Einstellung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230139-O/U/AEP
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 11. Juni 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____
gegen
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2023
Erwägungen
I.
1.
Mit Verfügung vom 23. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) betreffend Verleumdung etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Urk. 4). Gleichentags wurde eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Verleumdung etc. zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 eingestellt. Die von der Beschwerdegegnerin 1 hiergegen erhobene Beschwerde wird in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. UE230120-O).
2.
Gegen die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2023 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
"1. Es sei die im Strafverfahren …, Dossier 1, erlassene Einstellungsverfügung der [Staatsanwaltschaft] vom 23. März 2023 aufzuheben und das Strafverfahren der [Staatsanwaltschaft] zurückzuweisen. 2. Es sei die [Staatsanwaltschaft] anzuweisen, beim zuständigen Bezirksgericht Anklage gegen die Beschuldigte B._____ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der [Staatsanwaltschaft] bzw. Staatskasse, eventualiter der Beschuldigten B._____."
3.
Innert der mit Verfügung vom 19. April 2023 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– (Urk. 7, Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 3. Juli 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich mit Eingabe vom 6. Juli 2023 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom
11.
Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 19). Dieser replizierte nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 21) mit Eingabe vom 7. August 2023 (Urk. 23). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 26) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung (Urk. 29). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4.
Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 näher einzugehen.
5.
Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amtet der vorsitzende Oberrichter in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 3).
II.
1.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen Dossier 1 der Einstellungsverfügung richtet (vgl. Urk. 2 S. 4). Die ebenfalls mit der Verfügung vom 23. März 2023 eingestellten Dossiers 2 und 3 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf diese nicht einzugehen ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft resümiert den vorliegend relevanten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Der Beschwerdegegnerin 1 werde in Dossier 1 vorgeworfen, am 25. Januar 2021 in der Schule C._____, … [Adresse], während eines Elterngesprächs im Beisein der Schulleiterin D._____, der Schulpsychologin E._____ sowie des Kinderbeistands F._____ gesagt zu haben, gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen Aggression und am vergangenen Wochenende habe er anlässlich eines Streits zwei ihrer Cousins schlagen wollen. Dies habe sie gesagt, obwohl sie gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 4 S. 1).
Die Staatsanwaltschaft weist sodann darauf hin, dass es sich bei den Parteien um ein in Scheidung befindliches Ex-Paar mit drei gemeinsamen Kindern handle und das Gegenverfahren bezüglich Anzeigen der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung gleichen Datums ebenfalls vollumfänglich eingestellt werde (Urk. 4 S. 2). Im Weiteren erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, keine der am schulischen Standortgespräch vom 25. Januar 2021 anwesenden Personen habe die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 bestätigen können. Alle vier Personen hätten sinngemäss angegeben, dass es ein angespanntes, schwieriges Gespräch gewesen sei, dass sie sich schwierige Gespräche jedoch aus ihrem beruflichen Alltag gewohnt seien. An die anzeigerelevanten Äusserungen habe sich keine der Personen konkret erinnern können. Damit fehle es an objektiven Beweismitteln, welche die Aussagen des Beschwerdeführers belegen würden. Entsprechend lasse sich der Vorwurf in Dossier 1 nicht anklagegenügend erstellen (Urk. 4 S. 3).
Im Übrigen seien die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe im Lichte einer partnerschaftlichen und elterlichen Auseinandersetzung nach Auflösung ihrer Paarbeziehung und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und Konflikte von zwei getrenntlebenden Elternteilen zu betrachten. Es sei notorisch und auch nachvollziehbar, dass in einer derartigen, häufig emotional aufgeladenen Situation, Aussagen getätigt würden, die den jeweils anderen – insbesondere aufgrund der gemeinsamen Vorgeschichte sowie der Sorge um die Kinder – emotional herausfordern könnten, ohne jedoch die Grenze des strafrechtlich Zulässigen zu überschreiten. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe grösstenteils in Situationen erfolgt sein sollen, in denen es gerade darum gehe, innerfamiliäre Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auszudiskutieren, Bedenken auszusprechen und Lösungen, insbesondere für die Kinder, zu finden, sei ein umso höherer Massstab an allfällig ehrrührige Äusserungen anzusetzen. Entsprechend wären die vorliegend angezeigten Ehrverletzungen selbst dann straflos, wenn sie anklagegenügend erstellt werden könnten (Urk. 4 S. 4).
3.
Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Die Beschwerdegegnerin 1 habe in der polizeilichen Einver- nahme vom 1. März 2021 zugegeben, sich im Verlauf des Elterngesprächs am 25. Januar 2021 dahingehend geäussert zu haben, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige betreffend Aggression laufe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass sie im August 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und sich auf Rat ihrer Anwältin nicht mehr danach erkundigt habe. Auf die Frage des polizeilichen Sachbearbeiters, ob sie denn konkret wisse, ob überhaupt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, habe die Beschwerdegegnerin 1 erwidert, dass sie es lediglich "vermute". Auf den Hinweis des einzuvernehmenden Polizisten, gegen den Beschwerdeführer laufe kein Strafverfahren, habe die Beschwerdegegnerin 1 geantwortet, dass sie "überrascht" sei. Diese "Überraschung" dürfte allerdings eine Schutzbehauptung der Beschwerdegegnerin 1 sein. Bei der von dieser angesprochenen "Strafanzeige" vom August 2020 habe es sich gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. August 2020 lediglich um einen "Ausrückfall anlässlich Streit zwischen Ehepartnern in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder" gehandelt. Im Rapport sei unmissverständlich festgehalten worden, dass nur eine Rapporterstattung an die KESB erfolge. Mangels strafrechtlich relevantem Verhalten sei also gar nicht erst an die Staatsanwaltschaft rapportiert, geschweige denn ein Strafverfahren eröffnet worden, was die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 gewusst habe. Der Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin 1 sei der Rapport nämlich einige Wochen später als Beilage zur superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2020 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für die gemeinsamen Kinder durch das Bezirksgericht zugestellt worden (Urk. 2 S. 8 f.).
Im Weiteren habe keiner der Zeugen die mutmasslich ehrverletzende Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 in Abrede gestellt. Ganz im Gegenteil: Die Zeugen hätten sogar explizit davon berichtet, dass anlässlich des Elterngesprächs "Aggression" ein Thema gewesen sei, "ein Strafverfahren" erwähnt worden sei und es zu einem Streitgespräch gekommen sei, bei welchem der Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin 1 nicht korrekt sei und es sich dabei um Verleumdung handle. Die Aussagen der Zeugen würden sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige decken, wo- nach die Beschwerdegegnerin 1 die mutmasslich ehrverletzende Aussage 1 getätigt habe (Urk. 2 S. 10).
Bezüglich der Äusserung 2 ("Dieses Wochenende wollte Herr A._____ meine zwei Cousins während eines Streits schlagen") habe die Beschwerdegegnerin 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2021 auf entsprechenden Vorhalt geantwortet, dies stimme nicht. Auf den Hinweis des polizeilichen Sachbearbeiters, dass D._____ (Schulleiterin) bestätigt habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Aussage getätigt habe, habe die Beschwerdegegnerin 1 die Aussage verweigert (Urk. 2 S. 11).
Im Weiteren seien die mutmasslichen Äusserungen 1 und 2 gegenüber in die Erziehung des Sohnes stark involvierten Erziehungspersonen und Entscheidungsträgern, wonach der Beschwerdeführer in einem schlicht und einfach inexistenten Strafverfahren die beschuldigte Person sein solle (Äusserung 1) oder durch Androhung von Schlägen (erneut) straffällig geworden sei (Äusserung 2), für eine unbefangene durchschnittliche Drittperson unter den gesamten konkreten Umständen (Elterngespräch, bei welchem es mit allen Erziehungsberechtigten und - involvierten um die schulische Zukunft des Sohnes des Beschwerdeführers gehe) sehr wohl geeignet, u. a. die Erziehungskompetenz des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Selbst wenn die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe grösstenteils in Situationen erfolgt sein sollen, in denen es darum gehe, innerfamiliäre Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auszudiskutieren, Bedenken auszusprechen und Lösungen, insbesondere für die Kinder, zu finden, hätten solche Aussagen keinen Platz. Es handle sich bei den mutmasslich durch die Beschwerdegegnerin 1 getätigten Aussagen 1 und 2 um mutmasslich ehrverletzende Aussagen gegenüber Drittpersonen, welche sich nicht rechtfertigen liessen (Urk. 2 S. 16).
4.
Die Staatsanwaltschaft führt hierzu zusammengefasst aus, sie sei aufgrund der Einvernahmen der Zeuginnen und Zeugen zur Einschätzung gekommen, dass der Sachverhalt nach objektiven Gesichtspunkten nicht als erstellt erachtet werden könne, zumal keine Person die mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen, so wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, habe bestätigen können. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre in der polizeilichen Einvernahme vom 1. März
2021 getätigten Aussagen betreffend Äusserung 1 in Dossier 1 in den parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. September 2022 und 19. Januar 2023 nicht wiederholt, sondern von ihrem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussagen zu machen. Damit sei grundsätzlich auf diese letzteren Einvernahmen abzustellen. Doch selbst unter Berücksichtigung der Aussagen in der polizeilichen Einvernahme wären diese nicht als Geständnis im strafrechtlichen Sinne zu werten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe angegeben, die Polizei sei da gewesen und sie habe an diesem Abend Anzeige gemacht. Es habe einen Rapport gegeben und sie vermute, dass das Verfahren noch laufe, sie habe aber keine weiteren Informationen erhalten. Bei dieser Ausgangslage lasse sich ein Tatvorwurf gegen die juristisch nicht bewanderte Beschwerdegegnerin 1 – insbesondere in subjektiver Hinsicht – nicht erstellen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Schulleiterin habe die Äusserung 2 in Dossier 1 bestätigt, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aussage anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 26. September 2022 nicht wiederholt worden sei und damit nicht gegen die Beschwerdegegnerin 1 verwendet werden dürfe (Urk. 16 S. 2).
5.
Die Beschwerdegegnerin 1 lässt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vorbringen, sie habe sämtliche Vorwürfe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 klar bestritten und zudem ausgesagt, sie habe nie beabsichtigt, die Gefühle oder Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen (Urk. 17 S. 2 f.).
6.
In der Replik lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend machen: In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 habe die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich zu allen Fragen ihre Aussage verweigert. Die entsprechende Stelle im Protokoll, auf welche sich die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme beziehe, sei die einzige Aussage, welche die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 gemacht habe. Bei dieser (einzigen und pauschalen) Aussage der Beschwerdegegnerin 1 könne von einer klaren Bestreitung der Vorwürfe jedoch keine Rede sein. Ganz im Gegenteil habe sie mit ihrer (einzigen und pauschalen) Aussage sogar zugegeben, dass sie etwas "getan" haben könnte. Zu- dem verkenne die Beschwerdegegnerin 1, dass bei der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands bereits Eventualvorsatz ausreiche, mithin keine Absicht gefordert werde, weshalb die "Aussage" der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf den Vorsatz irrelevant sei (Urk. 23 S. 3). Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer ersten Befragung vom 1. März 2021 nicht zu berücksichtigen wären (Urk. 23 S. 5). Sodann sei die Unwahrheit der Äusserung 2 erstellt (Urk. 23 S. 7).
III.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).
2.1
Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Soweit ein Beschuldigter zum Beweis zugelassen wird, ist er nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar.
2.2
Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlichsittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 ff. m. H.).
2.3
Ehrverletzende Behauptungen, die wahr sind, sind i.d.R. straflos. Hierfür hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Ehreingriffe sind hingegen i.d.R. strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den
Gutglaubensbeweis erbringen, d. h. er ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Sowohl beim Wahrheitsbeweis als auch beim Gutglaubensbeweis obliegt dem Verletzer die entsprechende Beweispflicht, es liegt mithin eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Nicht zugelassen zum Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) wird ein Verletzer, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 173 N 13 ff., m. w. H.).
3.
In der Strafanzeige vom 15. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe am 25. Januar 2021 in der Privatschule C._____ bei einem Gespräch zwischen ihm, der Beschwerdegegnerin 1, D._____ (Schulleiterin), E._____ (Schulpsychologin) und F._____ (Kinderbeistand) wider besseres Wissen folgende unwahren und rufschädigenden Äusserungen getätigt (Urk. 14/2/1 S. 1 f.):
"betreffend Aggression läuft eine Strafanzeige gegen Herrn A._____." "Dieses Wochenende wollte Herr A._____ meine zwei Cousins während eines Streits schlagen."
4.1
In der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2021 gab die Beschwerdegegnerin 1 auf die Frage, welche Strafanzeige sie gemeint habe, die sie gemäss Anzeige des Beschwerdeführers im Verlauf des Elterngesprächs erwähnt habe, Folgendes zu Protokoll: Im August habe sie Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, weil es einen Vorfall gegeben habe. Die Polizei sei da gewesen und sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe mit den Kindern die Wohnung verlassen. Sie verneinte die Frage, ob sie wisse, was die Polizei daraufhin unternommen habe. Auf Rat ihrer Anwältin habe sie sich nicht mehr danach erkundigt. Sie hätten beschlossen, es dabei zu belassen. Es habe einen Rapport gegeben, aber sie habe nichts weiter unternommen. Auf die Frage, was sie unter einem laufenden Strafverfahren verstehe, führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie verstehe das Gesetz nicht gut. Es heisse für sie, dass es immer noch offen sei. Danach gefragt, woher sie wisse, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, wenn sie sich nicht erkundigt habe, erklärte sie, weil sie an jenem Abend Anzeige gemacht habe. Sie habe immer noch eine Visitenkarte einer Beamtin. Auf die Frage, ob sie konkret wisse, ob ein solches Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, gab die Beschwerdegegnerin 1 zu Protokoll, sie vermute es, aber sie habe keine weiteren Informationen erhalten. Auf Vorhalt, dass es gemäss Beschwerdeführer kein solches Verfahren gebe, erklärte sie, sie sei ehrlich überrascht. Auf die Frage, was sie mit der Aussage gegenüber den Anwesenden habe bezwecken wollen, machte sie keine Aussage. Auf Vorhalt der zweiten angezeigten Äusserung erklärte die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen, das stimme nicht (Urk. 14/3/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2022 machte die Beschwerdegegnerin 1 keine Aussagen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (Urk. 14/3/2 S. 2 ff.). In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen, sie möchte generell sagen, dass es nie ihre Absicht gewesen sei, die Gefühle oder Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen und falls sie dies aus Versehen getan habe, möchte sie sich dafür entschuldigen (Urk. 14/3/3 S. 2).
4.2
Die Zeugin E._____ gab in der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2022 im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Bezüglich des fraglichen Gesprächs vom 25. Januar 2021 könne sie sich nur noch daran erinnern, dass sie gespürt hätten, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 hoch strittig gewesen seien. Nach konkreten Äusserungen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin 1 gefragt, erklärte sie, sie erinnere sich nur, dass es einmal zu einem Streitgespräch gekommen sei und dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies nicht korrekt sei. Sie wisse aber nicht mehr, was die Beschwerdegegnerin 1 gesagt habe. Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, ob ein Strafverfahren erwähnt worden sei, gab die Zeugin zu Protokoll, es könne sein, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass das Verleumdung gewesen sei und er dies zur Anzeige bringen werde (Urk. 14/5/1 S. 4). Auf die konkreten angezeigten Äusserungen angesprochen erklärte die Beschwerdegegnerin 1, sie erinnere sich nicht an die erste Aussage. Bezüglich der zweiten führte sie aus, es sei irgendetwas mit einem Cousin gewesen (Urk. 14/5/1 S. 5).
4.3
Die Zeugin D._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2022 bezüglich des fraglichen Gesprächs im Wesentlichen aus, sie könne sich daran erinnern, dass Aggression ein Thema gewesen sei; einfach von G._____ (gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1) und im familiären Setting. Es habe dort einen kleinen Disput zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 gegeben, dass es auch in der Familie ab und zu Spannungen gebe und Aggressionen ein Thema seien. Diesbezüglich habe es eine Szene gegeben, in der es gegenseitige Vorwürfe gegeben habe. Da seien Brüder zu Besuch gewesen. Es sei ein Hin-und-Her gewesen, da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 gesagt habe, es habe Aggressionen gegeben und umgekehrt auch. Sie sei sich nicht mehr sicher, von welcher Seite es gewesen sei, aber es sei etwas mit Brüdern und Handgreiflichkeiten gewesen. Danach gefragt, ob sie sich erinnere, dass ein Strafverfahren erwähnt worden sei, gab sie zu Protokoll, wenn, dann habe sie es nicht ernst genommen; das könnte noch sein (Urk. 14/5/2 S. 4). Auf Vorhalt der konkreten mutmasslichen Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 erklärte die Zeugin, "Das mit den Brüdern, dann waren das Cousins". An das andere könne sie sich nicht erinnern (Urk. 14/5/2 S. 5).
4.4
Der Zeuge F._____ führte in der Zeugeneinvernahme vom 26. September 2022 hinsichtlich des fraglichen Gesprächs im Wesentlichen aus, dass er sich nicht an konkrete Äusserungen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin 1 erinnern könne (Urk. 14/5/3 S. 4). Auch auf Vorhalt der angezeigten Äusserungen verneinte er die Frage, ob er sich erinnern könne (Urk. 14/5/3 S. 5).
5.
Aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich ("Bericht") vom 19. August 2020 geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bei der Polizei gemeldet habe und es am 5. August 2020, ca. 22.00 Uhr, einen Ausrückfall anlässlich eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder gegeben habe (Urk. 14/2/3 S. 1).
6.1
Bezüglich der mutmasslichen Äusserung 1 – betreffend Aggression laufe eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer – ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 den konkreten Wortlaut als solchen nicht bestätigt hat.
In der polizeilichen Einvernahme erklärte sie – danach gefragt, welche Strafanzeige sie gemeint habe –, sie habe im August 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, weil es einen Vorfall gegeben habe. In den weiteren Einvernahmen hat die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich dieses Vorwurfs keine Aussagen gemacht. Von den Zeugen konnte sich niemand an die (konkrete) fragliche Äusserung erinnern. D._____ hat in der Zeugeneinvernahme lediglich ausgeführt, es "könnte noch sein", dass ein Strafverfahren erwähnt worden sei (Urk. 14/5/2 S. 4).
Dass es im August 2020 tatsächlich zu einem Polizeieinsatz gekommen ist, weil die Beschwerdegegnerin 1 die Polizei gerufen hat, ergibt sich aus obgenanntem Polizeirapport. Allerdings hat die Polizei bezüglich dieses Einsatzes lediglich einen Bericht geschrieben. Dass die Beschwerdegegnerin 1 Strafanzeige erstattet hat, geht aus diesem nicht hervor. Im Bericht geht es im Wesentlichen darum, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 einen Streit hatten, Straftatbestände werden keine aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte sich in der polizeilichen Einvernahme jedoch auf den Standpunkt, sie habe damals Anzeige erstattet. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin 1 juristische Laiin ist, hatte sie unter den gegebenen Umständen ernsthafte Gründe, in guten Treuen anzunehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine "Strafanzeige" bzw. ein Strafverfahren laufe. Seinem Vorbringen, wonach es sich bei der Aussage der Beschwerdegegnerin 1, sie sei überrascht, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren laufe (Urk. 2 S. 8), lediglich um eine Schutzbehauptung handle, kann nicht gefolgt werden.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die fragliche Äusserung im Rahmen eines Standortgesprächs in der Schule gemacht wurde. Bei diesem ging es offenbar um das zunehmend aggressive Verhalten des gemeinsamen Sohnes G._____. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige hätten er und die Beschwerdegegnerin 1 unterschiedliche Ansichten bezüglich der Gründe dieses Verhaltens geäussert bzw. sich gegenseitig dafür verantwortlich gemacht, woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 nach dem Motto, Angriff sei die beste Verteidigung die angezeigten Äusserungen gemacht habe ("Bezüglich Aggression…";
Urk. 142/1 S. 2). Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 1 die angezeigte Äusserung 1 ohne begründete Veranlassung bzw. vorwiegend mit der Absicht vorgebracht hat, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, liegen unter den gegebenen Umständen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass – auch unter Einbezug der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 – die angezeigte Äusserung 1 nicht rechtsgenügend erstellbar ist. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Äusserung 1 so getätigt hat, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, würde der Beschwerdegegnerin 1 der Gutglaubensbeweis gelingen. Folglich kann auch offen gelassen werden, ob die polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 (zu ihrem Nachteil) überhaupt verwertet werden können oder nicht.
6.2
Bezüglich Äusserung 2 – der Beschwerdeführer habe dieses Wochenende ihre zwei Cousins während eines Streits schlagen wollen – ist festzuhalten, dass die mutmassliche Äusserung nicht geeignet ist, die Ehre des Beschwerdeführers herabzusetzen. Die Äusserung, dass er jemanden lediglich habe schlagen wollen, vermag keine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB darzustellen, zumal die weiteren Umstände dieses angeblichen Ansinnens unklar sind.
7.
Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung betreffend Dossier 1 somit zu Recht eingestellt. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
IV.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
2.
Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat der Beschwerdeführer die obsiegende anwaltlich verteidigte Beschwerdegegnerin 1 für ihre im Be- schwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Rechtsvertreters ist die Entschädigung (inkl. Barauslagen) auf Fr. 200.–, zuzüglich 7,7 % MwSt., festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Die Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 215.40 zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der Gerichtskasse aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
4.
Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
– die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) – die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 11. Juni 2024
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri