Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einstellung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE260025-O/U/TRU

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Verfügung vom 9. April 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____

gegen

2. Statthalteramt Bezirk Meilen,

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 6. Januar 2026, ST.2025.452

Erwägungen

I.

1.

A._____ stellte am 10. Februar 2025 Strafantrag gegen B._____ wegen Tätlichkeiten (Urk. 12/2). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21.

Februar 2025 soll es am 8. Februar 2025 zwischen A._____ und B._____ zu einem verbalen Streit gekommen sein. B._____ habe mit dem gemeinsamen, acht Monate alten Sohn in den Zoo gehen wollen, was A._____ nicht gewollt habe. Dabei habe er A._____ gegen den Oberkörper gestossen (Urk. 12/1). Am 6. Januar 2026 erliess das Statthalteramt des Bezirks Meilen eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2).

2.

A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Untersuchung sei im Sinne der Ausführungen der Beschwerde fortzusetzen.

Das Statthalteramt hat die Akten eingereicht (Urk. 12) und Stellung genommen (Urk. 11). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ beantragt in seiner Stellung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 20).

II.

1.

1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Vorwurf von Tätlichkeiten. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 126 und Art. 103 StGB). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz bzw. eine Stellvertretung zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei mutmasslich aus sprachlichen Gründen und der lediglich sinngemässen Protokollierung ausser Acht gelassen worden, dass seitens des Beschwerdegegners 1 allfällige Ehrverletzungsdelikte begangen worden sein dürften. Es habe daher ein Vergehen im Raum gestanden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin generell Strafantrag gestellt habe und die Eröffnung einer Strafuntersuchung aufgrund der geschilderten Vorfälle verlangt habe. Der französischsprachigen Beschwerdeführerin sei der Begriff der "Tätlichkeiten" nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die "Beschränkung" des Strafantrags auf dieses Delikt vom rapportierenden Polizisten (sinngemäss) hinzugefügt worden sei (Urk. 2 S. 4).

Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig der Vorwurf der Tätlichkeiten (vgl. Urk. 3/2). Ein Hinweis auf ein Ehrverletzungsdelikt ergibt sich weder aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung noch aus dem Polizeirapport vom 21. Februar 2025 oder dem Strafantrag vom 10. Februar 2025 (Urk. 12/1+2). Der Gegenstand der Beschwerde kann nicht über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Mutmassungen genügen nicht, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Wollte die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhalts einen Strafantrag stellen, hätte sie einen Hinweis auf eine ehrverletzende Äusserung zu Protokoll geben oder schriftlich einreichen müssen. Das ist nicht geschehen. Allein die Erwähnung eines verbalen Streits begründet keinen Anfangsverdacht wegen Ehrverletzung. Die Strafantragsfrist für ein Ehrverletzungsdelikt ist abgelaufen (vgl. Art. 173 ff. StGB und Art. 31 StGB). Bei diesem Ausgang ist nicht weiter auf die Forderung der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie in diesem Zusammenhang die Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft verlangt.

1.3

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – mit der erwähnten Ausnahme – einzutreten.

2.

2.1 Das Statthalteramt erwog, der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber der Polizei bestätigt, dass es zu einem verbalen Streit gekommen sei, weil er mit dem gemeinsamen Kind in den Zoo habe gehen wollen. Er habe der Beschwerdeführerin das Kind aus den Armen nehmen wollen, was sie aber nicht zugelassen habe. Er habe sie (nach seinen Angaben) nicht gestossen. Da die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten habe und es keine unabhängigen Zeugen gebe, die den Vorfall beobachtet hätten, stehe es Aussage gegen Aussage. Dem Beschwerdegegner 1 sei ein rechtswidriges Verhalten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 3/2).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erfüllung des Tatbestands der Tätlichkeiten setze keine Verletzungen voraus. Die Beschwerdeführerin habe auf ihren Bruder (C._____) hingewiesen, welcher während des Vorfalls mit ihr am Telefon gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe die Nachbarin D._____ erwähnt (Urk. 2).

2.3

Der Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB setzt keine Verletzung voraus. In der angefochtenen Verfügung wird dieses Argument angeführt um darzulegen, dass es keinen objektiven Hinweis gibt, um die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei vom Beschwerdegegner 1 gestossen worden, zu bestätigen. In der angefochtenen Verfügung wird nicht behauptet, der Tatbestand der Tätlichkeiten sei ohnehin mangels Verletzung nicht erfüllt.

2.4

Die Beschwerdeführerin führt als möglichen Zeugen ihren Bruder C._____ an, der beim Vorfall mit ihr am Telefon gewesen sei. Er würde bei einer Befragung bestätigen, dass er am Telefon gehört habe, wie der Beschwerdegegner 1 ihr in unfreundlichem Ton das Wort "Klinik" entgegengerufen habe. Er könne auch sagen, dass der Beschwerdegegner 1 gegen Ende des Telefonats der Beschwerdeführerin brutal ihren Sohn aus den Armen genommen habe (Urk. 2 S. 6).

Die Beschwerdeführerin macht demnach nicht geltend, ihr Bruder könne die Tätlichkeit direkt bezeugen bzw. er habe diese gesehen (vgl. dazu auch Urk. 21/4). Sie ist der Auffassung, der Beschwerdegegner 1 sehe die Beschwerdeführerin offenbar am besten in einer Klinik aufgehoben. Es liege daher auf der Hand, dass er sie eben doch gestossen habe (Urk. 2 S. 6). Wie die Beschwerdeführerin aus der (angeblich) verbalen Äusserung auf eine Tätlichkeit schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig ergibt sich ein Hinweis auf eine Tätlichkeit, weil sich der Beschwerdegegner 1 Sorgen um das gemeinsame Kind mache (vgl. Urk. 2 S. 6). Weder verbale Äusserungen noch Sorgen führen zwingend zu einer Tätlichkeit. Im Übrigen widerspräche die Aussage, der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin das Kind entrissen, der im Polizeirapport festgehaltenen Schilderung der Beschwerdeführerin. Sie hat gegenüber der Polizei offenbar nicht angegeben, dass der Beschwerdegegner 1 ihr das Kind entrissen hat (vgl.

Urk. 12/1). Das wäre aber zu erwarten gewesen, insbesondere wenn dies "brutal" geschehen sein soll.

2.5

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe die Nachbarin, D._____, erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe ihr anlässlich eines Telefonats vom selben Tag geschildert, dass es am Vormittag zu einem schlimmen Streit gekommen sei. Dabei habe sie mehrfach erwähnt, wie aggressiv der Beschwerdegegner 1 ihr gegenüber gewesen sei (Urk. 2 S. 4 und S. 6).

Wie die Beschwerdeführerin damit selbst vorbringt, hat D._____ das angebliche Stossen nicht gesehen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe ihr davon berichtet, wie sie vom Beschwerdegegner 1 gestossen worden sei.

2.6

Die Einwände der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Damit bleibt es bei der Ausgangslage, wie sie in der angefochtenen Verfügung beschrieben ist. Weitere Einwände gegen die angefochtene Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht.

3.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

3.2

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren.

Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Vorliegend geht es um den Vorwurf der Tätlichkeiten. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 126 StGB). Die Beschwerdeführerin ist daher gegenüber dem Beschwerdegegner 1 entschädigungspflichtig. Dieser hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen. Der Beizug eines Anwalts durch den Beschwerdegegner 1 ist angemessen, zumal die Beschwerdeführerin sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten liess (vgl. Urk. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht nicht komplex. Die Bedeutung des Verfahrens ist eher gering, sodass die Verantwortung des Anwalts nicht hoch war. Im Verhältnis dazu erscheinen die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 angemessen. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– (zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV).

3.3

Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 1'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 5 und Urk. 8). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 800.–) ist vollumfänglich von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Übrigen ist die Sicherheitsleistung zur (teilweisen) Entschädigung des Beschwerdegegners 1 zu verwenden.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.

3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'081.– zu bezahlen.

Die Gerichtskasse wird die Entschädigung im Umfang von Fr. 700.– aus der Sicherheitsleistung überweisen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde – Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21/4-10, per Gerichtsurkunde – das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad …, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21/4-10, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

– das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 31, Art. 103, Art. 126 und Art. 173 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.