Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP150025-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 10. Dezember 2015

in Sachen

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

betreffend Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 12. Oktober 2015, sb/2015/10024556

Erwägungen

I.

1.

Am 5. Juli 2015 wurde der Leichnam von B._____ in der Badeanstalt Oberer Letten in Zürich geborgen. Bei der Bergung wurde unter Wasser ein zweiter Leichnam entdeckt. Infolge dieser beiden Todesfälle erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 312 StPO einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 15/2).

2.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 5) trat die Oberstaatsanwaltschaft Zürich, Büro für amtliche Mandate, auf ein Gesuch der Witwe des Verstorbenen, A._____, um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistandschaft nicht ein. Zur Begründung dieses Entscheids führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, die Legalinspektion und die Obduktion des Leichnams von B._____ hätten keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung ergeben. Bei dieser Aktenlage werde keine Strafuntersuchung eröffnet. Die prozessualen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung seien daher nicht erfüllt.

3.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Urk. 2, Korrektur in Urk. 9) erhob A._____ gegen die Nichteintretensverfügung der Oberstaatsanwaltschaft bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Oberstaatsanwaltschaft anzuweisen, auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzutreten und dieses materiell zu prüfen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die streng formalistische Sichtweise der Oberstaatsanwaltschaft werde der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Aus den Akten ergäben sich verschiedene Hinweise, wonach die Rettungsaktivitäten zu spät aufgenommen worden sein könnten und der Tod von B._____ hätte vermieden werden können. Es lägen somit Anhaltspunkte vor, dass die

Straftatbestände von Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe) und/oder Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) erfüllt worden sein könnten (Urk. 2 Ziff. 7). Wenn ihr, der Beschwerdeführerin, das Recht auf einen amtlichen Geschädigtenvertreter verweigert werde, könne sie ihren verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht wahrnehmen (Urk. 2 Ziff. 8). Der untersuchungsführende Staatsanwalt habe signalisiert, dass eine delegierte Befragung der involvierten Bademeister sowie von zwei weiteren Zeugen unabdingbar sei. Ohne unentgeltliche Verbeiständung sei sie nicht in der Lage, ihre Interessen bei den bevorstehenden Zeugenbefragungen zu vertreten (Urk. 2 Ziff. 12).

4.

Die Oberstaatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2015 aus, derzeit stehe noch nicht fest, ob ein Strafverfahren eröffnet werde. In Ermangelung eines hängigen Strafverfahrens fehle es an der Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Dementsprechend sei auch die formelle Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 StPO zur materiellen Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt (Urk. 17 S. 1-2). Wenn sich ergebe, dass eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, werde die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft rückwirkend bewilligt (Urk. 17 S. 2). Anzumerken sei, dass im Zeitpunkt der Gesuchsabweisung (recte: des Nichteintretensentscheids) der Vorermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Oktober 2015 noch nicht aktenkundig gewesen sei. Die Erwägungen, wonach eine Dritteinwirkung nicht ersichtlich sei, müssten daher relativiert werden. Es müsse abgeklärt werden, ob Verdacht auf ein fahrlässig begangenes Unterlassungsdelikt bestehe. Angesichts der tragischen Umstände des vorliegenden Falles stelle sich die Frage, ob in dieser speziellen Konstellation die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV adäquat erscheine (Urk. 17 S. 2).

5.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erteilte am 2. Oktober 2015 unter Abstützung auf Art. 312 StPO einen polizeilichen Ermittlungsauftrag. Nach der genannten Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Er- öffnung der Strafuntersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Abs. 1 Satz 1). Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet ist. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist verfahrensrechtlicher Natur. Unter der Annahme, dass die Strafuntersuchung bereits eröffnet worden ist, hätte die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung materiell prüfen müssen.

6.

Die Oberstaatsanwaltschaft ist indessen der Ansicht, es sei noch kein Strafverfahren eröffnet worden, sondern es seien einstweilen Vorermittlungen im Rahmen des Verfahrens wegen aussergewöhnlicher Todesfälle (ATG- Verfahren) vorzunehmen (vgl. Urk. 17 S. 1-2).

Der von der Staatsanwaltschaft erteilte Ermittlungsauftrag lässt sich auf Art. 309 Abs. 2 StPO abstützen, wonach die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen kann. Im Vorermittlungsverfahren stützt sich ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Konstituierung als Privatklägerschaft nicht auf Art. 136 StPO, sondern direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV.

Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder welches zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.3; 121 I 60 E. 2a/bb; 119 Ia 264 E. 3a). In der Rechtsprechung wird angenommen, dass sich der Anzeigeerstatter oder die Anzeigeerstatterin mit der Einreichung einer Strafanzeige in einem staatlichen Verfahren befindet (vgl. BGer, Urteile 1C_97/2015 vom 1.9.15 E. 5.3;1B_314/2010 vom 22.11.10 E. 2.3). Sein oder ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.

7.

Im vorliegenden Fall liegt keine formelle Strafanzeige der Beschwerdeführerin vor, da das AGT-Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde. Die Position der Beschwerdeführerin ist aber mit derjenigen einer anzeigeerstattenden Person vergleichbar. Sie hat ein erhebliches Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens, damit eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der im Raum stehenden Vorwürfe stattfinden und sie ihre Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen kann. Es ist daher analog davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in einem staatlichen Verfahren befindet und gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat, sofern die Voraussetzungen hierzu, d.h. finanzielle Bedürftigkeit, Erfolgschancen des verfolgten Prozessziels und sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung, gegeben sind.

8.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zulasten der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 12. Oktober 2015 (sb/2015/10024556) aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an diese Behörde zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 600.-- entschädigt.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

− den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zur Kenntnisnahme (per A-Post);

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 125 und Art. 128 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 136, Art. 309 und Art. 312 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.