Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verlängerung der Sicherheitshaft

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF240001-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 10. April 2024

in Sachen

Antragsgegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Antragsstellerin

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft

Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2024, mit welcher bei der hiesigen Kammer die Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt wird (Urk. 1),

nachdem die amtliche Verteidigung auf eine Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 5),

unter Hinweis auf Art. 364b Abs. 2 und 3 StPO und das Urteil des Bundesgerichts 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.1., wonach bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts im zweitinstanzlichen Verfahren die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts für die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig ist,

in der Erwägung,

dass sich die Sachlage seit Erlass der Präsidialverfügung der II. Strafkammer vom 12. Oktober 2023, mit welcher die Sicherheitshaft letztmals verlängert worden war, nicht verändert hat, zumal das mit Beschluss der III. Strafkammer vom 25. Oktober 2023 in Auftrag gegebene neurologische Gutachten noch ausstehend ist,

dass dem Antragsgegner daher nach wie vor die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und damit der weitere Freiheitsentzug droht,

dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. und lit. b Ziff. 2 StPO daher erfüllt sind,

dass das Bundesgericht hinsichtlich der Rechtslage nach Inkrafttreten der Art. 364a und Art. 364b StPO explizit offen gelassen hat, ob die Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahren auch während eines zweitinstanzlichen Verfahrens zwingend zu befristen ist oder ob – analog zum Berufungsverfahren – keine periodische Überprüfung mehr zu erfolgen hat (BGer Urteil 1B_96/2021vom 25. März 2021 E. 5.3; BSK StPO-HEER/BERNARD/ STUDER, Art. 364b StPO N 12),

dass es sich vorliegend als angezeigt erweist, die Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu verlängern, zumal einerseits derzeit nicht absehbar ist, dass sich die Sachlage vor Erlass des Endentscheids der Beschwerdeinstanz verändern könnte, und dem Antragsgegner andererseits jederzeit das Recht zusteht, ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft zu stellen,

dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind und die amtliche Verteidigung durch die III. Strafkammer im Verfahren UH220413 zu entschädigen sein wird,

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)

1.

Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum Endentscheid im Beschwerdeverfahren UH220413.

2.

Der Antragsgegner kann jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.

3.

Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben

4.

Schriftliche Mitteilung an

  • die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners)

  • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

  • das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich

  • das Gefängnis Affoltern

  • die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH220413).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. April 2024

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 364a und Art. 364b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Reglement für das Bundesgericht, Art. 35 und Art. 35a — gelesen in der Fassung vom 13. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.