Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Kostenauflage

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110210-O/U

Verfügung vom 7. November 2011

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenauflage

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1.7.2011, F-4/2011/3348

Erwägungen

Sachverhalt, Prozessuales

1.

Am 29. Mai 2011 geriet A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in eine Polizeikontrolle (Urk. 11/1/1). Es wurde ein Drogen Vortest erhoben, der positiv ausfiel. Gleichzeitig räumte die Beschwerdeführerin ein, "2-3 Linien " Kokain geschnupft zu haben. Es wurde in der Folge eine Blut- und Urinprobe angeordnet (Urk. 11/1/2). Die toxikologische Blutauswertung bestätigte einen Kokainkonsum (Alkohol befand sich nicht im Blut). Trotz dieses Befundes wies das Blut aber keine Substanzen auf, bzw. nicht in einer Konzentration, die die Fahreignung tangierte (Urk. 11/1/5).

2.

Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und überwies die Akten zur Ahndung allfälliger Übertretungen an das zuständige Stadtrichteramt Zürich. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt mit der Begründung, sie habe das Verfahren schuldhaft verursacht, indem sie vor der Fahrt Drogen eingenommen habe (Urk. 3 = Urk. 11/1/6).

3.

Die Staatsanwaltschaft versäumte es allerdings, diese Kosten auch zu beziffern. Diese Bezifferung erfolgte in einer Nachtragsverfügung vom 12. August 2011 (Urk. 7). Die Festsetzung der Kosten wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2011 (Urk. 12) unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) eröffnet. Dagegen ging kein Rechtsmittel ein.

4.

Gegen die ursprüngliche Kostenauflage (Rz 2) wandte sich die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 mit einer Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerichtes. Sie gab an, die Einstellungsverfügung am 13. Juli 2011 erhalten zu haben (Urk. 2). Den Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich nichts Abweichendes entnehmen, sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Sinngemäss macht sie geltend, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem die Eingabe an die Beschwerdeinstanz gerichtet ist und nicht an die verfügende Staatsanwaltschaft, ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe damit auch ein Rechtsmittel erheben wollen.

5.

Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann von der Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

6.

Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr - bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisherige Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011 und 6B_998/2010). In tatsächlicher Hinsicht bedeutet dies, dass sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34).

7.

Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass ein Drogenschnelltest bei der Beschwerdeführerin auf Cannabis und Kokain positiv angesprochen hat (Urk. 11/1/2 S. 2). Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Kokainkonsum eingeräumt (a.a.O. S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem Fahrzug unterwegs war, waren die Strafbehören gehalten, ein Verfahren zu eröffnen und die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin mittels toxikologischer Untersuchung der erhobenen Blutprobe anzuordnen. Diese wies die Einnahme von Kokain nach (Urk. 11/1/5). Der Umgang mit dieser Droge ist verboten (vgl. Art. 2 BetmG). Die Beschwerdeführerin hat den grundsätzlichen Drogenkonsum wie ausgeführt auch eingeräumt. Damit hat sie aber - im Unterschied zum in BGE 119 Ia 332 behandelten Sachverhalt - aufgrund einer verbotenen und somit widerrechtlichen Handlung Anlass zur Untersuchung der Fahrfähigkeit gegeben. Zwar wurden letztlich lediglich Abbauprodukte der Droge festgestellt und die Fahreignung war dadurch nicht tangiert, das Ergebnis des Vortests verlangte aber eine Auswertung. In Beachtung der erläuterten Rechtsprechung und unter Würdigung der konkreten Umstände verstiess die Vorinstanz nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie der Beschwerdeführerin die Kosten für das Strafverfahren auferlegte.

8.

Die in Rechnung gestellten Kosten wurden mit einer gesonderten Verfügung spezifiziert. Diese Festsetzung im konkreten Umfang blieb unangefochten, sie kann deshalb in diesem Verfahren nicht erneut überprüft werden.

9.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

10.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der grundsätzlichen Kostenauflage nicht wusste, mit welchen Kosten sie zu rechnen hatte, weil die Kostenbezifferung in jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, rechtfertigt es sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einer Kostenauflage abzusehen.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten)

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 7. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 384, Art. 390, Art. 396, Art. 423 und Art. 426 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart ils narcotics e las substanzas psicotropas, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 4. April 2013, 1. Oktober 2013, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.