Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130134-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., und Dr. iur. D. Schwander, der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 8. Juli 2013

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt-

Erwägungen

Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Hausfriedensbruch nicht anhand

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2013 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügte den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Deshalb setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2013 Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO an, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis ihrerseits auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 6; Prot. S. 2).

Die genannte Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2013 zugestellt (Urk. 7). Die ihr angesetzte Nachfrist von 5 Tagen ab Empfang der Verfügung liess sie unbenutzt verstreichen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Meyer lic. iur. M. Wetli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.