Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120072-O/U/hei

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 21. Mai 2012

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. März 2012, B-4/2012/2282

Erwägungen

I.

1.

Am 10. März 2012 erstattete A._____ eine Strafanzeige gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 5/1). Vor ca. einem Monat sei eine Handgranate gegen die Scheibe seines Wohnzimmers geflogen. Er betrachte dies als Mordanschlag. Vor ca. einer Woche sei ein Fussball gegen dieselbe Scheibe geflogen. Der Werfer habe sein Gesicht mit einer Mütze getarnt. Ein zweiter habe ungetarnt daneben gestanden. Am Samstag habe jemand zwei Feuerzeuge an dieselbe Scheibe geworfen. Es handle sich um B._____. Es könne sein, dass bei diesen Anschlägen auch Behörden und Beamte dahintersteckten. Die Behörden hätten ihn schon einmal mit der Hilfe der Jugendlichen vertreiben wollen. Er beziehe Sozialhilfe und sei den Behörden deshalb ein Dorn im Auge. Der Polizei melde er neue tödliche Anschläge nicht mehr, weil der Notruf 117 zu oft aufgelegt worden sei.

Mit Verfügung vom 16. März 2012 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 7).

2.

A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

II.

1.

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), ihm sei klar geworden, dass niemand aufhöre, bevor er getötet werde. Die Handgranate sei seitlich an die Scheibe geflogen. Dabei habe es einen riesigen Knall gegeben und die Granate sei abgeblitzt. Ansonsten hätte die Granate ihn getötet. Die Scheibe bestehe aus Isolierglas, sei aber schon zweimal kaputt gegangen. Am anderen Morgen habe es in der Wohnung gestunken. Er könne dies der Polizei nicht mehr melden, zu oft habe der Notruf 117 aufgelegt. Das letzte Mal habe man ihm gesagt, wegen diesem Vorfall komme die Polizei nicht mehr. Wenn die Behörden ihn lieber im Sarg sehen würde, sei das in Ordnung. Die Landvögte, der Gessler, seien zurück. Er hoffe, dass Wilhelm Tell ebenfalls zurückkehre.

3.

3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

3.2

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 versuchten Mord vor (Urk. 5/1). Nach Art. 112 StGB macht sich des Mordes strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt.

3.3

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (vgl. Urk. 7), geht aus der Strafanzeige nicht hervor, woraus der Beschwerdeführer schliesst, dass eine Handgranate gegen die Scheibe seines Wohnzimmers geflogen sein soll und nicht ein harmloser Gegenstand. Die Explosion einer Handgranate wäre ohne Weiteres in der Lage, einen grösseren Schaden anzurichten und insbesondere die Fensterscheibe zu zerstören. Einen Sachschaden aber macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass die Fensterscheibe angeblich aus Isolierglas bestehen soll. Auch ein Isolierglas wäre angesichts der Zerstörungskraft einer Handgranate in die Brüche gegangen. Zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, das Isolierglas sei schon zweimal kaputt gegangen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst nach einem Monat Anzeige erstattet hat und sich nicht unmittelbar im Anschluss an den angeblichen Mordanschlag an die Strafbehörden wandte. Der Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner 1 gesehen haben, als dieser einen Fussball oder ein Feuerzeug gegen die Fensterscheibe geworfen habe. Zudem sei der Beschwerdegegner 1 vorbestraft. Aus diesen Umständen schliesst der Beschwerdeführer auf die Täterschaft des Beschwerdegegners 1. Zu Unrecht. Aufgrund dieser Umstände lässt sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 herleiten. Der

Beschwerdeführer äussert lediglich eine Vermutung, ohne den Beschwerdegegner 1 tatsächlich als Werfer der angeblichen Handgranate gesehen zu haben. Zeugen nennt der Beschwerdeführer nicht.

Unter Würdigung der gesamten Umstände ist der Straftatbestand eines versuchten Tötungsdelikts durch den Beschwerdegegner 1 eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer an sich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner finanziellen Situation (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 2) ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 425 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2012/2282, gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2012/2282, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsschein

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 310, Art. 322, Art. 393, Art. 425 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.