Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Entschädigung/Genugtuung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110266-O/U

Verfügung vom 20. Oktober 2011

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung/Genugtuung

Beschwerde gegen die Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24.2.2011, C-1/2010/5967

Erwägungen

1.

Am 17. und 18. November 2010 erlitt ein Lastwagen des B._____ zwei Reifenschäden. In beiden Reifen steckte eine Schraube. B._____ vermutete eine Sabotage und nannte A._____ als möglichen Täter (Urk. 4/1). A._____ wurde einmal von der Polizei befragt (Urk. 4/2). Ohne weitere Untersuchungshandlungen wurde die Untersuchung gegen ihn mit Verfügung vom 24. Februar 2011 eingestellt (Urk. 5). Auf dem Empfangsschein brachte A._____ die Bemerkung an, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden". Er erwarte einen Freispruch, sowie eine Entschädigung und eine Genugtuung (Urk. 3). Diese Zuschrift wurde der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwiesen (Urk. 2).

2.

Mit Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 6) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wie folgt belehrt:

"Zunächst ist festzustellen, dass A._____ durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass anstelle einer Einstellungsverfügung ein freisprechendes Urteil ergeht. Sodann liefert A._____ für seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung keinerlei Begründung. Mit der Feststellung in der Einstellungsverfügung, mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen, setzt er sich überhaupt nicht auseinander. In einer Beschwerde muss aber genau angegeben werden, welche Gründe nach Auffassung des Beschwerdeführers einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Ein Schaden ist nicht nur zu behaupten, sondern nach Möglichkeit auch zu beziffern und zu belegen."

3.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Nachfrist zur Verbesserung gesetzt und angedroht, falls seine Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (a.a.O.).

4.

Nach einleitenden Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Nachbesserung (Urk. 8) fest: "Meine Begründung: Herr B._____ zeigte mich an um mich aus dem Verkehr zuziehen da er erfahren hatte das ich gegen seine ungerecht massige IV Bezug etwas unternehmen wollte und da ich mich mehrmals gewehrt habe hatte er seit vertragsbeginn etwas gegen mich".

5.

Mit dieser Begründung bringt der Beschwerdeführer aber nichts vor, woraus sich ableiten liesse, warum er vom Staat eine Entschädigung oder Genugtuung erhalten sollte. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die gesetzlichen Vorgaben offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen liessen, die eine entsprechende Entschädigung/Genugtuung aus der Staatskasse auch nur ansatzweise rechtfertigten.

6.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers abgesehen werden.

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 4])

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.