Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

amtliche Verteidigung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP130003-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 20. März 2013

in Sachen

Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate

betreffend amtliche Verteidigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate vom 15. Januar 2013, sb/2013/93

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers stellen (Urk. 8/13/3), worauf diese beim Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Januar 2013 die Bestellung einer amtlichen Verteidigung beantragte (Urk. 8/13/4). Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wies das Büro für amtliche Mandate das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab (Urk. 3/2). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

"1. Die Abweisungsverfügung sei aufzuheben und die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Eventualiter

1a. Es sei ein psychologisches Gutachten einzuholen um zu prüfen, ob der Beschuldigte in der Lage ist, seine Rechte selbständig wahrzunehmen."

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2013 wurde dem Büro für amtliche Mandate Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Am 7. Februar 2013 verzichtete dieses auf eine Vernehmlassung (Urk. 10).

II. Materielle Beurteilung

1.

Begründung der Vorinstanz zur Abweisung des Gesuches um Bestellung eines amtlichen Verteidigers

Das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte zur Begründung seiner Verfügung vom 15. Januar 2013 im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, als Angestellter der Firma B._____ von Mai bis August 2012 diverse elektronische Geräte und Zubehörartikel im Gesamtwert von Fr. 15'416.– aus dem Geschäftslager entwendet und die Waren auf der Internetbörse C._____, dem Flohmarkt oder an Bekannte verkauft zu haben. Angesichts dieser Vorwürfe handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Aus den Untersuchungsakten ergebe sich, dass ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfacher Fall vorliege. Es sei zwar einzuräumen, dass der Sachverhalt umstritten sei, doch ergäben sich dadurch allenfalls beweisrechtliche Aufwendungen für die Strafverfolgungsbehörden. Angesichts des überschaubaren Sachverhalts bestehe keine tatsächliche Komplexität. Auch in rechtlicher Hinsicht würden sich keine besonderen Schwierigkeiten stellen, da die rechtliche Qualifikation bei erstelltem Sachverhalt keine Abgrenzungsprobleme biete. Bei diesem Ergebnis müssten die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht mehr geprüft werden (Urk. 3/2 S. 1 f.).

1.

Begründung der Beschwerde

Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Anforderungen an die Schwierigkeiten des Falles müssten nach herrschender Lehre umso geringer sein, je eher die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung (Strafhöhe, persönliche Situation etc.) erfüllt seien. Vorliegend hätte eine allfällige Verurteilung für den Beschwerdeführer gravierende Konsequenzen, denn sein wirtschaftliches Fortkommen als Lagerist bzw. Logistiker dürfte faktisch verunmöglicht werden. Eine Verurteilung würde zudem den Weg für die zivilrechtliche Geltendmachung der Forderung von über Fr. 15'000.– ebnen. Diese Umstände seien bei der Gesamtwürdigung der Schwierigkeiten eben- so zu berücksichtigen wie der rudimentäre Bildungsstand des Beschwerdeführers, der wohl als einziger … Staatsangehöriger als Lagerist bei der Geschädigten arbeite. Unter diesen Umständen müsste von vergleichsweise geringen Fähigkeiten, sich im Strafverfahren zurecht zu finden, ausgegangen werden.

In tatsächlicher Hinsicht bestreite der Beschwerdeführer, dass er die Waren gegen den Willen der Anzeigeerstatterin entwendet habe. Bereits aus der polizeilichen Befragung gehe hervor, dass er sowohl seine direkten Vorgesetzten als auch den damaligen Generalmanager über die Warenbezüge informiert habe, wobei er dem Generalmanager auch Geld bezahlt habe, sobald dieser solches gefordert habe.

Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse … mit Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 3/3) die Anspruchsberechtigung für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingestellt habe (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.

Rechtliches und Folgerungen

Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind oder wenn (in Fällen nicht notwendiger Verteidigung) die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

Vorliegend ist unbestritten, dass weder von einem Fall notwendiger Verteidigung noch von einem Bagatellfall auszugehen ist. Die Auffassungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers weichen lediglich in der Beurteilung der Frage ab, ob der

Straffall in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.

Als Umstände, welche entweder schon für sich allein betrachtet oder in Kombination eine relevante Schwierigkeit begründen, fallen insbesondere Umstände des Sachverhalts (damit verbundene komplexe beweismässige Abklärungen, wobei auch von Bedeutung ist, inwiefern die beschuldigte Person geständig ist) sowie persönliche Umstände bzw. Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung und Beruf) in Betracht (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 132 N 15).

Im vorliegenden Fall hat Wm mbA D._____ in seinem Rapport vom 12. Oktober 2012 in zutreffender Weise festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 anfänglich die Vorwürfe bestritten, sei dann jedoch gegen Ende der Einvernahme geständig geworden (Urk. 8/1 S. 5). So gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, er habe "die neuen Sachen auf gut Deutsch geklaut" (Urk. 8/2 S. 6) und er habe seiner Freundin erzählt, dass er die Sachen mitnehmen dürfe, was aber nicht stimme; er habe sie angelogen (Urk. 8/2 S. 8). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2012 erklärte der Beschwerdeführer hingegen, er halte an der Version fest, dass er keine Gegenstände der Geschädigten unrechtmässig mitgenommen habe; er wolle, dass Zeugeneinvernahmen mit den Mitarbeitern der Geschädigten durchgeführt würden (Urk. 8/8 S. 7 f.).

Zur Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zum Teil Geld für die bezogenen Waren bezahlt, sind keine komplexen beweismässigen Abklärungen notwendig, sondern es genügen hierfür die Einvernahmen seiner Vorgesetzten. Diese haben bereits gegenüber der Polizei telefonisch ausgesagt, der Beschwerdeführer habe nie Waren gekauft (Urk. 8/2 S. 5).

Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er aufgrund persönlicher Umstände bzw. Eigenschaften (d.h. aufgrund seiner Intelligenz und Bildung) nicht der Aufgabe gewachsen wäre, sei- ne Rechte im vorliegenden Strafverfahren selbst wahrzunehmen. So konnte er auf alle gestellten Fragen klare und deutliche Antworten geben, den Sachverhalt präzise schildern und auch Zeugen genau benennen. Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, seine Rechte selbständig wahrzunehmen, besteht kein Anlass für die Einholung eines psychologischen Gutachtens, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorhanden sind, welche eine relevante Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht begründen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung seiner – soweit aus den Akten ersichtlich – bescheidenen finanziellen Verhältnisse in Anwendung von Art. 425 StPO eine herabgesetzte Gebühr festzulegen.

Dispositiv

1.

Der Eventualantrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

− das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (unter sofortiger Rücksendung der Untersuchungsakten, gegen Empfangsbestätigung)

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. A. Brüschweiler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 132, Art. 425 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 12. März 2013; der Erlass wurde am 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.