur Sache zu äussern, zumal mit der Vorinstanz zutreffend ist, dass im Zeitpunkt der Aussagen namentlich des Ex-Freundes der Tochter der Privatklägerin (E._____) sowie des ehemaligen Angestellten des Motorradbetriebes der Privatklägerin (F._____) bereits eine solide Distanz zur Privatklägerin herrschte, weshalb namentlich diese beiden Zeugen bei ihrer Sachdarstellung keine Befürchtungen hinsichtlich irgendwelcher Konsequenzen im privaten oder beruflichen Kontext hegen mussten.
4.7
Was sodann die konkrete Beweiswürdigung betreffend die ab April 2020 eingeklagten Tathandlungen betrifft, so kann der Verteidigung vorab nicht beigepflichtet werden, wenn sie die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin als lückenhaft bzw. äusserst vage einstuft und sie demzufolge als weitgehend wertlos betrachtet (vgl. Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 8 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz zu konstatieren (vgl. Urk. 61 S. 18 f.), dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Aussagen zu den Vorfällen ab April 2020 in den beiden einschlägigen Einvernahmen vom 3. Juli 2020 (Urk. D8/4) und vom 8. April 2021 (Urk. D1/9) plausibel und im Wesentlichen konstant aussagte, wobei ihre entsprechenden Angaben angesichts von geschilderten Nebensächlichkeiten und eigenen psychischen Befindlichkeiten tatsächlich erlebt wirken und keinerlei auffällige Übertreibungen enthalten, welche den Eindruck aufkommen liessen, sie wolle den Beschuldigten angesichts des jahrelangen Streites zu Unrecht einer (weiteren) strafrechtlichen Verurteilung zuführen.
a) Namentlich betreffend die Schussabgabe vom 18. April 2020 sagte die Privatklägerin anschaulich aus, wie sie – nach diversen einschlägigen Vorfällen im Vorfeld – auch an besagtem Samstag das ihr bereits bekannte Zischen in ihrem Garten wahrgenommen habe, ohne dass sie den Beschuldigten an diesem Abend selbst gesehen habe. In der Folge habe dann ihr Nachbar angerufen und sie avisiert, dass er den Beschuldigten auf dem Balkon mit einem Gewehr gesehen und davon ein Foto gemacht habe. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin für diesen Abend ein, nicht sagen zu können, wohin der Beschuldigte bei seiner Schussabgabe konkret gezielt habe (Urk. D7/6 F/A 7 ff.; vgl. auch Urk. D1/9 F/A 30 ff. und
b) Zum eingeklagten Anstarren bzw. Beobachten sowie Anschreien bzw. Kommentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste im Rahmen der Ereignisse vom 25. und 26. April, vom 3., 9.,17./18. und 25. Mai, vom 1./2., 23., 28. und 30. Juni sowie vom 1./2., 4. und 9. Juli 2020 ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin ab dem 25. April 2020 begann, tagebuchähnliche Notizen zu verfassen, mit denen sie die vorgenannten Vorkommnisse chronologisch festhielt (vgl. Urk. D8/4 F/A 5). In der Folge äusserte sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. April 2021 eindeutig und unmissverständlich zu diesen Vorfällen, wobei entgegen der Verteidigung auch diesbezüglich weder Übertreibungen noch grobe Widersprüchlichkeidie Privatklägerin in der zweiten Einvernahme teilweise präziser äusserte, so tat sie dies auf entsprechende Nachfrage hin, um dem Befragenden die Situation genauer zu erklären (vgl. dazu anschaulich bspw. Urk. D1/9 F/A 136 ff.). Dabei mag es sein, dass die mit der Zeit zunehmend sensibilisierte Privatklägerin einzelne der geschilderten Ereignisse überbewertete und somit noch nicht jedes Aufstehen des Beschuldigten auf seinem Balkon mit Blick in ihre Richtung auch tatsächlich mit einem eigentlichen Fixieren bzw. Anstarren ihrer Person gleichgesetzt werden kann, doch bleibt es aufgrund ihrer ansonsten glaubhaften Angaben im Kern dabei, dass der Beschuldigte sie regelmässig von seinem Balkon aus beobachtete und dabei entsprechend ihrer authentischen Schilderungen mittels Geräuschen und bisweilen auch abschätzigen Kommentaren auf sich aufmerksam machte (vgl. statt vieler Urk. D1/9 S. 26 f.: Frage: "Was kommentiert er denn? Können Sie mir ein Beispiel nennen?" Antwort: "Er beschimpft… Im Detail… «Futzdummi Wiiber». Wenn ich mit jemandem spreche"). Dass die Privatklägerin solche prägnanten Äusserungen erfunden haben könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, mutet dabei lebensfremd an, zumal sie entsprechende Darstellungen erst auf konkrete Nachfrage zu Protokoll gab, ohne den Beschuldigten gleich zu Beginn undifferenziert in ein schlechtes Licht zu stellen.
Besonders einprägsam muss für die Privatklägerin in diesem Zusammenhang der Vorfall vom 1. Juni 2020 gewesen sein, als der Beschuldigte anlässlich der Geburtstagsfeier ihrer Tochter die ankommenden Gäste kommentierte und in der Folge die gesamte Feier in einschlägiger Manier von seinem Balkon aus beobachtete. Die Privatklägerin schilderte in ihren beiden Einvernahmen denn auch spontan und detailliert, wie der Beschuldigte fortwährend Kommentare über die Kolleginnen ihrer Tochter abgegeben habe und später zwecks weiterer Beobachtung in den oberen Stock disloziert sei, nachdem man den Sonnenschirm zwecks che Schilderungen wirken besonders authentisch und stärken den Eindruck, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen auch diesbezüglich selbst Erlebtes wiedergegeben hat.
c) Das mehrfache Nachfahren, Aufsuchen und Beobachten der Privatklägerin bei den Geschäftsräumlichkeiten (an der G._____-strasse ... in C._____) am 25./26. April, am 25. Mai, am 20. Juni sowie am 4. Juli 2020 wurde von der Privatklägerin nach dem gleichen Muster (gestützt auf ihre schriftlichen Notizen) erfragt. Auch in diesem Zusammenhang finden sich in ihren entsprechenden Aussagen keine plötzlichen Strukturbrüche oder unauflösbaren Widersprüchlichkeiten, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung in Frage stellen würden (vgl. dazu exembezüglich vorbringt, die Privatklägerin habe sich anlässlich ihrer zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft im April 2021 nicht mehr an Einzelheiten erinnern können und die Vorfälle am Schluss lediglich noch pauschal bestätigt (Urk. 53 S. 17 f.; Urk. 63 S. 18 ff.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade bei einer Mehrzahl von gleichgelagerten Vorfällen naturgemäss schwer fällt, bestimmte Einzelheiten voneinander zu unterscheiden bzw. konkret einem der jeweiligen Vorfälle zuzuordnen, zumal diese vorliegend im Zeitpunkt der zweiten Befragung schon rund ein Jahr zurücklagen.
4.8
Mit Bezug auf die fallrelevanten Aussagen der Zeugen H._____, I._____, E._____ und F._____ kann sodann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese die Darstellung der Privatklägerin jeweils zu stützen
vermögen. Zwar ist der Verteidigung diesbezüglich zuzugestehen, dass die konkreten Ausführungen für sich allein kaum eine rechtsgenügende Erstellung des massgebenden Sachverhaltes erlauben würden, doch ist der Umstand, dass die einzelnen Zeugen für verschiedenste eingeklagte Ereignisse grundsätzlich gleichlautende Versionen zu Protokoll gaben, ohne dass – im Sinne einer eigentlichen Verschwörung – eine jeweilige vorgängige Absprache untereinander ersichtlich wäre, jedenfalls als Realitätskriterium mit Bezug auf die einschlägigen Aussagen der Privatklägerin zu würdigen. So gab der Zeuge H._____ bettreffend den Schiessvorfall vom 18. April 2020 zu Protokoll, auch er habe im Laufe der andauernden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schon Schüsse wahrgenommen, die der Beschuldigte in Richtung ihres Grundstückes abgegeben habe, wobei er diese zeitlich indessen nicht (mehr) genau zu verorten vermochte (vgl. Urk. D1/31/1.1 F/A 31 ff.). Der Zeuge H._____ lieferte sodann ein mögliches Motiv bzw. einen Grund für die zunehmende Eskalation des Nachbarschaftsstreits, indem er zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei anfangs verschiedentlich unerwartet bei ihnen im Garten aufgetaucht, worauf ihm die Privatklägerin eines Tages mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wünsche (vgl.
Der Zeuge I._____ bestätigte in seiner Einvernahme das mehrfache Hinunterschreien des Beschuldigten und dessen Beobachten der Privatklägerin von seinem Balkon aus sowie auch die Aufenthalte des Beschuldigten auf dem der Geschäftslokalität an der G._____-strasse ... in C._____ gegenüberliegenden Parkplatz (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 11 f. und F/A 19 f.). Schliesslich beschrieb er anschaulich die veränderten Lebensgewohnheiten der Privatklägerin, als er zu Protokoll gab, wie er mit ihr einmal von den besagten Geschäftsräumlichkeiten zu ihr nach Hause disloziert sei und die Privatklägerin dabei eine besondere Route bzw. einen besonderen Eingang gewählt habe (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 17).
Der Zeuge F._____ sagte im Rahmen seiner Einvernahme detailliert aus, wie es zu seinen Fotos des Beschuldigten mit dem Gewehr in der Hand gekommen sei und wie dieser zwischen der Balkonabschrankung hindurch auf etwas Unbekanntes in Richtung des Gartens der Privatklägerin gezielt habe (Urk. D1/31/1.4 F/A 15 ff.).
Wenn auch diese Fotos (vgl. dazu Urk. D7/4) nicht den Vorfall vom 18. April 2020 betreffen, so zeigen sie doch, dass der Beschuldigte schon bei anderer Gelegenheit auf seinem Balkon mit dem Luftgewehr hantierte und von dort aus mitunter in Richtung des Grundstückes der Privatklägerin zielte, weshalb dieser Umstand – genauso wie im Übrigen der auf diesem Vorfall basierende Strafbefehl vom 14. Februar 2022 (vgl. Urk. D1/22) – indiziell gut ins Bild der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin betreffend den Schiessvorfall passt.
Der Zeuge E._____, welcher als Freund der Tochter ab Januar 2020 in der Liegenschaft der Privatklägerin ein- und ausging, gab im Zusammenhang mit den inkriminierten Vorfällen an, der Beschuldigte habe von seinem Balkon aus des Öfteren sehr energisch hinuntergeschrien, wobei er sich an eine Situation noch besonders zu erinnern vermochte, als der Beschuldigte ihn einmal bei der Reinigung des Vorplatzes unvermittelt angeschrien habe, es sei jetzt genug mit der Arbeit, er wolle seine Ruhe haben (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 24 ff.). Weiter schilderte E._____, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Privatklägerin im Bereich der Kreubedrängt habe, indem er abwechselnd gebremst und wieder beschleunigt habe, so dass sein Fahrstil schwierig einzuschätzen gewesen sei (Urk. D1/31/1.2 F/A 15 ff.). Einmal habe er (der Zeuge E._____) sodann mitbekommen, wie ausgehend von der Liegenschaft des Beschuldigten ein Schuss gefallen sei, als die Privatklägerin mit ihrem Hund im Garten gewesen sei, und an einem anderen Tag habe er den Beschuldigten mit einer Waffe auf seinem Balkon herumhantieren sehen (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 33 ff.). Auch der Zeuge E._____ beschreibt mithin seitens des Beschuldigten ein Bedrängen mit dem Fahrzeug, ein Schreien vom Balkon aus sowie Schüsse mit einem (Luft-)Gewehr. Auch wenn er dabei die einzelnen Ereignisse zeitlich nicht genauer einzuordnen vermochte, fällt diesbezüglich doch auf, dass er exakt dieselben Vorkommnisse erwähnte, wie sie auch von der Privatklägerin und teilweise von anderen Zeugen geschildert wurden. Dabei sagte er bewusst zurückhaltend aus, um den Beschuldigten nicht unnötig falsch zu belasten (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 50: "Ich möchte keine falschen Aussagen machen […]").
4.9
Die in weiten Teilen konträr zu diesen Angaben stehenden Aussagen des Beschuldigten vermögen derweil am stimmigen Bild, welches von der Privatklägerin in Kombination mit den Aussagen der Zeugen von den einzelnen Vorfällen jeweils gezeichnet wird, nichts Relevantes zu ändern. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschuldigten von der Vorinstanz mitunter allzu rasch als blosse Schutzbehauptungen abqualifiziert wurden, was namentlich auf den Vorfall mit dem Luftgewehr zutrifft, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte auch bei dieser Gelegenheit (über das Grundstück der Privatklägerin hinweg) auf Tauben schoss, doch ist damit für den Beschuldigten in casu noch nichts gewonnen, da ein solch ungewöhnliches Gebaren, welches er selbst als unverhältnismässig bezeichnete (vgl. Urk. D7/5 F/A 15), grundsätzlich ohne Weiteres geeignet ist, die Nachbarschaft in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziffer 4.10.).
Weiter erscheint es auch nicht ganz passend, wenn die Vorinstanz betreffend die Ausführungen des Beschuldigten die bundesgerichtliche Rechtsprechung bemüht, wonach sich ein Täter im Bereich entlastender Tatsachen erklären können muss, wenn er ansonsten durch unumstössliche objektive Indizien belastet wird (vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_211/2024 vom 9. März 2026, E. 2.1.2.), da der Beschuldigte im Grunde keine konkreten Entlastungen vorbringt, sondern sich im Wesentlichen darauf beruft, seine punktuellen Handlungen hätten nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt, ohne dass ihn objektive Anhaltspunkte konkret belasten. Mit ihrer Rüge, die vorinstanzliche Aussagewürdigung verstosse gegen das grundlegende Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), vermag die Verteidigung allerdings nichts zu erreichen (Urk. 63 S. 25 f.; Urk. 80 S. 6 f.), denn es bleibt auch ausserhalb der genannten Rechtsprechung dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten im gesamten Kontext lebensfremd anmuten und nicht hinreichend zu erklären vermögen, weshalb es innerhalb von knapp drei Monaten tatsächlich zu einer derartigen Häufung von (angeblich zufälligen) Vorfällen mit Beteiligung der Privatklägerin gekommen sein soll. Der Umstand, dass der Beschuldigte gewisse Vorkommnisse gänzlich in Abrede stellt bzw. mit Nichtwissen bestreitet, zeigt in diesem Zusammenhang denn auch, dass selbst er letztlich nicht daran glaubt, dass sich die eingeklagte Kumulation von Ereignissen in einen zufälligen Kontext stellen lässt, zumal es sowohl bei der privaten als auch bei der geschäftlichen Liegenschaft der Privatklägerin zu solchen Aufeinandertreffen gekommen ist.
Im Sinne einer zusammenfassenden bzw. abschliessenden Kritik hält die Verteidigung schliesslich fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten mit grosser Skepsis gewürdigt habe, welche sie mit Bezug auf die Schilderungen der Privatklägerin und der Zeugen nicht gezeigt habe, was einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle (Urk. 63 S. 14 f.; Urk. 80 S. 8). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen kann dieser Kritik jedoch nicht gefolgt werden, zumal sie im Wesentlichen darauf basiert, dass die Verteidigung die Aussagen der Privatklägerin als lückenhaft, vage und teils widersprüchlich erachtet. Wie im Einzelnen aufgezeigt wurde, erscheinen die Depositionen der Privatklägerin zufolge zahlreicher Realitätskriterien und Übereinstimmungen mit den Schilderungen der befragten Zeugen allerdings glaubhaft, während die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet sind, diese ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich daraus kein plausibles Alternativszenario, welches zu erklären vermag, weshalb es zwischen April und Juli 2020 rein zufällig zu insgesamt 16 Zwischenfällen unter Einbezug der Privatklägerin gekommen ist und der daraus folgende Schluss auf ein schikanöses und belästigendes Verhalten seitens des Beschuldigten demzufolge nicht zutrifft.
4.10
Die übrigen Beweismittel sind – insoweit einhergehend mit der Verteidigung, welche gar von fehlenden objektiven Beweisen spricht (vgl. Urk. 63 S. 14; Urk. 80 S. 8) – von beschränkter Bedeutung, was namentlich auch die diversen aktenkundigen Fotoaufnahmen betrifft (vgl. insbesondere die Beilagen zu Urk. D1/7+8 und hen fällt aber immerhin auf, dass die Aufnahme vom Beschuldigten auf seinem Balkon mit einem (Luft-)Gewehr in der Hand (Urk. D7/4) die Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) am 18. April 2020 von seinem Balkon aus einen Schuss abfeuerte, indiziell zu stützen vermag. Dabei ist entgegen der Verteidigung offensichtlich, dass ein solches Gebaren unmittelbar geeignet ist, die direkte Nachbarschaft im Sinne eines belästigenden Verhaltens zu verunsichern und zu alarmieren, dies unabhängig davon, ob unmittelbar auf das eigene Grundstück gezielt wird oder auf Ziele ausserhalb, zumal die Nachbarn nicht wissen, wie gefährlich die verwendete Schussfeuerwaffe tatsächlich ist. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe jeweils bloss auf ihm lästige Tauben geschossen, ohne es auf die Privatklägerin abgesehen zu haben (Urk. 63 S. 24 f.), zielt damit ins Leere. Wären dem Beschuldigten stattdessen Schüsse unmittelbar auf das Grundstück der Privatklägerin nachweisbar, stünden denn auch noch weit gravierendere Straftaten zur Disposition als eine Nötigung.
4.11
Es ist nach all dem Gesagten mithin in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. April 2020 auf seinem Balkon mit einem Luftgewehr hantierte und dabei auch zumindest einen Schuss in Richtung des Grundstückes der Privatklägerin abfeuerte, welchen diese als Zischen wahrnahm, doch kann in diesem Zusammenhang nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, der Beschuldigte habe an jenem Abend tatsächlich das Grundstück der Privatklägerin im Visier gehabt, wobei sich diese Einschränkung indessen – wie gesehen – nicht entscheidend auf die Würdigung des Falles auswirkt.
Des Weiteren sind die Vorfälle betreffend das Anstarren bzw. Beobachten sowie das Anschreien bzw. Kommentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste insofern erstellt, als für die eingeklagten Daten zumindest von einem andauernden Beobachten durch den Beschuldigten mit teilweisem Hinunterschreien und Kommentieren vom eigenen Balkon herab auszugehen ist, wobei offen bleiben muss und kann, in welchem Mass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der einzelnen Vorfälle tatsächlich richtiggehend anstarrte bzw. fixierte.
Das Hinterherfahren bzw. Bedrängen der Privatklägerin im Strassenverkehr mit teilweisem späteren Beobachten an ihrem Arbeitsplatz an der G._____-strasse ... in C._____ ist für die eingeklagten fünf Daten ebenfalls erstellt, zumal der Zeuge E._____ solcherlei Gebaren des Beschuldigten für einen Vorfall explizit zu bestätigen vermochte, da er mit im Fahrzeug sass.
4.12
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es in casu – wie vorstehend aufgezeigt – zumindest ab dem Jahr 2017 durchaus eine längere Vorlaufphase
gab, in welcher zwar noch nicht von einem nötigenden Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, der Beschuldigte indessen nicht zuletzt aufgrund zweier Strafanzeigen der Privatklägerin (Urk. D1/1 und Urk. D6/1) erkennen musste, dass sein Verhalten auf diese einengend und teilweise auch verängstigend wirkte, zumal in jener Zeit seitens der Privatklägerin auch ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wurde, wobei es entgegen der Verteidigung keine Rolle spielt, dass dieses Verbot nicht die private, sondern die Geschäftsliegenschaft der Privatklägerin betraf. Dem Beschuldigten musste mithin im vorliegend relevanten Zeitraum ab April 2020 durchaus bewusst gewesen sein, dass seine die Privatklägerin in verschiedener Weise involvierenden Handlungen von deren Seite als stark belästigend empfunden wurden. Er musste vor diesem Hintergrund auch ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinem Vorgehen die Handlungsfreiheit der Privatklägerin nachhaltig beeinträchtigte, womit er eine solche Entwicklung zumindest in Kauf nahm.
5.
Rechtliche Würdigung
5.1
Am 1. Januar 2026 ist der neue Tatbestand der Nachstellung gemäss Art. 181b StGB in Kraft getreten, welcher das aus der Jägersprache stammende Phänomen des "Stalking" näher umschreibt und mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (vgl. Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 20. Juni 2025 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung; AS 2025 740; BBl 2024 751, 1219). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass dieses neue Recht unter irgendeinem Aspekt milder sein könnte als der herkömmliche Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welcher vorliegend zur Anklage gebracht wurde. Es bleibt demzufolge bei der Anwendung des alten Rechts, womit das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten – soweit erstellt – im Folgenden unter den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes nach Art. 181 StGB rechtlich zu würdigen ist.
5.2
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in den beiden Leitentscheiden BGE 129 IV 262 und BGE 141 IV 437 konkrete Leitlinien zur Würdigung von Tathandlungen mit Blick auf das Phänomen des "Stalking" ausgearbeitet hat, aufgrund welcher sich bestimmte Verhaltensweisen der beschuldigten Person unter Umständen unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren lassen. Zwar soll in diesem Zusammenhang gemäss herrschender Auffassung bei entsprechenden Einwirkungen auf eine spezifische Person im Alltag nicht allzu schnell auf eine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 181 StGB geschlossen werden, da solcherlei Aktionen unter die restriktiv zu handhabende Tatvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit fallen. Allerdings ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab einer gewissen Intensität regelmässiger Belästigungen davon auszugehen, dass einzelne Tathandlungen in ihrer Gesamtheit derart belastend werden können, dass sie einen nötigenden Charakter annehmen. Die Frage, wann die entsprechende Schwelle erreicht ist, kann nicht in allgemeiner Weise beantwortet werden, doch können sich Anhaltspunkte daraus ergeben, dass die Belästigungen trotz Gegenmassnahmen in Form von Strafanzeigen, Gewaltschutzgesuchen oder zivilrechtlichen Rechtsbehelfen fortgesetzt werden und damit etwas Zwanghaftes annehmen, was seitens der betroffenen Person mit guten Gründen als unberechenbar und entsprechend beunruhigend eingestuft werden kann. Ist die besagte Schwelle erreicht, so kann ab diesem Zeitpunkt jeder einzelnen Tathandlung nötigender Charakter zukommen, selbst wenn sie für sich alleine noch keine entsprechenden Auswirkungen zu zeitigen vermöchte (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.2.). Ist die Nötigungsschwelle hingegen (noch) nicht erreicht, bedeutet dies nicht automatisch, dass kein strafbares Verhalten vorliegt, denn im Rahmen einer zunehmend eskalierenden Auseinandersetzung können sich bereits von Beginn weg durchaus auch Verhaltensweisen ergeben, welche für sich allein eine Nötigung oder eine andere Straftat begründen.
5.3
Der Beschuldigte involvierte die Privatklägerin ab April 2020 innerhalb von knapp drei Monaten im Rahmen von nicht weniger als 16 belästigenden Aktionen wiederholt in sein Verhalten, so dass sich die Privatklägerin im Endeffekt gezwungen sah, ein Gewaltschutzbegehren gegen ihn anzustrengen (vgl. Urk. 8/5.1). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, aufgrund des Gefühlslebens der Privatklägerin könnten keine objektiven Schlüsse für die Tatbestandsmässigkeit des vorliegenden Falles gezogen werden, so geht sie damit insofern fehl, als das besagte Begehren tatsächlich in konkrete Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mündete, was durchaus als objektiver Anhaltspunkt für relevante Belästigungen des Beschuldigten anzusehen ist. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes präsentierten sich diese Belästigungen von ihrer Kadenz und ihrem Ausmass her als derart einschneidend für das Alltagsleben der Privatklägerin, dass sie selbst im Rahmen belastender nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr tolerierbar sind. Vielmehr erreichten die regelmässigen Einwirkungen des Beschuldigten im vorgenannten Tatzeitraum bis zum 9. Juli 2020 in der Gesamtbetrachtung eine derartige Intensität, dass sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vergleichbare Zwangswirkung wie eine physische Gewaltanwendung oder eine Androhung ernstlicher Nachteile auf die Privatklägerin entfalteten (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.1.1.). Ab April 2020 wies mithin jede erstellte Handlungsweise des Beschuldigten nötigenden Charakter auf und war insofern geeignet, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin massgeblich zu beschränken. Dass der Beschuldigte eine solche Entwicklung in Kauf nahm und damit zumindest eventualvorsätzlich handelte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4.12.).
5.4
Die Privatklägerin hat in dieser Hinsicht sodann anschaulich ausgeführt, dass sie aufgrund der immer wiederkehrenden Belästigungen des Beschuldigten bereits früh damit begonnen habe, ihre Lebensführung anzupassen, indem sie sich nicht mehr an jedem beliebigen Ort ihres Gartens aufgehalten oder ihr Haus jeweils über einen Umweg betreten habe, um sich den Handlungen und Beobachtungen des Beschuldigten zumindest teilweise zu entziehen. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit und der damit verbundene Leidensdruck verstärkten sich zunehmend, so dass sich die Privatklägerin schliesslich nur noch mit der Beantragung von Gewaltschutzmassnahmen zu helfen wusste, welche ihr schliesslich auch gewährt wurden. Bei dieser Ausgangslage kann mithin für die Frage der vollendeten Tatbegehung offen bleiben, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten darüber hinaus auch kausal dafür war, dass die Privatklägerin und ihr Ehemann den Geschäftsbetrieb verlegten, woran mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 12) aber nur schon aufgrund der zeitlichen Abfolge gewisse Zweifel bestehen, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass sich andere Anwohner in C._____ ebenfalls an den lärmigen Geschäftstätigkeiten der L._____
AG störten, wofür namentlich die Gründung der IG K._____-strasse ein entsprechendes Zeugnis ablegt (vgl. dazu Urk. 65/5+6).
5.5
Den wesentlichen Hintergrund der eskalierenden Ereignisse bildete der lärmintensive Geschäftsbetrieb der Privatklägerin und ihres Ehemannes, dessen Emissionen insbesondere auch den Beschuldigen als unmittelbaren Nachbarn zunehmend störten, wobei die diesbezüglich anvisierte Gemeinde C._____ keine Handhabe sah, in diesem Zusammenhang bei den verantwortlichen Geschäftsführern einzuschreiten. Inwiefern dies der einzige Grund für das Zerwürfnis war oder ob – wie die Vorinstanz spekuliert (Urk. 61 S. 34) – noch weitere Aspekte dafür verantwortlich waren, dass sich der Beschuldigte mit seinem Gebaren zunehmend auf die Privatklägerin fixierte, kann vorliegend offen bleiben, da dies weder für den Schuld- noch für den Strafpunkt relevant erscheint.
Selbst wenn vorliegend mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen per se noch (knapp) legal waren, so ist vor dem besagten Hintergrund kein legitimer Zweck bzw. kein legitimes Ziel ersichtlich, um seine derart störende und belästigende Verhaltensweise zu rechtfertigen. Vielmehr kann angesichts der besagten Vorgeschichte und mangels plausibler anderweitiger Erklärungen willkürfrei angenommen werden, dass es sich um unverhältnismässige Retorsionsmassnahmen mit schikanösem Charakter handelte, um die Privatklägerin am Ende womöglich definitiv aus ihrer Wohnliegenschaft zu vertreiben. Ein solches Gebaren begründet mithin positiv die Rechtswidrigkeit des eingeklagten Verhaltens des Beschuldigten, ohne dass zusätzliche Elemente hinzukommen müssten, um die Unzumutbarkeit dieses Verhaltens für die Privatklägerin zu begründen.
6.
Fazit
Der Beschuldigte ist demzufolge trotz des nunmehr eingeschränkten Deliktszeitraums vom 18. April 2020 bis 9. Juli 2020 auch in zweiter Instanz der (vollendeten) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
1.
Anwendbares Recht
Wie vorne bereits dargelegt wurde, ergeben sich im vorliegenden Verfahren keine relevanten Tathandlungen des Beschuldigten, welche bis in die Zeit vor dem 1. Januar 2018 zurückreichen (vgl. Ziffer III./2.). Die Problematik eines revisionsübergreifenden Tatgeschehens ergibt sich demzufolge nicht und es ist für die Strafzumessung von vornherein das ab dem 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionenrecht mit der Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen anzuwenden (vgl. Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.
Allgemeines
2.1
Für die Grundsätze der Strafzumessung kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 f. und S. 46 f.). Es ist indessen präzisierend anzumerken, dass im vorliegenden Fall keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Festlegung einer Einsatzstrafe vorzunehmen ist, nachdem lediglich ein Delikt zur Beurteilung ansteht.
2.2
In Anwendung der genannten Grundsätze kann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in casu die mildere Sanktionsart der Geldstrafe zur Anwendung gelangt, nachdem weder das Vorleben noch das Verschulden des Beschuldigten nach einer härteren Gangart verlangen.
3.
Tatkomponente
3.1
Die im Rahmen der Tatkomponente zunächst zu berücksichtigende objektive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen. Trotz der relativ hohen Kadenz der einzelnen Einwirkungen waren diese für sich allein jeweils nicht sonderlich intensiv, auch wenn sie sich in ihrer Gesamtheit für die Privatklägerin sehr unangenehm auswirkten und sie sich gezwungen sah, ihren Lebensalltag in verschiedener Hinsicht definitiv umzustellen. Im Wesentlichen beschränkte sich das deliktische
Verhalten des Beschuldigten auf Belästigungen ohne konkretes Drohpotential und blieb auch in zeitlicher Hinsicht überschaubar. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb von knapp drei Monaten nicht weniger als 16 Mal in verschiedener Weise auf die Lebensgestaltung der Privatklägerin Einfluss nahm, obwohl diese den lärmintensiven Geschäftsbetrieb, den sie mit ihrem Ehemann führte, zwischenzeitlich verlegt hatte, so dass sie sich schlussendlich nur noch mit Gewaltschutzmassnahmen zu wehren wusste (vgl. Urk. D8/5.1). Es zeigt dies die massive Belastung der Privatklägerin, welche aufgrund des absolut inakzeptablen Gesamtverhaltens des Beschuldigten denn auch über längere Zeit psychologischen Beistand in Anspruch nehmen musste.
3.2
Die subjektive Tatschwere vermag am objektiven Tatverschulden kaum etwas zu ändern, handelte der Beschuldigte doch zwecks reiner Schikane und war sich dabei sehr wohl bewusst, dass er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin massiv beeinträchtigen könnte. Zwar ist der anfängliche Unmut über die Lärmbelästigung durch den Geschäftsbetrieb der Privatklägerin einigermassen verständlich, doch entschuldigt dies nicht die massiven Belästigungsreaktionen, zumal dem Beschuldigten durchaus noch legale Mittel zur Lösung des Problems offen gestanden wären und die Privatklägerin ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich verlegt hatte. Es bleibt damit insgesamt bei einem gerade noch leichten Verschulden, wofür sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtfertigt.
4.
Täterkomponente
4.1
Mit Bezug auf die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche sich mit den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten auseinandersetzen (vgl. Urk. 61 S. 45 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte keine Neuerungen oder Ergänzungen zu Protokoll (Prot. II S. 6 ff.).
4.2
Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente neutral bewertete und deshalb keinen Anlass für eine Korrektur der Strafe sah, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschuldigte auch in zweiter Instanz nicht einsichtig zeigte.
5.
Zusatzstrafe
5.1
Der Beschuldigte verwirklichte die heute zu beurteilende Delinquenz, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 wegen Hausfriedensbruches etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– belangt wurde (vgl. Urk. D1/23). Aufgrund der Gleichartigkeit der heute auszufällenden Strafe ist folglich gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu dieser früheren Strafe zu bilden.
5.2
Mit Bezug auf die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung kann auf die geltende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden, wonach von der Strafe für die (abstrakt) schwerste Straftat sämtlicher zu beurteilender Delikte auszugehen ist, welche in der Folge aufgrund der Einzelstrafen für die übrigen Straftaten angemessen zu erhöhen ist, wobei namentlich zu unterscheiden ist, ob die erste oder zweite Verurteilung das schwerste Delikt enthält. Von der derart gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist in einem nächsten Schritt die Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe oder die Strafe für die neuen Delikte ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der früheren Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation mittels einer gemässigten Berücksichtigung dieses Prinzips bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen. Zwar sind die Grundstrafe und die neue Strafe als unabhängige Sanktionen anzusehen, doch entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insofern Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden (hypothetischen) Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die (hypothetische) Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 265, E. 2.4.).
5.3
Vorliegend erscheint die heute zu beurteilende Nötigung als schwerste Straftat des Beschuldigten, weshalb die dafür auszufällende Strafe aufgrund der Taten gemäss der früheren Verurteilung in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällte Strafe bereits unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festgelegt wurde. Ausgehend von der verschuldensangemessenen Sanktion für die verübte Nötigung von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt sich dergestalt eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen, wovon wiederum die bereits rechtskräftige Strafe von 50 Tagessätzen gemäss besagter Verurteilung abzuziehen ist, was im Endeffekt eine als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe von 100 Tagessätzen ergibt.
6.
Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes hat sich in erster Linie nach den aktuell massgebenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu richten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nachdem dieser allerdings bis anhin jegliche Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation verweigerte, wurden bei der Gemeinde C._____ von Amtes wegen die relevanten Steuerunterlagen des Beschuldigten beigezogen (Urk. 73), woraus sich ergibt, dass sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2024 gestützt auf die von ihm eingereichte Steuererklärung mit Fr. 100'100.– berechnet wurde (Urk. 75/7; vgl. dazu auch Prot. II S. 8 f.). Nach Berücksichtigung der gängigen Einkommensabzüge, welche nicht bereits in die Berechnung des steuerbaren Einkommens eingeflossen sind, erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 110.– ohne Weiteres angemessen und ist daher für das vorliegende Urteil zu übernehmen, zumal nach wie vor keine definitiven Angaben zum steuerbaren Einkommen des Beschuldigten für das Jahr 2025 vorliegen (vgl. Urk. 75/7).
7.
Vollzug
Der Beschuldigte hat innert relativ kurzer Zeit insgesamt 16 Mal intensiv auf die Privatklägerin eingewirkt und ist damit zumindest teilweise auch zum Erfolg gekommen, indem sie sich in ihrer Lebensgestaltung entscheidend eingeschränkt sah. Zudem hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der seit längerem schwelenden Auseinandersetzung mit der Privatklägerin am 14. Februar 2022 bereits einen Strafbefehl erwirkt, mit welchem er wegen Tierquälerei und Hausfriedensbruches verurteilt wurde (vgl. Urk. 62; Urk. D1/23). Nichtsdestotrotz ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe
mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährte, zumal der besagte Strafbefehl erst nach den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen ausgefällt wurde und der Beschuldigte in geregelten und stabilen Lebensverhältnissen steht. Ohnehin hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen, so dass in diesem Punkt zufolge Geltung des Verschlechterungsverbotes von vornherein keine Abänderung zu Ungunsten des Beschuldigten in Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StPO).
8.
Fazit
Der Beschuldigte ist mithin nach all dem Dargelegten im Sinne einer Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– zu bestrafen, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist.
V. Zivilpunkt
1.
Mit Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO sowie die massgebenden Voraussetzungen betreffend die in diesem Rahmen von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 54 f.).
2.
Das Schadenersatzbegehren hat die Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissen und im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 61 S. 55). Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid primär als Folge seines Antrages auf Freispruch vom angeklagten Vorwurf. Für den Fall eines Schuldspruches macht er hingegen keine Angaben, welche die grundsätzliche Gutheissung des Schadenersatzbegehrens in Frage zu stellen vermöchten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb bei gegebener Nötigung die Kausalität zu den psychischen Beschwerden der Privatklägerin nicht gegeben sein sollte. Diesbezüglich verbietet es indessen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), der nicht appellierenden Privatklägerin mehr zuzusprechen, als ihr die Vorinstanz zugestand, so dass es insofern beim vorinstanzlichen Grundsatzentscheid zu bleiben hat.
3.
Hinsichtlich des gestellten Genugtuungsbegehrens ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der Gesamtheit der Einwirkungen des Beschuldigten eine genügend schwere Verletzung in ihrer Persönlichkeit erlitten hat, um mit Erfolg eine finanzielle Entschädigung für ihre Unbill geltend machen zu können, auch wenn die Dauer der Einwirkungen zweitinstanzlich deutlich reduziert wurde. Indem die Vorinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 2'000.– (zuzüglich des geforderten Zinses von 5 %) festsetzte, so liegt sie damit angesichts der hohen Kadenz der Einwirkungen nicht zu hoch und trägt dem gerade noch leichten Verschulden des Beschuldigten und den übrigen Tatumständen insgesamt genügend Rechnung. Der Beschuldigte liess denn auch keine substantiierten Einwände gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erheben, sondern bestritt auch diese primär als Folge des geforderten Freispruches (vgl. Urk. 63 S. 37 f.; Urk. 80 S. 12).
4.
Der vorinstanzlichen Regelung des Zivilpunktes ist demzufolge mit dem vorliegenden Berufungsurteil vollumfänglich zu folgen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des angefochtenen Urteils. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 - 9) ist demzufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.
2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2.2
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss der vorgenannten Bestimmung sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.
2.3
Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Geldstrafe in zweiter Instanz leicht reduziert wurde, vermag angesichts der damit verbundenen Ermessensausübung keine andere Kostenverlegung zu rechtfertigen. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3.
Ausgangsgemäss sind sodann auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens Nr. UE220068 vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 1'500.– dem Beschuldigten zu überbinden (vgl. Urk. D1/30.5).
4.
4.1. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachten Zivilforderungen zugesprochen oder zumindest dem Grundsatze nach gutgeheissen werden (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 10 und N 13 zu Art. 433 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1.). Die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102, E. 4.5.). Beurteilt es die geltend gemachten Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung entsprechend gekürzt werden. Obsiegt die Privatklägerschaft mit ihren Anträgen nur teilweise, hat eine proportionale Ausscheidung des betriebenen Aufwands zu erfolgen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 18 f. zu Art. 433 StPO).
4.2
Die Vertretung der Privatklägerin berechnete für ihre Bemühungen und Barauslagen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren den Betrag von Fr. 22'854.55 (inkl. MWST; Urk. 52), worauf ihr die Vorinstanz eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– zusprach (Urk. 61 S. 57 f.). Für ihre Bemühungen und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren stellte die Vertretung der Privatklägerin sodann den Betrag von Fr. 2'858.25 (inkl. MWST) in Rechnung (Urk. 83).
4.3
Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 25'712.80 für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen erscheint sehr hoch, wobei insbesondere die zahlreichen verrechneten Kontakte mit der Privatklägerin auffallen, welche das gebotene Mass merklich übersteigen, zumal bei objektiver Betrachtung keine sonderlich gravierenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum standen und sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht als besonders umfangreich oder komplex erwies. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass das vorliegende Verfahren für die Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Belastung durch die Tathandlungen des Beschuldigten subjektiv von besonderer Wichtigkeit war und sie deshalb einen intensiven Kontakt zu ihrer Rechtsvertretung suchte. Nichtsdestotrotz trifft die Privatklägerin eine gewisse Schadenminderungspflicht, was dazu führt, dass ihre Vertretung den Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren auf ein vernünftiges Mass zu beschränken und nur tatsächlich notwendige Bemühungen zu verrechnen hat. Die hohe Kadenz, mit welcher die Rechtsvertretung per E-Mail, Telefon und auf anderen Wegen mit der Privatklägerin in Kontakt stand, hat angesichts der konkreten Gegebenheiten, insbesondere der objektiv moderaten Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles, dieses Mass überschritten. Für den Zeitaufwand zur persönlichen Betreuung der Privatklägerin kann der Beschuldigte mithin nicht in vollem Ausmass zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Vertretung verpflichtet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin mit ihrem vor Vorinstanz gestellten
Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (Urk. 51 S. 2 und S. 8) nicht durchzudringen vermochte, weshalb der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet werden kann, ihrer Vertretung eine Prozessentschädigung für den darauf entfallenen Aufwand zu bezahlen.
4.4
Da sich anhand der Leistungsbezeichnungen in den eingereichten Honorarnoten (Urk. 52 und Urk. 83) nicht mit der nötigen Genauigkeit abgrenzen bzw. bestimmen lässt, wieviel Zeitaufwand insgesamt auf übermässige und insofern nicht notwendige Kontakte zur Privatklägerin sowie die Ausarbeitung des erfolglosen Antrags auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots entfiel, ist das von der Vertretung der Privatklägerin in Rechnung gestellte Honorar angemessen um rund Fr. 5'000.– (entsprechend etwa einem Fünftel) zu kürzen. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Vertretung der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 20'000.– zu bezahlen.
5.
Der Beschuldigte hat demgegenüber beim vorliegenden Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. August 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Absehen von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Geldstrafe.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
6.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 - 9) wird bestätigt.
7.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens Nr. UE220068 vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Fr. 1'500.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
9.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Vertreterin der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen.
10.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – die Staatsanwaltschaft See/Oberland, in die Akten der Untersuchung Nr. 2017/35082 – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. Mai 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese