Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einstellung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE240457-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 12. Dezember 2024

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2024

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 26. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen übler Nachrede ein (Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde (Urk. 6; vgl. auch

2.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 zusammengefasst mitgeteilt, dass er auf den ersten Blick über kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der von ihm angefochtenen Einstellungsverfügung verfüge, weshalb auf seine Beschwerde aller Voraussicht nach nicht einzutreten wäre. Es wurde ihm eine einmalige, nicht erstreckbare Frist angesetzt, um ausdrücklich zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalten wolle oder nicht (Urk. 9).

3.

Daraufhin zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Urk. 11) samt Beilage (Urk. 12) zurück. Diese Rückzugserklärung ist zulässig und verbindlich (Art. 386 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist daher als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

4.

Wie mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 in Aussicht gestellt (Urk. 9), ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 12. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger lic. iur. T. Böhlen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Reglement für das Bundesgericht, Art. 35 und Art. 35a — gelesen in der Fassung vom 13. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.