Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210360-O/U/CBA>AEP

Verfügung vom 31. Januar 2023

in Sachen

Stadtamman- und Betreibungsamt Opfikon, Beschwerdeführerin

gegen

2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 28. Oktober 2021, ST.2021.1151

Erwägungen

I.

1.

Am 2. Februar 2021 erstattete das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon Strafanzeige gegen A._____ wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) beim Statthalteramt Bezirk Bülach. A._____ sei trotz erhaltener Pfändungsankündigung auf den angekündigten Termin weder zum Pfändungsvollzug erschienen noch habe er sich vertreten lassen. Der daraufhin erlassenen Vorladungen habe er keine Folge geleistet (Urk. 9/1).

Am 28. Oktober 2021 erliess das Statthalteramt eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

2.

Das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Es beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Statthalteramt beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). A._____ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 6 und Urk. 14). Das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon hat nicht repliziert (Urk. 15-16).

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als kommunale Behörde ergibt sich aus Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 GOG/ZH (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 1 ff., insb. N 5 zu § 154 GOG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner mit Busse bestraft, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 163 Abs. 2 und Art. 345 Abs. 1 SchKG).

2.2

Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Tatbestand setze voraus, dass dem Schuldner die Pfändung angekündigt worden sei. Es sei eine nachweisliche Zustellung der Pfändungsankündigung mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erforderlich. Da sowohl die Pfändungsankündigung auf den 10. November 2020, als auch die Vorladungen (17. November 2020, 26. November 2020, 11. Dezember 2020) per A-Post versandt worden seien, sei die Voraussetzung nicht erfüllt. Es liege daher kein Tatverdacht vor. Die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung seien nicht erfüllt (Urk. 3).

2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der zweite Grund für die Nichtanhandnahme werde bestritten. Als der Schuldner am 2. Februar 2021 im Amt gewesen sei, habe er mit seiner Unterschrift (Seite 5 des Pfändungsprotokolls) bestätigt, die Pfändungsankündigung in der Betreibung … rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 2).

2.4

Gemäss dem Pfändungsprotokoll fand am 2. Februar 2021 im Beisein des Schuldners eine Einvernahme bzw. ein Pfändungsvollzug statt (Urk. 4/5 S. 4). Auf Seite 5 des Protokolls bestätigt der Schuldner, namentlich die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 4/5 S. 5).

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde eine Pfändungsankündigung vom 4. November 2020 beigelegt. In dieser wird der Beschwerdegegner 1 aufgefordert, am 10. November 2020 zur Pfändung bzw. Einvernahme zu erscheinen. Die Aufforderung wurde mit A-Post versandt (Urk. 4/1).

2.5

Im Pfändungsprotokoll vom 2. Februar 2021 steht, dass der Schuldner die Pfändungsankündigung "rechtzeitig" erhalten habe. Wann er sie konkret erhalten hat, ergibt sich daraus nicht. Gemäss dem Protokoll fand die Einvernahme bzw. der Pfändungsvollzug am 2. Februar 2021 statt. Es muss demnach nach der Ansetzung des Termins auf den 10. November 2020 zu einer erneuten Terminansetzung gekommen sein. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, ob mit der erwähnten Pfändungsankündigung diejenige auf den 10. November 2020 oder jene für den 2. Februar 2021 gemeint ist. Der Nachweis der Zustellung der Pfändungsankündigung für den 10. November 2020 ist mit dem Protokoll daher nicht zu erstellen. Weitere Einwendungen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Das Statthalteramt hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 Abs. 1 StPO).

3.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

3.2

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb er nicht zu entschädigen ist.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.1151/MH, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.1151/MH, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 31. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 323 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 104, Art. 310, Art. 322, Art. 357, Art. 393 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 91, Art. 163 und Art. 345 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.