Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130045-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Dr. iur. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 8. Juli 2013

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

2. Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, U.Nr. 2013/81

Erwägungen

Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 6. Februar 2013 die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen geringfügigem Diebstahl an der Identitätskarte von A._____ infolge Verjährung nicht anhand (Urk. 5). Mit Eingabe vom 16. Februar 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, mit dem Diebstahl der Identitätskarte sei es der Beschwerdegegnerin 1 gelungen, einen Vertrag bei der C._____ AG im Namen der Beschwerdeführerin abzuschliessen und einen Schaden in Höhe von momentan Fr. 3'056.60 anzurichten. Dies werde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt (Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. März 2013 wurde der Jugendanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 11. März 2013 überwies die Jugendanwaltschaft der hiesigen Kammer die Akten (Urk. 7; Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen

Am 3. April 2013 teilte die Jugendanwaltschaft der hiesigen Kammer mit, da es nicht nur um den Diebstahl, sondern auch um das Telefonabonnement gehe, habe sie mit den Parteien eine Einvernahme durchgeführt. Sie werde mit den Parteien Vergleichsverhandlungen führen (Prot. S. 3).

Mit E-Mail vom 3. Juni 2013 erklärte die Jugendanwaltschaft, sie habe einen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin 1 erlassen und die Beschwerdeführerin werde die vorliegende Beschwerde zurückziehen (Urk. 11).

Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 13).

Dieser Beschwerderückzug ist im jetzigen Verfahrensstadium zulässig (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO). Damit ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von einer Kostenauflage kann vorliegend indes ausnahmsweise abgesehen werden.

Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 sich zur Sache nicht geäussert hat und keine Anträge gestellt hat, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung)

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Meyer lic. iur. M. Wetli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386, Art. 428, Art. 429 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.