UE260121
Einstellung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE260121-O/U, damit vereinigt UE260120-O/AEP
Mitwirkend: Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf, Präsident i. V. sowie Gerichtsschreiber Dr. sc. L. Baltensperger
Verfügung vom 17. August 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
3. Statthalteramt Bezirk Hinwil, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 13. März 2026, ST.2026.826 und ST.2026.827
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Am 20. Oktober 2025 erstattete A._____ bei der Gemeinde D._____ Anzeige und beantragte die Bestrafung der Fahrer zweier Lieferwagen mit den Kennzeichen ZH 1 und ZH 2 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot. Nachdem die Fahrzeuglenker identifiziert waren, zeigte die Gemeinde D._____ die Widerhandlung am 13. Februar 2026 dem Statthalteramt Hinwil an. B._____ und C._____ sollen am 15. Oktober 2025 entgegen dem gerichtlichen Verbot das Grundstück von A._____ am E._____ 3 und 4 in D._____ befahren und dort ihre Lieferwagen abgestellt haben (Urk. 13/16; Urk. 13/1; Urk. 24/13/1; Urk. 24/13/14).
2.
Das Statthalteramt stellte die Strafuntersuchungen gegen B._____ und C._____ mit separaten Verfügungen vom 13. März 2026 ein (Urk. 3/3; Urk. 24/3/3).
3.
Gegen beide Verfügungen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 27. März 2026 fristgerecht Beschwerden und stellt die gleichlautenden Anträge (Urk. 2; Urk. 24/2), «dass die Staatsanwaltschaft: 1. Die Einstellungsverfügung vom 13. März 2026 überprüft und aufhebt. 2. Gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen Missachtung des richterlich verfügten Verbots einleitet. 3. Die Möglichkeit einer Busse bis zu [Fr.] 2'000 prüft.»
4.
Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegten Prozesskautionen von je Fr. 1'200.– am 13. April 2026 fristgerecht (Urk. 5; Urk. 24/8). Das Statthalteramt verzichtete am 23. April 2026 in beiden Verfahren auf Stellungnahme (Urk. 12; Urk. 24/12) und reichte die Akten ein (Urk. 13; Urk. 24/13). B._____ (Beschwerdegegner 1) nahm am 4. Mai 2026 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren UE260120-O (Urk. 15). C._____ (Beschwerdegegner 2) bezog am 18. Mai 2026 Stellung und beantragt ebenfalls die Beschwerdeabweisung und Verfahrensvereinigung (Urk. 24/22). Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juni 2026 mit weitgehend gleichlautenden Schreiben (Urk. 21; Urk. 24/28).
II. Verfahrensvereinigung
1.
Die Einstellungsverfügungen des Statthalteramts vom 13. März 2026 in den Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2 betreffen denselben Sachverhalt und sind gleich begründet. Die Beschwerdeschriften und die Repliken sind bis auf wenige Worte deckungsgleich (Urk. 2; Urk. 24/2).
2.
Den Anträgen der Beschwerdegegner folgend, rechtfertigt es sich, die Verfahren vereinigen und über beide Beschwerden in einer Verfügung zu befinden. Das Verfahren UE260120-O ist damit als erledigt abzuschreiben. Die Akten des letztgenannten Verfahrens werden als Urk. 24 in das Verfahren UE260121-O integriert.
III. Zuständigkeit
1.
Die Einstellungsverfügungen vom 13. März 2026 betreffen den Vorwurf, ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO missachtet zu haben. Widerhandlungen sind mit Busse bedroht und sind damit Übertretungen (Art. 103 StGB). Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist folglich die Verfahrensleitung (Art. 395 lit. a StPO i. V. m. § 39 Abs. 1 GOG).
2.
Dieser Beschwerdeentscheid ergeht wie angekündigt unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten; wegen einer internen Reorganisation zufolge sehr hoher Geschäftslast weicht die Besetzung von der Ankündigung ab (§ 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Urk. 5; Urk. 24/5).
IV. Einstellung der Strafverfahren
1.
Rechtslage
1.1
Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann nach Art. 258 ZPO beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird.
1.2
Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnen die betreffenden Strafverfolgungsbehörden eine Untersuchung, wenn sich etwa aus den Informationen und Berichten der Polizei oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Ist der Übertretungstatbestand erfüllt, wird ein Strafbefehl im Sinne von Art. 353 StPO erlassen. Andernfalls stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO).
1.3
Der Übertretungsstrafbehörde steht anders als der Staatsanwaltschaft nicht der Weg der Anklage offen; sie kann nur einen Strafbefehl erlassen oder das Verfahren einstellen, weshalb ihr beim Einstellungsentscheid ein grösserer Ermessensspielraum zukommt und der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit gleicher Strenge zu handhaben ist (Art. 357 Abs. 2 und 3 StPO; Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich UE250127-O vom 12. August 2025 E. II. 1.3 und UE230180-O vom 12. April 2024 E. II. 3.3). Eine Einstellung kommt eher in Frage, je geringfügiger der Tatvorwurf wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
2.
Parteivorbringen
2.1
Das Statthalteramt führt zur Begründung der Einstellungen aus, die Beschwerdegegner hätten im Auftrag der F._____ notwendige Arbeiten an der Infrastruktur vorgenommen. Sie hätten dabei als Hilfspersonen eines Dienstbarkeitsberechtigten gehandelt. Ihre Fahrzeuge hätten sie dazu kurzzeitig auf der Liegenschaft des Berechtigten abgestellt. Ein strafwürdig relevantes Fehlverhalten liege nicht vor. Die Verfahren seien daher unter Kostenübernahme auf die Staatskasse einzustellen. Mangels erheblicher Umtriebe sei den Beschwerdegegnern keine Entschädigung auszurichten (Urk. 3/3; Urk. 24/3/3).
2.2
Der Beschwerdeführer rügt, das Grundbuch weise keine Dienstbarkeit zugunsten der F._____ aus. Das Parkieren sei unberechtigt gewesen; gemäss den vor Ort klar ersichtlichen Schildern seien auch das Befahren und Betreten des Grundstücks verboten. Die Fahrzeuge hätten über die Mittagszeit dort gestanden, also nicht nur kurz. Ohnehin sei unerheblich, ob man die Grundstücke auch nur fünf
Sekunden betrete; ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot liege in jedem Fall vor. Es bestehe auch kein Recht, die Grundstücke zu befahren, um auf die dahinterliegenden Grundstücke zu gelangen. Ein Fuss- und Fahrwegrecht bestehe allein zugunsten der Dienstbarkeitsberechtigten. Die F._____ und ihre Subunternehmen gehörten nicht dazu. Falsch sei auch, dass auf den vom gerichtlichen Verbot erfassten Parzellen Arbeiten ausgeführt worden seien. Es gebe überhaupt keinen Grund, die Grundstücke zu betreten. Die Beschwerdegegner hätten unberechtigt gehandelt und damit das gerichtliche Verbot verletzt, was mit einer Busse bis zu Fr. 2'000 sanktioniert werden könne (Urk. 2; Urk. 24/2).
2.3
Der Beschwerdegegner 1 entgegnet, er sei über seine Arbeitgeberin G._____ AG im Auftrag der F._____ und somit als Hilfsperson mit Prüf- und Erschliessungsarbeiten an der Durchleitungsinfrastruktur in Kabelschächten betraut gewesen. Er habe sein Fahrzeug dazu kurzzeitig auf Privatgrund abgestellt. Der Auftrag sei im öffentlichen Interesse erfolgt. Art. 35 ff. des Fernmeldegesetzes sähen Zugangsrechte vor, worunter auch das Recht zu subsumieren sei, ein Grundstück zwecks Prüfung und Wartung von Fernmeldeleitungen zu betreten. Die Arbeiten seien auf der Parzelle des Kantons Zürich durchgeführt worden, während er seinen Wagen auf der Parzelle der Eigentümerinnen H._____ und I._____ parkiert habe. Die Grundstücke des Beschwerdeführers seien nicht tangiert worden. Das Verbotsschild habe sich zwischen einem Wohnwagen und einem Lastwagen befunden, womit die Sichtbarkeit des Verbots als Voraussetzung der Anwendbarkeit nicht gewährleistet gewesen sei. Die Eigentümerinnen H._____I._____ hätten keine Anzeige erstattet, sondern die Arbeiten geduldet. Zugunsten ihres Grundstücks bestehe auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ein Fuss- und Fahrwegrecht, das auch für Zubringer und Besucher gelte; durch die stillschweigende Erlaubnis sei er berechtigt gewesen, dieses in Anspruch zu nehmen. Da die Leitungen auch die Grundstücke des Beschwerdeführers versorgten, sei zivilrechtlich ohnehin von einer altruistischen Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen. Ein zumutbares und verhältnismässiges Alternativverhalten habe ebenfalls gefehlt. Die einspurige J._____-strasse, welche eine Autobahnausfahrt ableite, sei mangels Umleitungsmöglichkeiten für eine Sperrung nicht in Frage gekommen; eine solche wäre angesichts der kurzen Dauer der Routinearbeiten ohnehin unverhältnismässig gewesen.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Querung seines Grundstücks seien von untergeordneter Bedeutung. Es fehle sodann am subjektiven Tatbestand. Er habe im Auftrag und gestützt auf die Pläne der F._____ gehandelt; darin seien die Privatgrundstücke ausdrücklich als «betroffene Grundstücke» gekennzeichnet worden. Von der Zufahrt aus sei die Verbotstafel nicht ersichtlich gewesen. Ihm habe daher das Wissen um die Rechtswidrigkeit gefehlt; zudem habe er sich gutgläubig auf die Anweisungen der F._____ verlassen dürfen, was auch den Willen auf subjektiver Ebene ausschliesse. Weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln liege vor, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 15).
2.4
Der Beschwerdegegner 2 entgegnet im Wesentlichen das Gleiche. Auch er sei Arbeitnehmer der G._____ AG, welche regelmässig mit der F._____ zusammenarbeite. Am 15. Oktober 2025 sei er als deren Hilfsperson mit Prüf- und Erschliessungsarbeiten an der Durchleitungsinfrastruktur in Kabelschächten betraut gewesen. Die Arbeiten seien auf der Parzelle Kat.-Nr. 5 des Kantons Zürich durchgeführt worden, das Fahrzeug habe er auf der Parzelle Kat.-Nr. 6 der Eigentümerinnen H._____I._____ parkiert. Die Grundstücke des Beschwerdeführers seien somit einzig durch das kurzzeitige Befahren tangiert gewesen. Die nördlich an den Kabelschächten vorbeiführende J._____-strasse sei eine einspurige, von der Gegenfahrbahn durch eine Mittelinsel getrennte Fahrbahn. Mangels zumutbarer Umleitungsmöglichkeit sei eine Sperrung nicht möglich und angesichts der kurzen Dauer der Routinearbeiten ohnehin unverhältnismässig gewesen. An einem strafrechtlich relevanten Verhalten fehle es ferner bereits deshalb, weil er sich auf eine gesetzliche Grundlage habe stützen können. Art. 35 ff. des Fernmeldegesetzes umfasse die Befugnis, objektiv erforderliche und verhältnismässige Zutrittshandlungen vorzunehmen. Ein gerichtliches Verbot könne solche zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendigen Zutrittsrechte nicht ausschliessen. Die Eigentümerinnen der Parzelle Kat.-Nr. 6 hätten das Parkieren stillschweigend geduldet. Zugunsten dieser Parzelle bestehe zulasten der Grundstücke des Beschwerdeführers ein Fuss- und Fahrwegrecht, welches von ihm habe in Anspruch genommen werden dürfen. Es fehle auch am Vorsatz. Er habe im Auftrag und gestützt auf die Pläne der F._____ gehandelt. Die Verbotstafel sei von der Zufahrt aus nicht ersichtlich gewesen; als man sie habe erblicken können, sei man mit dem Wagenspitz bereits auf dem
Grundstück der Eigentümerinnen H._____I._____ gestanden. Ihm habe auf subjektiver Ebene Wissen und Wille gefehlt. Er könne sich auch auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Das kurzzeitige Befahren des Grundstücks des Beschwerdeführers sei ein notwendiges und angemessenes Mittel zum Zugang zu den Kabelschächten und diene öffentlichen Interessen, die offenkundig schwerer wögen als die untergeordneten privaten Interessen des Beschwerdeführers. Schliesslich wäre selbst bei Annahme eines Verschuldens von einer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB auszugehen. Ein allfälliges Verschulden wäre als geringfügig zu qualifizieren, ebenso die Tatfolgen, welche einzig in der Duldung des kurzzeitigen Befahrens des eigenen Grundstücks bestünden (Urk. 24/22).
2.5
Der Beschwerdeführer replizierte, Arbeiten an Kabelschächten hätten nicht stattgefunden. Die Fahrzeuge seien über die Mittagszeit abgestellt worden. Als er die Situation fotografiert habe, seien die Beschwerdegegner verschwunden. Das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 6 berechtige keine beliebigen Dritten und stelle keinen Freipass für Unternehmer, Subunternehmer oder Auftragnehmer dar. Widersprüchlich sei, dass die Einstellungsverfügung von einem Handeln als Hilfsperson eines Dienstbarkeitsberechtigten ausgehe, während in der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 geltend gemacht werde, das Fahrzeug habe sich gar nicht auf seinen Grundstücken befunden. Die nachträgliche Änderung der Begründung zeige die ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Am vorderen Bereich seiner Grundstücke habe er überdies eine deutliche weisse Linie mit dem Schriftzug «PRIVAT» angebracht, womit die behauptete fehlende Sichtbarkeit der Verbotsschilder widerlegt sei; eine stillschweigende Duldung liege nicht vor. Die Markierung sei in Absprache mit den Nachbarn H._____I._____ erfolgt. Die Vorfälle seien kein Einzelfall; wiederholt beträten Mitarbeiter der F._____ und deren Subunternehmer seine Grundstücke, ohne dass ein Auftrag oder eine Dienstbarkeit vorliege, und nutzten diese häufig ausschliesslich zum Parkieren oder als Durchfahrtsweg. Die dokumentierten Fahrzeuge hätten sich auf seinen Parzellen befunden (Urk. 21; Urk. 24/28).
3.
Würdigung
3.1
Das gerichtliche Verbot vom 13. Dezember 2023 untersagt Unberechtigten «das Betreten sowie das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen jeder Art sowie das Ablagern von Schnee und anderen Gegenständen auf den Liegenschaften Kat.–Nr. 7, 8, 9 und 10 am E._____ 3 und 4 in D._____» (Urk. 3/2). Erstellt ist, dass die Beschwerdegegner mit den Lieferwagen, Kennzeichen ZH 1 und ZH 2 die Parzellen Kat.-Nr. 9 und 10 durchfuhren; sie bestreiten dies im Wesentlichen auch nicht. Aus der Fotodokumentation und den Grundbuchauszügen ist indes ersichtlich, dass die Lieferwagen augenscheinlich auf der Parzelle Kat.-Nr. 6 im Eigentum von H._____ und I._____ abgestellt wurden. Auf den Fotografien sind entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers Arbeiter erkennbar. Die Fahrzeuge trugen die Beschriftung der G._____ AG, bei der die Beschwerdegegner angestellt sind. Restaurants oder andere Einrichtungen, die einen Halt erklären würden, gibt es in der Umgebung offenbar nicht. Die Beschwerdegegner führten offensichtlich Arbeiten aus (Urk. 24/13/8; Urk. 24/13/17-28; vgl. auch unten Erw. 3.3).
3.2
Die Kabelschächte liegen nach den Plänen der F._____ auf der Parzelle Kat.- Nr. 5 im Eigentum des Kantons Zürich. Die Schächte enthalten Leitungen, die offenbar auch die Liegenschaften des Beschwerdeführers versorgen (Urk. 24/13/11- 13). Nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdegegner Arbeiten an den Schächten ohne kurzes Durchfahren der Grundstücke des Beschwerdeführers hätten ausführen können. Die J._____-strasse bot keine Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge, von denen eines einen Anhänger mitführte (Urk. 24/13/12; Urk. 24/13/26).
3.3
Aufgrund ihres Versorgungsauftrags gingen die Beschwerdegegner offenkundig davon aus, zur kurzen Durchfahrt über die Grundstücke des Beschwerdeführers berechtigt zu sein. Die Verbotstafel stand zwischen einem Wohnwagen und einem Lastwagen (Urk. 24/13/21); dass die Beschwerdegegner sie überhaupt oder rechtzeitig vor dem Befahren des Grundstücks des Beschwerdeführers wahrnahmen, ergibt sich aus den Akten nicht hinreichend. Selbst bei rechtzeitigem Erkennen der Tafel hätten sie sich aufgrund ihres Auftrags wohl für die Durchfahrt berechtigt gehalten. Die Markierung «privat» ändert daran nichts; sie weist nur auf Privateigentum hin, nicht auf ein gerichtliches Verbot (Urk. 22). Auf der angrenzenden Parzelle,
für die für die Berechtigten eine Dienstbarkeit zur Durchfahrt besteht, wurde das Abstellen zudem geduldet. Diese äusseren Umstände erlauben nur einen Schluss auf die inneren Umstände: Die Beschwerdegegner hielten sich für durchfahrtsberechtigt. Deren Fahrzeuge standen strassenseitig neben einem Kabelschacht, an welchem sie Arbeiten (allenfalls nur Kontroll- oder Wartungsarbeiten) vornahmen. Da sie für die Vornahme dieser Arbeiten beauftragt waren, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie annahmen, sie dürften ihre Fahrzeuge dort parkieren. Wenn der Beschwerdeführer (wie erwähnt) in den Beschwerden ausführt, die Beschwerdegegner hätten gar keine Arbeiten getätigt, ist dies unglaubhaft; auf drei der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos ist deutlich zu sehen, dass sie am Schacht Arbeiten verrichteten.
3.4
Der Vorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, bei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO somit auch auf dessen Bestehen und auf die fehlende Berechtigung zur Benützung des Grundstücks. Das gerichtliche Verbot vom 13. Dezember 2023 untersagt nur «Unberechtigten» die Durchfahrt (Urk. 3/2). Ob das gerichtliche Verbot gültig war und die Beschwerdegegner zur Durchfahrt tatsächlich berechtigt waren, kann deshalb offenbleiben; am subjektiven Tatbestand fehlt es jedenfalls. Nahmen die Beschwerdegegner die Tafel nicht wahr, fehlte ihnen bereits das Wissen um das Bestehen des gerichtlichen Verbots. Nahmen sie die Tafel wahr, waren sie überzeugt, zur Durchfahrt berechtigt zu sein; dann fehlte ihnen das Wissen um die fehlende Berechtigung. In beiden Fällen erfasste ihr Vorsatz nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB).
3.5
Die Beschwerdegegner handelten auch nicht eventualvorsätzlich: Wer von seiner Berechtigung überzeugt ist, hält die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich und nimmt sie nicht in Kauf. Ob die fahrlässige Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Blick auf Art. 333 Abs. 7 StGB überhaupt strafbar wäre, kann offenbleiben, denn der Irrtum war nicht vermeidbar (Art. 13 Abs. 2 StGB): Die Beschwerdegegner durften darauf vertrauen, dass ihre Auftraggeberin die für die Arbeiten erforderlichen Zufahrtsrechte geklärt hatte; eine eigene Abklärungspflicht traf sie als ausführende Arbeiter bei einer kurzen Durchfahrt nicht. Analoges gilt
hinsichtlich des Parkierens der beiden Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe von zwei Schächten.
4.
Mangels Vorsatzes machen sich die Beschwerdegegner offensichtlich nicht wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot strafbar (Art. 258 ZPO). Ob weitere Gründe für eine Straflosigkeit, namentlich die Berechtigung nach Fernmeldegesetz, das Fehlen rechtmässigen Alternativverhaltens oder die Duldung der Dienstbarkeitsberechtigten, vorliegen, muss daher nicht geprüft werden. Das Statthalteramt stellte das Verfahren zu Recht ein. Die Beschwerden sind abzuweisen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Kosten
1.1
Der Beschwerdeführer unterliegt und hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind aus der von ihm geleisteten Prozesskautionen zu beziehen (Urk. 5; Urk. 24/8).
1.2
Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1’000.– festzusetzen.
2.
Entschädigung
2.1
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu (Art. 436 i. V. m. Art. 429 StPO).
2.2
Die Vertretungen der obsiegenden Beschwerdegegner hingegen sind für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Entschädigungen berechnen sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren. In Beschwerdeverfahren wird die Vergütung nicht primär nach dem Zeitaufwand, sondern pauschal festgesetzt. Die Pauschale beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Vergütung sind die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung der Anwälte sowie der notwendige Zeitaufwand (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdesache liegt eine beanzeigte Übertretung zugrunde und sie bietet keine besonderen Schwierigkeiten; die Verantwortung der Anwälte ist als eher gering einzustufen. Ein Pauschalhonorar von je Fr. 800.– (zzgl. MwSt) erscheint angemessen.
2.3
Im Beschwerdeverfahren trifft die unterliegende Privatklägerschaft bei Antragsdelikten eine Entschädigungspflicht gegenüber der beschuldigten Person (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Entschädigung des Beschwerdegegners geht folglich zu Lasten des Beschwerdeführers und ist, soweit möglich, aus der Prozesskaution zu beziehen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerdeverfahren UE260121-O und UE260120-O werden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. UE260121-O weitergeführt. Das Beschwerdeverfahren UE260120-O wird als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Prozesskaution bezogen.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 864.80 zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird die Entschädigung im Umfang von Fr. 700.– aus der Prozesskaution überwiesen.
5.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 864.80 zu bezahlen. Die Gerichtskasse wird die Entschädigung im Umfang von Fr. 700.– aus der Prozesskaution überwiesen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.
7.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – Rechtsanwalt X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) – Rechtsanwalt Y._____, zweifach (per Gerichtsurkunde) – das Statthalteramt Bezirk Hinwil, ST.2026.826 und ST.2026.827, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13 und Urk. 24/13; gegen Empfangsbestätigung).
8.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 17. August 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i. V.: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. T. Graf Dr. sc. L. Baltensperger