Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Feststellung Rechtskraft

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120357-O/U/BUT

Verfügung vom 16. Januar 2013

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung Rechtskraft

Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichertamtes Winterthur vom 19. November 2012, SVG.2012.3920

Erwägungen

1.

A._____ wurde mit Strafverfügung der Stadtrichterin der Stadt Winterthur vom 9. Juli 2012 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 40.00 gebüsst (Geschäftsnummer: SVG.2012.3920/wei/ba; Urk. 6/2). Es wurde ihm vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens, Marke Opel, Kennzeichen …, am tt. Februar 2012, um 15:36 Uhr, in Winterthur auf der …-Strasse/…-Strasse, nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 2 km/h überschritten zu haben.

Der Gebüsste erhob Einspruch gegen diese Strafverfügung und machte wie schon zuvor per Faxmitteilung geltend, sich zu dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten zu haben, wofür er im Bedarfsfall einen Nachweis nachreichen könne (Urk. 6/1 und Urk. 6/4). Nachdem er trotz Aufforderung der Untersuchungsbehörde den von ihm in Aussicht gestellten Nachweis indes nicht erbracht hatte (Urk. 6/5-8), wurde er zur Befragung auf den 12. November 2012 vorgeladen, unter der Androhung, dass bei Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte (Urk. 6/9). Obwohl die Vorladung dem Einsprecher ordnungsgemäss zugestellt werden konnte (Urk. 6/9), leistete er ihr unentschuldigt keine Folge, worauf die Stadtrichterin androhungsgemäss Rückzug der Einsprache annahm und mit Feststellungs- und Schlussverfügung vom 19. November 2012 feststellte, dass der Strafbefehl Nr. SVG2012.3920 vom 9. Juli 2012 rechtskräftig und zur Zahlung fällig ist (Urk. 6/10).

2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Einsprecher rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, er habe dem Stadtrichteramt Winterthur schon mehrfach mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer auf dem Radarfoto; diesen Sachverhalt beweise zudem auch ganz eindeutig sein "Führerscheindokument", das er eingereicht habe (Urk. 2 und Urk. 4).

3.

Auf die in allen Teilen zutreffende und falladäquat abgefasste Begründung der angefochtenen Feststellungs- und Schlussverfügung ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander, sondern wiederholt lapidar einmal mehr, zu jenem Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen zu sein und das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Insoweit er auf die Foto in seinem Führerausweis, den er der Vorinstanz auf Verlangen eingereicht hat, verweist, so hat ihn die Vorinstanz bereits darauf hingewiesen, dass er aufgrund des mindestens 38 Jahre alten Passfotos im Vergleich mit dem Geschwindigkeitsfoto nicht als Lenker ausgeschlossen werden könne. Ein Alibi zum Übertretungszeitpunkt hatte er ebenso wenig geliefert.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4.

Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.00.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer gegen Rückschein − das Stadtrichteramt Winterthur

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Welti

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 82, Art. 355, Art. 390 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 27 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.